Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
Firmenwagenüberlassung ohne Privatnutzung
Stellen Sie Ihrem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, der nur für solche berufliche Fahrten genutzt werden darf, die zu den geschäftlich veranlassten Reisekosten gehören, so ergeben sich hieraus keine lohnsteuerlichen Folgen. Die Kosten für diese Fahrten werden von Ihnen als Arbeitgeber getragen; ein geldwerter Vorteil fließt Ihrem Arbeitnehmer nicht zu.
Zu beachten ist hierbei, dass der lohnsteuerliche Begriff der Reisekosten nicht nur die Dienstreisen, sondern auch die Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit umfasst.
Firmenwagenüberlassung mit Privatnutzung
Überlassen Sie jedoch einem Arbeitnehmer ständig einen Kraftwagen kostenlos oder verbilligt zur privaten Nutzung, so handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört und dessen Wert in der Höhe anzusetzen ist, in der dem Arbeitnehmer durch die Haltung eines eigenen Kraftwagens des gleichen Typs Kosten erwachsen wären. Dies sind die ersparten Kosten einschließlich Umsatzsteuer.
Maßgebend bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ist die objektive Betrachtungsweise, das heißt, dass es nicht darauf ankommt, ob sich Ihr Arbeitnehmer z. B. im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse ein billigeres Fahrzeug gekauft hätte, wenn ihm nicht das Firmenfahrzeug überlassen worden wäre. Weiterhin kommt es auch nicht darauf an, ob Ihr Arbeitnehmer mehr oder weniger gezwungen ist, einen Firmenwagen zu nutzen (z. B. als Autoverkäufer ein Fahrzeug mit teurer Sonderausstattung), obwohl er lieber mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren würde. Alle diese subjektiven Faktoren bleiben bei der Bewertung des geldwerten Vorteils außer Betracht. Bewertet wird ausschließlich die objektive Bereicherung, die sich stets am Typ des tatsächlich benutzten Fahrzeugs orientiert. Dies sind diejenigen Aufwendungen, die sich der Arbeitnehmer erspart, einschließlich Umsatzsteuer.
Zur privaten Nutzung eines Firmenwagens gehören alle Fahrten, die einem privaten Zweck dienen, wie z. B. Fahrten zur Erholung, Fahrten zu Verwandten, Freunden, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Einkaufsfahrten, Fahrten zu privaten Gaststättenbesuchen und Mittagsheimfahrten. Zu den Privatfahrten zählen auch Fahrten im Zusammenhang mit ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie Fahrten im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus einer selbstständig ausgeübten Nebentätigkeit).
Zusätzlich zu dem für reine Privatfahrten anzusetzenden geldwerten Vorteil sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem gesonderten Wert zu erfassen. Auch bestimmte Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind zusätzlich zu den reinen Privatfahrten zu berücksichtigen. Den geldwerten Vorteil für alle diese Fahrten muss der Arbeitgeber ermitteln und dem Barlohn des Arbeitnehmers als Sachbezug hinzurechnen. Ein Kostenbeitrag des Arbeitnehmers mindert den steuerpflichtigen Betrag.
Anmerkung
Soweit die Nutzung des Firmenwagens einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt, handelt es sich auch sozialversicherungsrechtlich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die reinen Privatfahrten, die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für bestimmte Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind gesetzlich nur zwei Berechnungsmethoden zugelassen,
nämlich entweder die pauschale Ein-Prozent-Methode oder
der Einzelnachweis (sog. individuelle Methode).
Bei der Auswahl der Berechnungsmethode müssen Sie sich insbesondere wegen der für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Pkw vorgesehenen Pauschalierungsmöglichkeit mit 15 Prozent, die zwar Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst, aber zum Verlust des Werbungskostenabzugs führt, mit Ihrem Arbeitnehmer abstimmen. Denn das einmal gewählte Verfahren darf bei demselben Fahrzeug während des Kalenderjahrs nicht gewechselt werden.
Die Entscheidung, ob die Wertermittlung nach der individuellen oder pauschalen Methode erfolgt, muss insgesamt für alle Fahrten getroffen werden. Es ist also nicht zulässig, z. B. für die reinen Privatfahrten die pauschale Ein-Prozent-Methode zu wählen und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den individuell ermittelten Kilometersatz (oder umgekehrt), wenn der Firmenwagen sowohl für reine Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen wird. Die Wahl der Berechnungsmethode kann nur einheitlich für alle mit dem Firmenwagen ausgeführten Fahrten getroffen werden.
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