Dienstreisen und Reisekosten

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 13. September 2011
5
(1)
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Vorsteuerabzug bei einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit

Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten

Im Einzelnen gilt:

Der Arbeitgeber (= Unternehmer) kann Vorsteuerbeträge aus Hotelrechnungen abziehen, wenn die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf Übernachtungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit und doppelte Haushaltsführung) entfällt. Allerdings hat der Bundesfinanzhof in diesem Urteil nochmals seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach nur der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber (= Unternehmer) Empfänger der Übernachtungsleistung des Hotels sein muss, damit ihm der Vorsteuerabzug zusteht. Lautet die Rechnung des Hotels auf den Arbeitnehmer, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. In der Praxis kommt es also allein darauf an, auf wen die Hotelrechnung ausgestellt ist. Lautet die Hotelrechnung auf den Arbeitgeber (= Unternehmer), ist der Vorsteuerabzug daraus möglich, auch wenn die Hotelrechnung zunächst vom Arbeitnehmer - mit seiner Kreditkarte oder in bar - bezahlt wird.

Ist der Preis für das Frühstück in der Hotelrechnung enthalten, ist Folgendes zu beachten:

Bei Hotelrechnungen, die den Preis für Übernachtung mit Frühstück in einem Gesamtbetrag ausweisen, muss für lohnsteuerliche Zwecke ein Anteil für das Frühstück gekürzt werden, der bei Inlandsreisen 4,80 Euro beträgt. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist eine derartige Kürzung um den Frühstücksanteil nicht erforderlich, da auch die dem Arbeitgeber (= Unternehmer) in Rechnung gestellten Verpflegungskosten anlässlich von Auswärtstätigkeiten seiner Arbeitnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigen. Somit kann der Vorsteuerabzug aus einer Hotelrechnung, die auf den Namen des Arbeitgebers (= Unternehmer) lautet, auch dann in ungekürzter Höhe geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber (= Unternehmer) dem Arbeitnehmer die Verpflegungsmehraufwendungen anhand der Tagegelder von 6 Euro, 12 Euro oder 24 Euro lohnsteuerfrei erstattet und deshalb bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Übernachtungskosten vom Gesamtbetrag der Hotelrechnung den Frühstücksanteil von 4,80 Euro abzieht.

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Übernachtungskosten nicht aufgrund von Hotelrechnungen, die auf den Namen des Arbeitgebers lauten, sondern ohne Einzelnachweis in Höhe der Übernachtungspauschalen von 20 Euro je Übernachtung (nach Ablauf des Dreimonatszeitraums 5 Euro je Übernachtung), kann hieraus ein Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden.

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein