Zuzahlungen des Arbeitnehmers
Wechsel der Berechnungsmethode
Das einmal gewählte Verfahren (individuelle Methode oder Ein-Prozent-Methode) darf bei demselben Fahrzeug während des Kalenderjahrs nicht gewechselt werden. Dadurch wird ausgeschlossen, dass für Monate mit hoher Privatnutzung (Urlaubsfahrten) die Ein-Prozent-Regelung und für die anderen Monate der Einzelnachweis der Privatfahrten gewählt wird.
Ein Wechsel des Verfahrens ist also während des Kalenderjahrs nur dann möglich, wenn auch das Fahrzeug gewechselt wird. Allerdings kann nach Ablauf eines Kalenderjahrs durchaus von einer Berechnungsmethode zur anderen übergegangen werden, wenn sich z. B. anhand der Aufzeichnungen im Fahrtenbuch herausstellt, dass der individuelle Kilometersatz günstiger ist als die Ein-Prozent-Regelung.
Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.
Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?
Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?
Ich bin bereits Mitglied