Geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben: 410-Euro-Regel oder Sammelposten?

Wir lichten den Abschreibungs-Dschungel

Von: Robert Chromow
Stand: 11. Januar 2010 (aktualisiert)
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Wie setzt man kleinere Anschaffungen steuerlich ab? Die Lage ist kompliziert, denn Sie haben die Wahl:

  • Wirtschaftsgüter im Nettowert bis 410 Euro dürfen seit 2010 wieder im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden. Darüber hinaus greift die klassische Abschreibung über die Nutzungsdauer.

  • Wer will, darf aber auch an den im Jahr 2008 eingeführten Sammelposten festhalten.

Aber kein Grund zur Verzweiflung: Wir lichten den Abschreibungs-Dschungel.

Die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu 410 Euro

Seit 2010 dürfen Selbstständige und Unternehmer anstelle des umstrittenen GWG-Sammelpostens wieder die GWG-Sofortabschreibung bis zu 410 Euro in Anspruch nehmen. Das geht aus § 6 Abs. 2 EStG hervor.

Für geringwertige Wirtschaftsfüter (GWG) im Wert zwischen 150 Euro und 410 Euro muss demnach ein GWG-Verzeichnis angelegt werden, aus dem folgende Angaben hervorgehena:

  • Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ins Betriebsvermögen sowie

  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Das GWG-Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn die Angaben ohne Weiteres aus der Buchführung ersichtlich sind (z. B. in Form eines Kontoblattes).

Bitte beachten Sie: Unverändert gilt, dass GWG "zu einer selbstständigen Nutzung fähig" sein müssen. Ein neuer Drucker etwa wird als Teil einer Computeranlage angesehen, weil er für sich genommen herzlich wenig bringt.

Fortbestand der Sammelposten-Grauzone

Die klassische lineare oder degressive Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beginnt also normalerweise wieder bei Anschaffungskosten ab 410 Euro aufwärts. Wer will, darf aber auch an der Sammelposten-Regelung festhalten, wie sie in den Jahren 2008 und 2009 vorgeschrieben war. Beim Sammelposten werden alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro jahresweise zu einem GWG-Pool zusammengefasst und dann pauschal über fünf Jahre abgeschrieben.

Im Einzelfall kann das durchaus vorteilhaft sein: So werden Wirtschaftsgüter, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als fünf Jahre ist, als Teil eines Sammelpostens schneller abgeschrieben als bei der klassischen Abschreibung. Besonders spürbar ist das zum Beispiel bei Büro- und anderen Einrichtungsgegenständen, die standardmäßig erst nach 13 Jahren komplett abgeschrieben sind.

Wenn Sie sich für die Sammelposten-Regelung entscheiden, gelten die folgenden Wertgrenzen:

  • Alle selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter mit einem Nettokaufpreis von bis zu 150 Euro dürfen sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe gebucht werden.

  • Alle Anschaffungen mit einem Nettokaufpreis zwischen 150 Euro und 1.000 Euro müssen jahresweise zu einem einheitlichen Sammelposten zusammengefasst werden. Unabhängig von der Nutzungsdauer der einzelnen Pool-Bestandteile wird der Gesamtwert dieses Sammelpostens dann pauschal über fünf Jahre abgeschrieben - pro Jahr also mit 20 Prozent der Anschaffungskosten.

    Ist ein Wirtschaftsgut erst einmal in den Sammelposten aufgenommen, verliert es in den Augen des Finanzamts seine eigenständige Existenz. Der Sammelposten besteht dadurch in unveränderter Höhe fort - selbst wenn das betreffende Wirtschaftsgut defekt, verkauft worden oder verloren gegangen ist!

  • Wenn Sie sich für die Beibehaltung der Sammelposten-Variante entscheiden, beginnt die klassische Abschreibung über die Nutzungsdauer erst ab einem Nettopreis von über 1.000 Euro.

Bitte beachten Sie: Die Entscheidung für die Abschreibungsart von Wirtschaftsgütern im Bereich bis zu 1.000 Euro gilt einheitlich für all Anschaffungen eines Jahres. Sie kann aber in jedem Jahr wieder neu getroffen werden. Unabhängig davon werden Vorjahres-Sammelposten bis zum Ende der 5-Jahresfrist nach und nach abgeschrieben.

Generelle Netto-Wertgrenzen

Wichtig: Bei den genannten Wertgrenzen (150 Euro / 410 Euro / 1.000 Euro) handelt es sich grundsätzlich um Nettobeträge. Das gilt für alle Abschreibungsarten. Die Nettowerte sind ausnahmsweise auch für "Kleinunternehmer" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und andere nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Selbstständige bindend.

Angenommen, ein Kleinunternehmer hat sich für die GWG-Grenze von 410 Euro entschieden und kauft sich einen neuen Schreibtisch für 475 Euro (netto 399,16 Euro + 75,84 Euro Mehrwertsteuer): Dann gehört das Möbelstück zu den GWG und darf im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden - obwohl es in der Einnahmenüberschussrechnung als Betriebsausgabe in Höhe von 475 Euro auftaucht!

Anschaffungen im Wert von unter 150 Euro gleich als Aufwand buchen

Da Sie über GWG im Wert bis zu 150 Euro keinen Nachweis in Form eines GWG-Verzeichnisses erbringen müssen, können Sie in beiden GWG-Varianten sämtliche Anschaffungen bis zu 150 Euro gleich als betrieblichen Aufwand buchen (z. B. Büromaterial, Werkzeuge oder sonstige Betriebsausgaben). Der buchhalterische Umweg über die Buchung auf ein Aktivkonto / Vermögenskonto (zum Zeitpunkt der Anschaffung) und einer separaten Abschreibungsbuchung (am Jahresende) ist nicht erforderlich.

Fazit

Das Festhalten am Sammelposten hat die Abschreibungsregelungen noch unübersichtlicher gemacht. Andererseits kann die Entscheidung für den GWG-Pool bei Anschaffungen bis 1.000 Euro und langen Abschreibungsfristen unter Umständen vorteilhaft sein. Erfreulich ist auch, dass die Wahl der GWG-Abschreibungsart freigestellt ist.

Crash-Kurs zu den verschiedenen Abschreibungsarten

Ausführliche Informationen zum Thema GWG und Sammelposten finden Sie in unserem Grundlagenkurs "Steuer-Abschreibungen sinnvoll nutzen: Was Sie von GWG, AfA und Sonderabschreibung wissen sollten".

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Toll, Toll, supertoll!!!

Toller Beitrag, da ist alles eindeutig beschrieben.

Klasse, alles verstanden. Weiter so.

Der Beitrag ist sehr verständlich geschrieben.

Erst bietet man kleinen Leute die Chance sich eine Existens aufzubauen, und dann machen sie sie wieder kaputt. Tolles timiing. Prima kein wunder das jeder 2te abhaut aus einem Saat der sein Volk nicht achtet und nur auf Zahlen schaut.
Schaut eigentlich irgendjemand auch mal genauer hin wie's den Leuten in dieser ganzen Scheisse wirklich geht.

Guddi!

hallo,

muss man dann bei Ausgaben über 178,50 Euro (inkl. 19 % MwSt.) bereits bei der ARGE nachfragen, ob man die Investition machen darf oder kann das ein Unternehmer noch selbst entscheiden?

und was passiert, wenn man was für 200 Euro abgeschafft und per EÜR abgesetzt hat, aber die Ausgabe fürs Finanzamt wiederum über 5 Jahre abschreiben muss und entsprechend nur 40 Euro davon auf dem Steuerbescheid als Ausgaben angerechnet werden?

dann muss sich doch die ARGE wiederum am Steuerbescheid orientieren, und muss man dann 160 Euro wieder zurückzahlen?

ähnliche Frage bezogen auf jetzt:
was ist mit Ausgaben von bspw. 500 Euro? kann ich die bei der ARGE (EÜR) voll geltend machen?
was ist im kommenden Jahr, wenn ich eine andere EÜR fürs Finanzamt machen muss und dafür nur 1/3 pro Jahr anerkannt werden (Bsp. Computer), also 166,67 Euro. muss ich dann - wenn die ARGE meinen Steuerbescheid später hat - 333,33 Euro an die ARGE zurückzahlen, auch wenn es vorher anders dort anerkannt wurde, nur weil die sich nach dem Steuerbescheid richten müssen?

ich wage gar nicht, Ausgaben über 487,50 Euro zu machen, weil ich nicht weiß, was dann auf mich zukommt.
ich benötige einen neueren Computer (habe nur einen sehr alten und auch nur privat), und da bleiben mir nicht viele Modelle unter 487,50 Euro. die sind dann gebraucht und nicht so leistungsfähig.
näXtes Jahr wäre das dann mit der neuen Grenze gar nicht mehr möglich.

wie muss also die ARGE tatsächlich den Steuerbescheid berücksichtigen?
vielen Dank im Voraus für die Antwort. das versuche ich schon sehr lange herauszubekommen.

Hallo,
die Regelungen des Steuerrechts lassen sich nicht direkt auf Leistunge nach dem Sozialgesetzbuch übertragen: Bei der Abrechnung von selbstständigen (Neben-)Einkünften von Arbeitslosen (meinten Sie die?) orientieren sich die Arbeitsagenturen / ARGEs zwar grundsätzlich am Steuerrecht. In Bezug auf die "Abschreibungen" war die Verwaltungspraxis in der Vergangenheit jedoch sehr unterschiedlich: Manche Ämter ließen - entgegen den Bestimmungen des EStG - Komplettabschreibung bereits im Monat der Anschaffung zu (inklusive eines daraus sich ergebenden Verlustvortrags!), andere lehnten die Anschaffung von Betriebsvermögen auch dann ab, wenn die betriebliche Notwendigkeit offenkkundig war.
Was nun die ab 2008 geltenden Neuregelungen betrifft, lässt sich aus meiner Sicht noch gar keine Aussage über die zu erwartenden Konsequenzen beim ALG I / II machen. Andererseits: In Ihrem Einzelfall (betriebsnotwendiger PC-Neukauf) gelten ja noch die bisherigen Vorschriften. Am besten sprechen Sie mit Ihrem Arbeitsberater / Fallmanager.
Viel Erfolg und Glück dabei und freundliche Grüße
Robert Chromow

Wenn ich einen Computer für bis zu 820 Euro netto kaufe und diesen zu 50 % beruflich und zu 50 % privat nutze, liegt die berufliche Nutzung unter 410 Euro netto. Kann ich diese dann als GWG absetzen?
Danke für den Beitrag und die Antworten.

Ich bin zwar kein Steuerberater, sehe die Sache aber so: Bei der Aufnahme in das Betriebsvermögen ist nicht die voraussichtliche anteilige private oder geschäftliche Nutzung von Bedeutung, sondern die Höhe der Anschaffungskosten. Insofern muss ein Wirtschaftsgut im Wert von 820 Euro bis einschließlich 2007 über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, ab 2008 über 5 Jahre.
Freundliche Grüße
R. Chromow

Die Gesetzesänderung ist ein Desaster - insbesondere, wenn man Teil eines US-amerikanischen Konzerns ist. Die GWG-Grenze hätte angehoben werden müßen. Das wäre der richtige Weg gewesen. So gibt es einen immensen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Typisch deutsche Bürokratie. Der Beitrag ist sehr verständlich geschrieben, insbesondere der Teil mit den Sammelabschreibungen.

Die Bürokratie in DE wird immer weiter aufgebläht, wenn man daran erstickt und denkt "mehr geht nicht" wird man immer wieder aufs Neue überrascht. Z.B. Computer, Software, Handys, PDAs auf 5 Jahre abschreiben – die Innovationszyklen werden immer kürzer, die Gerätschaften sind immer schneller veraltet – dieser TATSACHE sollte man Rechnung tragen und gleichzeitig entbürokratisieren. Wird mir mein Mobiltelefon nach 4 Monaten im Schwimmbad gestohlen bin ich noch 5 Jahre später damit beschäftigt und durch die Sammelabschreibung daran erinnert. Dass man solche Abschreibungen im Verlustfall bzw. im Schadensfall nicht auflösen kann halte ich für einen Skandal der übelsten Sorte! Ich bin keine Bank die zinslose Kredite verteilt - gleichzeitig ist das ganze ein Massenkredit für unsere Finanzbehörden, ich zahle noch für ein PDA obwohl dieser nach 3 Jahren durch einen neuen ersetzt wurde. Ich denke das wird die Investitionsfreude deutlich hemmen und das Kaufverhalten nachhaltig verändern. Neue Vertriebsmodelle werden entstehen (Leasing/Mietkauf oder ähnlich wird nun auch für den Einzelkämpfer interessanter.)
Diese Bürokratie in DE schnürt einem langsam den Hals zu, bei jeder Investition muss den Steuerberater konsultieren, die ersten Utensilien werden noch nicht abgeschrieben sein dann gebt es schon wieder neue Regeln.
Eines habe ich bereits sofort abgeschrieben: Diese lügnerische Regierung die so einen Mist verzapft. (Ich sage nicht unfähig, ich halte diese Regierung für durchaus fähig – nur man will genau das tun was man tut.)
Dieses Land braucht dringend folgende Änderungen im Steuerrecht:
1. Minimaler notwendiger Verwaltungsaufwand
2. Transparent und überschaubar, damit das Kerngeschäft im Focus bleiben kann.
3. Vorschriften die der Realität entsprechen. (ich sage nur -> PDA für 230 € dann 5 Jahre abschreiben…)
An die Redaktion:
Ein Interessanter Artikel wäre einmal „Der große Vergleich – Wo die Bürokratie am meisten hemmt“.
Wie geht es den unseren europäischen Nachbarn oder den Firmen in den USA? Eine Gegenüberstellung der Steuerregeln in Bezug auf Transparenz, Fairness, Realitätsbezogenheit und Aufwand. Entscheidungshilfe zum Auswandern ;-) – oder – vielleicht geht es einem gar nicht so schlecht wie man denkt?
An Euch Politiker:
Den großen Firmen nette Zugeständnisse machen, den kleinen ohne Lobby den Hals abschnüren zur Gegenfinanzierung.
Viel Glück bei Euren „nach amtlichen“ Positionen in der Wirtschaft, die Ihr in unserer Bananenrepublik für den o.g. Mist hinterher „zugeschoben“ bekommt. Viel Geld für minimalen Aufwand als Aufsichtsrat – und das am besten gleich mehrfach.

Also gleich 2 Brecher die einen das Jahr 2008 wieder beschert.

na ja es gibt schon triks womit ich ein wirtschaftsgut aus der 150 euro kiste bekomme und nicht in diesen sammelordner (5 Jahre) eingeordnet werde fragt euren steuerberater und danach euren händler für GWG (150euro güter die mal eine insp. oder rep. brauchen )....

natürlich ist das MAL WIEDER ein erheblicher mehraufwand für kleinigkeiten wie o.g. PDA oder einen accuschrauber der max. 1.5 jahre hält
aber wie wollen wir uns als klein und mittelständige betriebe sonst das überleben sichern wenn die hohen herren wieder mal einen geistesblitz haben ......

ich kann nur bei der ganzen sache mit dem kopf schütteln

hilfreicher Beitrag, danke!
Zeigt deutlich was da für neidgetriebene Sozialisten an der Macht sind

Sammelabschreibung: Sammelklage!!

Prima, als Selbständiger im Bereich Mobilesoftwaredevelopement muss ich für eine ausreichende QA konstant neue Geräte kaufen (min. 20-30 pro Jahr) die mich jetzt ein halbes Jahrzehnt durch die Steuererklärungen begleiten.

Hat man regelmässige Investitionen zu tätigen balanciert es sich ja nach dem 4. Jahr aus - aber bis dahin ist es doch ein deutlicher Nachteil - ausserdem wird den Verantwortlichen bis dahin sicher schon wieder eine neue Änderung eingefallen sein ;-(

Gute und übersichtliche Darstellung

Mir ist nur noch nicht klar, was mit den nachträglichen Anschaffungskosten passiert: der berühmete PC mit 900€ angeschafft, im Sammelposten abgeschrieben, erhält nach 1 Jahren eine Scanner zum Preis von 200 oder gar 400 € ?
In einen erneuten Sammelposten kann der Scanner ja nicht, da nicht selbstständig nutzbar - kostet der scanner gar 400€ müsste der PC vielleicht wieder aus dem Sammelposten raus, weil er jetzt insgesamt über der Grenze liegt ???

Guten Tag und vielen Dank für Ihre spannende Nachfrage: Mit Ihrer Frage (nachträgliche Anschaffung eines nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsguts, die zur Wert-Zuschreibung eines Sammelpostens führt, wodurch das betreffende Wirtschaftsgut nachträglich die Sammelpostengrenze überschreitet) befinden Sie sich in bester Gesellschaft: Selbst Experten von Oberfinanzdirektionen stehen vor einem Rätsel. :-) Eindeutige Verwaltungsanweisungen gibt es noch nicht. Mein Tipp: Um die eigenwillige Fiktion des Sammelpostens nicht zu gefährden, wird es möglicherweise darauf hinauslaufen, dass Sie das Peripheriegerät in den Sammelposten des Folgejahres aufnehmen dürfen. Alle anderen Lösungen (nachträgliche Entnahme aus dem Sammelposten und Abschreibung auf Basis der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer) erscheinen unverhältnismäßig aufwendig. Das würde ja theoretisch dazu führen, dass andauernd korrigierte Steuerbescheide erstellt werden müssten...
Wir bleiben am Ball und berichten bei nächster Gelegenheit über neue Entwicklungen in dieser Angelegenheit.
Schöne Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow
besten Dank für Ihre Antwort (zur Frage nachträgliche Anschaffung eines nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsguts, die zur Wert-Zuschreibung eines Sammelpostens führt, wodurch das betreffende Wirtschaftsgut nachträglich die Sammelpostengrenze überschreitet).
Mal sehen was sich die Experten einfallen lassen. Nur in einen Sammelposten darf es ja eigentlich gerade nicht, denn zumindest dieser Wortlaut von §6 IIa ist ja eindeutig:"für abnutzbare bewegliche Wirtschaftgüter die einer selbständigen Nutzung fähig sind. . ."
Bin gespannt wie es weitergeht
Siegfried

Hallo Siegfried,
wir dürfen uns mal wieder auf Post vom Finanzministerium freuen. Was drin stehen wird, kann ich Ihnen leider noch nicht sagen. Ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums teilte heute auf Anfrage mit:
------------ Zitat ----------------
die angesprochene Frage ist noch nicht abschließend geklärt und wird im Rahmen eines geplanten BMF-Schreibens zur neuen Regelung der geringwertigen Wirtschaftsgüter erörtert werden.
-----------Zitatende --------------
Business as usual: Schaunmermal... :-)
Schöne Grüße
Robert Chromow

Noch was, Siegfried,
nun weiß ich auch, _wann_ wir Post bekommen :-)
------------ Zitat ----------------
Voraussichtlich im ersten Quartal 2008.
-----------Zitatende --------------
(Quelle: BMF-Pressestelle)
Schöne Grüße
Robert Chromow

Danke für diesen guten Artikel!
Eine Frage hätte ich noch zur Abschreibungsproblematik: Wie sieht es eigentlich mit Software aus? Bislang galt die doch als sog. "nicht abnutzbares Wirtschaftsgut" und konnte, egal, wie teuer, sofort abgeschrieben werden. Oder irre ich mich?
Wie ist es ab 2008?
Danke für eine hilfreiche Antwort!
Stefan

Danke für das freundliche Feedback! Zu Ihrer Frage: Bei Software handelt es sich um ein "immaterielles Wirtschaftsgut", das meines Wissens normalerweise über drei Jahre (Standard-Software, z. B. Office- oder Buchführungsprogramme), bei umfangreichen Spezial-Installationen (z. B. SAP-Systeme) sogar über 5 Jahre - abgeschrieben werden muss. Einzelheiten erfragen Sie bei Ihrem Steuerberater oder direkt beim Finanzamt.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

ICh habe eine Frage es gibt ja verschiede Güter und zwar Büromaterial und GWG auf welchen KOnten werden diese gebucht.

In der schule bringen sie mich total durch einander.

Danke für die Antwort im Vorraus

Wie so oft: Das kommt darauf an. :-)
In diesem Fall hängt die richtige Antwort davon ab, welcher Kontenrahmen zum Einsatz kommt und für welche Art der GWG-Abschreibung sich der Betrieb entscheidet.
Ganz allgemein lässt sich lediglich sagen: Eine direkte Aufwandsbuchung (z. B. auf dem Konto "Büromaterial") ist nur bei GWG im Wert bis zu 150 Euro zulässig. Sämtliche Wirtschaftgüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten höher als 150 Euro (netto) sind, müssen im Rahmen der doppelten kaufmännischen Buchführung (nicht bei der vereinfachen Einnahmenüberschussrechnung) zunächst auf den passenden GWG-Vermögenskonten gebucht und dann am Jahresende über die AfA-Aufwandskonten abgeschrieben werden.
Mit allen weiteren Fragen wenden Sie sich am besten an Ihre Buchführungslehrkraft: Die freut sich bestimmt über Ihr Interesse. :-)
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Super Beitrag, dass hat mir sehr geholfen bei meiner Präsentation !!!!!