Steuern sparen mit dem Firmenwagen

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 4. Januar 2011
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Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Wechsel der Berechnungsmethode

Das einmal gewählte Verfahren (individuelle Methode oder Ein-Prozent-Methode) darf bei demselben Fahrzeug während des Kalenderjahrs nicht gewechselt werden. Dadurch wird ausgeschlossen, dass für Monate mit hoher Privatnutzung (Urlaubsfahrten) die Ein-Prozent-Regelung und für die anderen Monate der Einzelnachweis der Privatfahrten gewählt wird.

Ein Wechsel des Verfahrens ist also während des Kalenderjahrs nur dann möglich, wenn auch das Fahrzeug gewechselt wird. Allerdings kann nach Ablauf eines Kalenderjahrs durchaus von einer Berechnungsmethode zur anderen übergegangen werden, wenn sich z. B. anhand der Aufzeichnungen im Fahrtenbuch herausstellt, dass der individuelle Kilometersatz günstiger ist als die Ein-Prozent-Regelung.

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