Zuzahlungen des Arbeitnehmers
Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens
Häufig müssen Arbeitnehmer für die private Nutzung des Firmenwagens etwas bezahlen. Dies kann eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens sein, wenn der Arbeitnehmer z. B. ein teureres Auto möchte, als ihm nach der betrieblichen Regelung zustünde. Es kann sich aber auch um laufende Zuzahlungen handeln (pauschale oder kilometerbezogene Zuzahlungen, Übernahme der Treibstoffkosten für die Privatfahrten, Bereitstellung der privaten Garage für den Firmenwagen, Waschen und Pflegen des Firmenwagens usw.). Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Pkws (z. B. weil er ein höherwertiges Fahrzeug oder eine bestimmte Sonderausstattung haben will), so können diese Zuzahlungen im Kalenderjahr der Zahlung auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden.
Beispiel: Verrechnung von Zuzahlungen
Bruttolistenpreis des PKW ohne Sonderausstattung |
22.000 EUR |
Vom Arbeitnehmer bezahlte Sonderausstattung |
3.000 EUR |
Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung |
25.000 EUR |
Geldwerter Vorteil 1% aus 25.000 EUR = 250 EUR monatlich * 12 |
3.000 EUR |
./. Zuzahlung des Arbeitnehmers |
3.000 EUR |
Geldwerter Vorteil im Kalenderjahr 2010 |
0 EUR |
Die vom Arbeitnehmer übernommenen anteiligen Anschaffungskosten können auch auf den z. B. im ersten Halbjahr anzusetzenden geldwerten Vorteil übertragen werden, wenn im zweiten Halbjahr ein neuer firmeneigener Pkw für die private Nutzung des Arbeitnehmers angeschafft und hierzu die Zuzahlung geleistet wurde. Die vom Arbeitnehmer anteilig übernommenen Anschaffungskosten sind sowohl auf einen nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil für Privatfahrten als auch auf einen geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten anzurechnen.
Kann allerdings die Zuzahlung des Arbeitnehmers im Kalenderjahr der Zahlung nicht vollständig mit einem geldwerten Vorteil verrechnet werden, so ist ein Werbungskostenabzug für den verbleibenden Rest nicht möglich. Ebenso ist es nicht zulässig, den verbleibenden Rest mit geldwerten Vorteilen des nächsten Kalenderjahres zu verrechnen. Eine Verrechnung mit einem geldwerten Vorteil und damit eine steuerliche Berücksichtigung kann in diesen Fällen nur dadurch erreicht werden, dass die Zuzahlung des Arbeitnehmers in Raten (verteilt auf mehrere Kalenderjahre) erfolgt.
Die vorstehenden Erläuterungen gelten im Grundsatz unabhängig davon, nach welcher Berechnungsmethode (pauschal oder individuell) der geldwerte Vorteil ermittelt wurde. Bei Anwendung der individuellen Methode kommt allerdings eine Anrechnung auf den geldwerten Vorteil nur dann in Betracht, wenn die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abschreibung (also die Anschaffungskosten des Firmenwagens zuzüglich Umsatzsteuer) nicht um die Zuzahlung des Arbeitnehmers gemindert worden ist.
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