Steuern sparen mit dem Firmenwagen

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 4. Januar 2011
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Umsatzsteuerpflicht des geldwerten Vorteils

Ansatz der lohnsteuerlichen Werte auch für Zwecke der Umsatzsteuer

Die unentgeltliche Überlassung eines Geschäftswagens an Arbeitnehmer für Privatfahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten) ist ein umsatzsteuerpflichtiger Sachbezug.

Die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Überlassung von Firmenwagen für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten ist 2004 festgelegt worden. Als Bemessungsgrundlage können hiernach auch weiterhin die lohnsteuerlichen Werte zugrunde gelegt werden. Die lohnsteuerlichen Werte sind allerdings als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer mit 19/119 herauszurechnen ist.

Von den nach der 1%-Methode sowie der 0,03%- oder 0,002%-Methode ermittelten Werten darf ein Abschlag von 20 Prozent für Kfz-Kosten ohne Vorsteuer nicht vorgenommen werden. Zahlt der Arbeitnehmer für die Überlassung des Firmenwagens eine pauschale oder eine kilometerbezogene Vergütung, so wird dadurch die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung nicht gemindert. Andererseits sind die Zahlungen des Arbeitnehmers nicht als Entgelt zu behandeln.

Beispiel für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

Geldwerter Vorteil für die private Nutzung eines Geschäftswagens (LP 20.000 EUR)
bei Anwendung der 1%-Methode monatlich

200 EUR

Der Arbeitnehmer zahlt für die Privatfahrten mtl. eine Pauschale in Höhe von

100 EUR

Es verbleibt ein geldwerter Vorteil

100 EUR

Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, einfache Entfernung 30 km,
monatlich 0,03% von 20.000 EUR = 6 EUR * 30 km

180 EUR

Insgesamt

280 EUR

Von dem auf Fahrten zwischen Wohnung - Arbeitsstätte entfallenden geldwerten Vorteil
in Höhe von 180 EUR werden monatlich pauschal mit 15 Prozent versteuert:

0,30 EUR * 30 km * 15 Arbeitstage

135 EUR

Dem laufenden Monatslohn werden zur normalen Besteuerung nach der Monatstabelle (280 EUR - 135 EUR) = 145 EUR hinzugerechnet.

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beträgt (200 EUR + 180 EUR) = 380 EUR. Es ist weder die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu kürzen, noch ist der mit 15 Prozent pauschal besteuerte Betrag abzuziehen. Der Betrag von 380 EUR ist allerdings ein Bruttobetrag, aus dem Umsatzsteuer bei einem Steuersatz von 19 Prozent mit 19/119 herauszurechnen ist:

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