Steuern sparen mit dem Firmenwagen

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 4. Januar 2011
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Unfall mit dem Firmenwagen

Unfall mit dem Firmenwagen

Wird der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Firmenwagens zu Privatfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten nach der individuellen Methode ermittelt, so gehören die Unfallkosten zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Zurechnung zu den Gesamtkosten ist unabhängig davon vorzunehmen, ob sich der Unfall bei einer Dienstreise oder Einsatzwechseltätigkeit, einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, einer Familienheimfahrt oder einer Privatfahrt ereignet.

Die in den Lohnsteuer-Richtlinien 2006 vorgenommene Klarstellung ist wichtig, weil hiernach die vom Arbeitgeber getragenen Unfallkosten dem Arbeitnehmer nicht unmittelbar als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet werden, selbst wenn der Unfall bei einer Privatfahrt eingetreten ist. Es erhöht sich lediglich der Kilometersatz, der - bei Anwendung der individuellen Methode - dem Arbeitnehmer für die Überlassung des Firmenwagens als geldwerter Vorteil zuzurechnen ist.

Pauschale Ermittlung des geldwerten Vorteils

Wird der geldwerte Vorteil nicht mit einem individuell ermittelten Kilometersatz, sondern nach der pauschalen Methode ermittelt (1%-Regelung, 0,03%- oder 0,002%-Methode) so sind damit auch die vom Arbeitgeber getragenen Unfallkosten abgegolten, und zwar auch dann, wenn sich der Unfall eindeutig bei einer Privatfahrt ereignet hat.

Verzicht auf eine Schadensersatzforderung als Arbeitslohn

Unabhängig von der Zuordnung der Unfallkosten zu den Gesamtkosten des Firmenwagens muss bei einem Unfall mit dem Firmenwagen (insbesondere bei einer privaten Fahrt) geprüft werden, ob der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet ist, sofern keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde. Ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet und verzichtet der Arbeitgeber auf den Ersatz des Schadens, entsteht dem Arbeitnehmer ein entsprechender steuerpflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe des verursachten Schadens. Der geldwerte Vorteil ist im Zeitpunkt des Verzichts beim Arbeitnehmer zusätzlich zu erfassen. Zu den Privatfahrten im Sinne dieser Regelung gehören auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Nutzungsverbot

Wollen Sie als Arbeitgeber vermeiden, dass Ihr Arbeitnehmer den Firmenwagen privat nutzt, müssen Sie ein schriftliches Nutzungsverbot aussprechen. In diesem Fall unterbleibt der Ansatz eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils, wenn Sie die Einhaltung des Verbots überwachen oder wenn wegen der besonderen Umstände des Falles die verbotene Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen nach der Arbeitszeit, an Wochenenden und während des Urlaubs auf dem Betriebsgelände abstellt und den Schlüssel bei Ihnen abgibt. Das Nutzungsverbot und seine Überwachung durch Sie müssen als Beleg zum Lohnkonto genommen werden.

Wird das Nutzungsverbot allgemein oder aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck von Fall zu Fall ausgesetzt, sind die von Fall zu Fall durchgeführten Privatfahrten mit 0,001 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern.

Beispiel: Ermittlung des geldwerten Vorteils bei ausnahmsweiser Privatnutzung

Ein Arbeitnehmer hat einen Todesfall in der Familie. Für die Fahrt zur Beerdigung erhält er vom Arbeitgeber einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis 35.000 EUR). Der geldwerte Vorteil für den nur gelegentlich (von Fall zu Fall) überlassenen Firmenwagen errechnet sich bei einer gefahrenen Strecke von 120 km wie folgt: 0,001% * 35.000 EUR * 120 km = 42 EUR.

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