Firmenwagenüberlassung durch eine Personengesellschaft
Mitarbeitende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind steuerlich stets als Mitunternehmer und nicht als Arbeitnehmer zu behandeln. Etwaige Vergütungen für die Mitarbeit sind somit kein Arbeitslohn, sondern werden den Gewinnanteilen zugerechnet.
Das gilt selbst dann, wenn ein Gesellschafter mit der Geschäftsführung beauftragt ist und hierfür ein laufendes Gehalt bezieht. Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können sozialversicherungsrechtlich zu der Gesellschaft nie in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, da sie für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt persönlich haften und bei einer so weitgehenden Haftung eine Arbeitnehmereigenschaft ausgeschlossen ist.
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