Die Überlassung eines Firmenwagens als Teil der Vergütung ist ein weit verbreitetes Modell. Für die steuerliche Behandlung ist es dabei entscheidend, ob der Firmenwagen nur beruflich oder auch privat genutzt wird. Denn nur, wenn das Auto zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und in bestimmten Fällen auch zu Familienheimfahrten genutzt wird, entsteht ein geldwerter Vorteil, der als Sachbezug lohnsteuerpflichtig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Firmenwagen von einem Arbeitnehmer, einem Geschäftsführer oder einem Gesellschafter einer Personengesellschaft gefahren wird.
Der Leitfaden erläutert detailliert und anhand vieler praxisnaher Beispiele die steuerrechtliche Regelung bei der Überlassung von Firmenwagen.
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Guten Tag Herr Ellenrieder,
an einer relativ speziellen Stelle bin ich mir nicht sicher, wie das nun konkret mit der Versteuerung des geldwerten Vorteils läuft, und zwar bei den Familienheimfahrten.
Mein Mann wird wohl, wenn er von seiner neuen Firma nach der Probezeit fest übernommen wird, einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung erhalten. Da sein Arbeitsort zu weit von unserem Wohnort entfernt ist, hat er sich in der Nähe des Arbeitsorts eine kleine Zweitwohnung genommen. An den Wochenenden fährt er zu mir heim. So weit die Ausgangssituation.
Nach Ihren Berechnungsbeispielen, wie ich sie verstanden hatte, hatte ich angenommen, daß wir zuerst den zu versteuernden geldwerten Vorteil nach der 1-Prozent-, 0,03-Prozent- und 0,002-Prozent-Regelung ausrechnen müßten und dann vom 0,03-Prozent- und 0,002-Prozent-Ergebnis die pauschal mit 15% zu versteuernden Entfernungspauschalen abziehen könnten, um den "normal" zu versteuernden geldwerten Vorteil zu erhalten.
Nun meinte aber ein Sachbearbeiter unseres Finanzamts gestern am Telefon - sogar noch nach Rückfrage beim Kollegen - die 0,002% für die Familienheimfahrten seien nicht mehr anzusetzen, da bereits mit der 1-Prozent-Regelung abgegolten. Für diese Ansicht spricht meiner Meinung nach folgender Halbsatz des § 8 Abs. 2 Satz 5: "dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme".
Können Sie mir bitte dazu sagen, ob ich das richtig verstanden habe? Vielen Dank und Gruß
SMahr