Dienstreisen und Reisekosten

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 13. September 2011
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Inlandsreisekosten

Heimfahrten bei längerfristiger Auswärtstätigkeit

Wochenendheimfahrten

Werden bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten von ledigen oder verheirateten Arbeitnehmern Wochenendheimfahrten durchgeführt, so können bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs entweder die individuellen oder die pauschalen Kilometersätze steuerfrei ersetzt werden; bei der Benutzung eines Pkws also pauschal 0,30 Euro für den tatsächlich gefahrenen Kilometer, also unter Berücksichtigung der Hin- und Rückfahrt (2 × 0,30 Euro =) 0,60 Euro für jeden Kilometer der einfachen Entfernung.

Für Wochenendheimfahrten bei Auswärtstätigkeiten gilt somit nicht die für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung anzusetzende niedrigere Entfernungspauschale. Außerdem gilt für Familienheimfahrten im Rahmen längerfristiger Auswärtstätigkeiten die Regelung nicht, dass nur eine Heimfahrt wöchentlich steuerfrei ersetzt werden kann.

Zwischenheimfahrten

Bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten kann der Arbeitgeber deshalb dem (verheirateten oder unverheirateten) Arbeitnehmer mehr als eine Heimfahrt wöchentlich steuerfrei ersetzen (pauschal mit 0,60 Euro je Kilometer der einfachen Entfernung), wenn der Arbeitnehmer tatsächlich mehrmals wöchentlich nach Hause fährt. Bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten können also auch die Aufwendungen für Zwischenheimfahrten unter der Woche steuerfrei ersetzt werden.

Die vorstehenden Grundsätze gelten seit 2008 für den gesamten Zeitraum der vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. Die bisherige Regelung, wonach nach Ablauf der ersten drei Monate einer auswärtigen Tätigkeit am selben Ort davon ausgegangen wurde, dass diese auswärtige Tätigkeitsstätte zur (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte geworden ist und es sich um eine doppelte Haushaltsführung handelt, wird seit 1.1.2008 nicht mehr angewendet.

Beispiel:

Arbeitnehmer A wird ab April 2010 befristet für fünf Monate von seinem Arbeitgeber zu einer Tochtergesellschaft abgeordnet. Die Entfernung von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Firmensitz der Tochtergesellschaft beträgt 250 km. A fährt jeden Freitag und jeden Mittwoch nach Hause und montags morgens bzw. donnerstags morgens wieder zurück zur Tochtergesellschaft (in den fünf Monaten ergeben sich insgesamt jeweils 40 Hin- und Rückfahrten).

Der Arbeitgeber kann in folgender Höhe die Fahrtkosten steuerfrei ersetzen:

40 Fahrten à 250 Entfernungskilometer × 0,60 Euro = 6.000 Euro

Fahrten von der Unterkunft zur Arbeitsstätte

Die individuellen oder pauschalen Kilometersätze (für den Pkw pauschal 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer) gelten auch für Fahrten des Arbeitnehmers am Ort der Auswärtstätigkeit (z. B. Fahrten zwischen Hotel und jeweiliger Tätigkeitsstätte), und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Einzugsgebiet des Reiseortes seine Unterkunft genommen hat (z. B. der Arbeitnehmer ist auf Auswärtstätigkeit in München und wohnt in Starnberg). Dies gilt wegen des Wegfalls der Dreimonatsfrist für den gesamten Zeitraum der vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.

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