Sonderfälle
Einem Arbeitnehmer werden mehrere Firmenwagen überlassen
Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Firmenfahrzeuge zur Verfügung, so ist für jedes Fahrzeug die Privatnutzung mit monatlich ein Prozent des Listenpreises anzusetzen. Ist die gleichzeitige private Nutzung der verschiedenen Firmenwagen jedoch so gut wie ausgeschlossen, weil die Nutzung durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen (z. B. Ehefrau, Kinder) nicht in Betracht kommt, so ist für den Ansatz der reinen Privatfahrten mit der 1%-Regelung vom Bruttolistenpreis des überwiegend für die Privatfahrten genutzten Fahrzeugs auszugehen.
Kann der Arbeitnehmer abwechselnd unterschiedliche Pkws zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen, so ist für die Berechnung des pauschalen Nutzungswerts der Listenpreis des Pkws zugrunde zu legen, der vom Arbeitnehmer im Kalendermonat überwiegend genutzt wird. Der Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist also insgesamt nur einmal zu erfassen. Abzustellen ist dabei auf den Bruttolistenpreis desjenigen Pkws, den der Arbeitnehmer überwiegend für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Pkws im Laufe des Kalendermonats.
Nutzung eines Firmenwagens durch mehrere Arbeitnehmer
Nutzen mehrere Arbeitnehmer einen Firmenwagen zu Privatfahrten, so bewertete die Finanzverwaltung bisher den monatlichen geldwerten Vorteil bei jedem nutzungsberechtigten Arbeitnehmer mit ein Prozent des Bruttolistenpreises.
Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass die Ein-Prozent-Regelung nicht personenbezogen, sondern fahrzeugbezogen auszulegen sei. Der nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil muss deshalb nach Köpfen auf die nutzungsberechtigten Arbeitnehmer aufgeteilt werden, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Firmenwagens durch den einzelnen Arbeitnehmer in dem jeweiligen Kalendermonat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Firmenwagen innerhalb eines Kalendermonats gleichzeitig oder zeitlich nacheinander von mehreren Arbeitnehmern genutzt wird.
Das bedeutet, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei jedem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu ermitteln und dieser Wert durch die Zahl der nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu teilen ist.
Fahrzeugpool
Nach dem BFH-Urteil vom 15.05.2002 ist die 1%-Regelung nicht personenbezogen, sondern fahrzeugbezogen auszulegen. Der nach der 1%-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil muss deshalb nach Köpfen auf die nutzungsberechtigten Arbeitnehmer aufgeteilt werden, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Firmenwagens durch den einzelnen Arbeitnehmer in dem jeweiligen Kalendermonat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Firmenwagen innerhalb eines Kalendermonats gleichzeitig oder zeitlich nacheinander von mehreren Arbeitnehmern genutzt wird.
Beispiel: Aufteilung des geldwerten Vorteils bei Fahrzeugpool
In einem Fahrzeugpool befinden sich vier Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis (s. Tabelle). Fünf Arbeitnehmer sind berechtigt, auf diesen Fahrzeugpool zuzugreifen und dürfen die Fahrzeuge auch für Privatfahrten nutzen.
Ermittlung des monatlichen geldwerten Vorteils:
Fahrzeug 1: 1% von 18.000 EUR |
180 EUR |
Fahrzeug 2: 1% von 22.000 EUR |
220 EUR |
Fahrzeug 3: 1% von 27.000 EUR |
270 EUR |
Fahrzeug 4: 1% von 33.000 EUR |
330 EUR |
Geldwerter Vorteil insgesamt |
1.000 EUR |
|
Zu verteilen nach Köpfen auf fünf Arbeitnehmer (auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung des einzelnen Arbeitnehmers kommt es nicht an) Steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil je Arbeitnehmer |
200 EUR |
Auch hier ist für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der geldwerte Vorteil mit 0,03 Prozent der Bruttolistenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen. Dieser Wert ist beim einzelnen Arbeitnehmer mit der Zahl der Entfernungskilometer zu multiplizieren.
Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 Prozent bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Der Arbeitgeber hat bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Firmenwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Möglichkeit, die Lohnsteuer insoweit mit 15 Prozent zu pauschalieren, als der Arbeitnehmer Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen könnte. Die Entfernungspauschale beträgt seit 01.01.2004 0,30 EUR für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 Prozent löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Allerdings verliert der Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug, soweit eine Pauschalierung mit 15 Prozent durchgeführt wurde. Macht der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich (180 Tagen jährlich) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt (R 127 Abs. 5 Nr. 1 b LStR 2006). Der Pauschalierung kann jedoch die tatsächliche (höhere) Anzahl der Arbeitstage zugrunde gelegt werden, an denen der Arbeitnehmer den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.
Beispiel: Auswirkungen einer Pauschalierung der Lohnsteuer
Der Arbeitnehmer nutzt einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis 30.000 EUR) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 30 km. Für die Nutzung des Firmenwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich folgender monatlich zu versteuernder geldwerter Vorteil:
0,03% von 30.000 EUR * 30 km |
270 EUR |
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit 15 Prozent pauschalieren, soweit der Arbeitnehmer Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen könnte. Dabei ist von 15 Arbeitstagen monatlich auszugehen: |
|
0,30 EUR * 30 km * 15 Arbeitstage |
135 EUR |
Zur Versteuerung als laufender Arbeitslohn verbleiben (270 EUR - 130 EUR) |
135 EUR |
Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gilt: Soweit die Lohnsteuer mit 15 Prozent pauschaliert wird, tritt Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein. Beitragspflichtig ist daher nur der Betrag von 135 EUR.
Durch die Pauschalierung des Betrags von 135 EUR monatlich verliert der Arbeitnehmer in dieser Höhe den Werbungskostenabzug bei der Veranlagung zur Einkommensteuer.
Dies ist eine Leseprobe
Möchten Sie den Beitrag komplett lesen? Dann werden Sie Probemitglied und testen Sie akademie.de 14 Tage kostenlos!
Auf Steuern sparen mit dem Firmenwagen erfahren Sie mehr über diesen Beitrag und die weiteren Leseproben.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zur Mitgliedschaft und in unseren AGB.
Ich bin bereits Mitglied