Umsatzsteuerpflicht des geldwerten Vorteils
Ansatz der lohnsteuerlichen Werte auch für Zwecke der Umsatzsteuer
Die unentgeltliche Überlassung eines Geschäftswagens an Arbeitnehmer für Privatfahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten) ist ein umsatzsteuerpflichtiger Sachbezug.
Die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Überlassung von Firmenwagen für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten ist 2004 festgelegt worden. Als Bemessungsgrundlage können hiernach auch weiterhin die lohnsteuerlichen Werte zugrunde gelegt werden. Die lohnsteuerlichen Werte sind allerdings als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer mit 19/119 herauszurechnen ist.
Von den nach der 1%-Methode sowie der 0,03%- oder 0,002%-Methode ermittelten Werten darf ein Abschlag von 20 Prozent für Kfz-Kosten ohne Vorsteuer nicht vorgenommen werden. Zahlt der Arbeitnehmer für die Überlassung des Firmenwagens eine pauschale oder eine kilometerbezogene Vergütung, so wird dadurch die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung nicht gemindert. Andererseits sind die Zahlungen des Arbeitnehmers nicht als Entgelt zu behandeln.
Beispiel für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
Geldwerter Vorteil für die private Nutzung eines Geschäftswagens (LP 20.000 EUR) |
200 EUR |
Der Arbeitnehmer zahlt für die Privatfahrten mtl. eine Pauschale in Höhe von |
100 EUR |
Es verbleibt ein geldwerter Vorteil |
100 EUR |
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, einfache Entfernung 30 km, |
180 EUR |
Insgesamt |
280 EUR |
|
Von dem auf Fahrten zwischen Wohnung - Arbeitsstätte entfallenden geldwerten Vorteil 0,30 EUR * 30 km * 15 Arbeitstage |
135 EUR |
Dem laufenden Monatslohn werden zur normalen Besteuerung nach der Monatstabelle (280 EUR - 135 EUR) = 145 EUR hinzugerechnet.
Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beträgt (200 EUR + 180 EUR) = 380 EUR. Es ist weder die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu kürzen, noch ist der mit 15 Prozent pauschal besteuerte Betrag abzuziehen. Der Betrag von 380 EUR ist allerdings ein Bruttobetrag, aus dem Umsatzsteuer bei einem Steuersatz von 19 Prozent mit 19/119 herauszurechnen ist:
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