Steuerstundung

So bekommen Sie für Ihre Steuerschulden Aufschub vom Finanzamt

Von: Robert Chromow
Stand: 17. Juli 2009 (aktualisiert)
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Das Finanzamt will bekanntlich nur Ihr Bestes - Ihr Geld. Andererseits hat der Fiskus kein Interesse daran, die Kuh zu schlachten, die er melkt. Daher sehen die Steuergesetze ausdrücklich die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs vor. Wir sagen, was eine Steuerstundung kostet und worauf Sie achten müssen.

Während für viele Angestellte der jährlichen Einkommensteuerbescheid eine Steuererstattung bedeutet, sieht das bei Selbstständigen meistens ganz anders aus. Ihre Steuervorauszahlungen basieren vielfach auf eigenen Gewinnprognosen, die bewusst niedrig gehalten werden. Schließlich möchte man kaum ohne Not dem Staat ein zinsloses Darlehen gewähren. Geringere Abschlagzahlungen ans Finanzamt verbessern die Liquidität und bringen Zinsvorteile.

Vorauszahlungen senken!

Zahlen Sie bislang anstandslos die Steuervorauszahlungen, die das Finanzamt Ihnen aufgrund des Vorjahresabschlusses auferlegt hat? Sie erkennen aber schon, dass Ihr nächster Gewinn niedriger ausfallen wird? Dann können Sie jederzeit einen formlosen Antrag auf Senkung Ihrer Steuervorauszahlung stellen.

Wichtig: Sie treten dabei keineswegs als "Bittsteller" auf! Sofern Sie halbwegs plausible Gründe geltend machen können (z. B. Umsatzeinbußen oder hohe Investitionen), haben Sie einen Anspruch darauf, dass das Finanzamt Ihre Vorauszahlungen an die tatsächlichen Gegebenheiten anpasst!

Vorsorge und Misstrauen

Wenn Sie Ihre Steuervorauszahlungen sinnvollerweise bewusst knapp halten, müssen Sie allerdings auch dafür Sorge tragen, im passenden Moment auf eventuelle Nachforderungen vorbereitet zu sein. Die ungefähre Größenordnung der zu erwartenden Steuerlast können Sie übrigens beim interaktiven Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums ermitteln. Berechnungsgrundlage stellen Ihr voraussichtlicher Gewinn und Ihre sonstigen Einnahmen dar - abzüglich privater Sonderausgaben und anderer Steuerermäßigungen. Wie Sie selbst die zu erwartende Steuerlast im Voraus kalkulieren und sich auf Nachzahlungen beizeiten einstellen können, schildert unser Beitrag "Steuerschätzung, selbst gemacht: Voraus- und Nachzahlungen im Blick behalten".

Ungeachtet aller Vorsichtsmaßnahmen ist der Moment gefürchtet, in dem - vielfach ausgerechnet kurz nach den großen Ferien - der Steuerbescheid eintrudelt. Denn der geht bei Selbstständigen nun einmal mit mehr oder weniger hohen Nachzahlungen einher.

Bescheid prüfen

Wer die angebliche Steuerschuld zwar zähneknirschend, aber ungeprüft zahlt, verschenkt oft sauer verdientes Geld. Denn viele Steuerbescheide sind sachlich falsch. Erfahrungsgemäß geht die Mehrzahl nachteiliger Bescheide noch nicht einmal auf abweichende Beurteilungen der Rechtslage zurück, sondern auf simple Erfassungs- und andere Flüchtigkeitsfehler!

Deshalb sollten Sie Ihren Steuerbescheid unbedingt einer gründlichen Prüfung unterziehen. Das gilt auch für den Fall, dass Sie unterm Strich Anspruch auf eine Steuererstattung haben. Worauf Sie bei der Kontrolle achten müssen, erfahren Sie in unserem Beitrag "Steuerbescheid: Einspruch beim Finanzamt".

Verzugsfolgen

Der Fiskus geht mit säumigen Zahlern alles andere als zimperlich um: Für jeden seit dem Fälligkeitstermin angefangen Verzugsmonat ist ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des rückständigen Betrags fällt.

Und nicht nur das: Weil Forderungen des Finanzamts ohne vorheriges gerichtliches Mahnverfahren vollstreckbar sind, tun Sie gut daran, zeitnah auf Zahlungsaufforderungen zu reagieren! Im Normalfall muss die Steuerschuld vier Wochen nach Zugang des Einkommensteuer-Bescheids beglichen sein. Ist das nicht der Fall, schickt das Finanzamt nach einer Schonfrist von einer Woche genau eine Mahnung. Verstreicht auch die mit der Mahnung verbundene einwöchige Zahlungsfrist, beginnt die Vollstreckung. Weniger als zwei Monate nach Eintreffen des Steuerbescheids kann also bereits der "Vollziehungsbeamte" bei Ihnen auf der Matte stehen.

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Guten Tag,
ja, die Abgabenordnung gilt grundsätzlich für alle Steuerarten.
Freundliche Grüße
Robert Chromow