Firmenwagenüberlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer
Firmenwagenüberlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer
Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 Prozent Anteil am Stammkapital
Der Geschäftsführer einer GmbH, der als Gesellschafter mindestens über die Hälfte des Stammkapitals verfügt und damit die Entscheidungen der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann, ist nicht Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung. Er hat maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen, da gegen seinen Willen keine Beschlüsse gefasst werden können. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt demnach nicht vor.
Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts ist jemand (sogar bei einer sog. Einmann-GmbH), wenn dies in den Verhältnissen klar zum Ausdruck kommt. In diesem Fall sind die von ihm bezogenen Vergütungen Arbeitslohn, soweit sie nach dem Umfang der Bedeutung seiner Arbeitsleistung angemessen sind, d. h. im Zweifel für die gleiche Leistung auch einem Fremden gezahlt werden würden. Ist die Vergütung nicht angemessen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Arbeitsrechtlich ist der Geschäftsführer einer GmbH, unabhängig davon, ob er zugleich ihr Gesellschafter ist, kein Arbeitnehmer. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften, z. B. über die Lohn- und Gehaltsfortzahlung, den Urlaub, die Kündigung finden deshalb keine Anwendung. Vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz kann die GmbH für ihren Geschäftsführer nicht erbringen.
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