Steuern sparen mit dem Firmenwagen

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 4. Januar 2011
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Firmenwagenüberlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer

Firmenwagenüberlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 Prozent Anteil am Stammkapital

Der Geschäftsführer einer GmbH, der als Gesellschafter mindestens über die Hälfte des Stammkapitals verfügt und damit die Entscheidungen der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann, ist nicht Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung. Er hat maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen, da gegen seinen Willen keine Beschlüsse gefasst werden können. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt demnach nicht vor.

Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts ist jemand (sogar bei einer sog. Einmann-GmbH), wenn dies in den Verhältnissen klar zum Ausdruck kommt. In diesem Fall sind die von ihm bezogenen Vergütungen Arbeitslohn, soweit sie nach dem Umfang der Bedeutung seiner Arbeitsleistung angemessen sind, d. h. im Zweifel für die gleiche Leistung auch einem Fremden gezahlt werden würden. Ist die Vergütung nicht angemessen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Arbeitsrechtlich ist der Geschäftsführer einer GmbH, unabhängig davon, ob er zugleich ihr Gesellschafter ist, kein Arbeitnehmer. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften, z. B. über die Lohn- und Gehaltsfortzahlung, den Urlaub, die Kündigung finden deshalb keine Anwendung. Vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz kann die GmbH für ihren Geschäftsführer nicht erbringen.

Übrige Gesellschafter-Geschäftsführer

Aber auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dessen Anteil am Stammkapital weniger als die Hälfte beträgt, steht dann nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, wenn er aufgrund seiner Beteiligung, seiner Gesellschaftsrechte (z. B. Sperrminorität), der vertraglichen Gestaltung seiner Mitarbeit oder wegen der besonderen Verhältnisse im Einzelfall die Gesellschaft beherrscht, insbesondere einen so maßgebenden Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft hat, dass er alle ihre Tätigkeit betreffenden Entscheidungen maßgeblich beeinflussen, insbesondere ihm nicht genehme Entscheidungen verhindern kann.

Er ist jedoch Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts, wenn dies in den Verhältnissen klar zum Ausdruck kommt. In diesem Fall sind die von ihm bezogenen Vergütungen Arbeitslohn, soweit sie nach dem Umfang und der Bedeutung seiner Arbeitsleistung angemessen sind, d. h. im Zweifel für die gleiche Leistung auch einem Fremden gezahlt werden würden.

Mitarbeitende Gesellschafter-Geschäftsführer im abhängigen Beschäftigungsverhältnis

Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durchaus in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen. Allerdings liegt bei mitarbeitenden Gesellschaftern - und das gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer - ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH nur dann vor, wenn die Gesellschafter

  • funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhaben,

  • für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten und

  • keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft eines etwaigen Anteils am Stammkapital geltend machen können.

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