Steuerschulden erlassen
Dass eine Steuerschuld nicht so einfach erlassen wird, dürfte jedem Steuerzahler klar sein. Grundsätzlich muss man zwei Arten des Erlasses von Steuerschulden unterscheiden:
Zum einen der Steuererlass, auf den Sie einen Rechtsanspruch haben. Ein Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer ergibt sich beispielsweise aus § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) (Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung).
Zum anderen den Steuererlass aus Billigkeitsgründen, der im Ermessen des Finanzamtes steht und um den es in diesem Kapitel gehen soll. Nach § 227 AO können die Finanzbehörden "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden."
Daneben haben die Finanzbehörden auch die Möglichkeit, niedrigere Steuern festzusetzen, beziehungsweise einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 163 AO). In § 163 AO heißt es: "Steuern können niedriger festgesetzt werden, und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden."
Ein Erlass kann auch noch ausgesprochen werden, wenn die Steuerschuld bereits bezahlt wurde. Dann wird Ihnen die geleistete Zahlung vom Finanzamt erstattet. Neben dem Erlass von Steuern können auch Stundungszinsen (§ 234 Abs. 2 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 4) erlassen werden. Aus Vereinfachungsgründen werden wir im weiteren jedoch allgemein von Steuern sprechen.
Die Praxis hat gezeigt, dass die Finanzämter sehr viel großzügiger reagieren, wenn Sie lediglich um Erlass der Stundungs- oder Aussetzungszinsen ersuchen. Zumindest ein Teilerlass ist hier leichter erreichbar.
Es ergeben sich also für Sie zwei Wege des Steuererlasses: Zum einen der Erlass bei Festsetzung der Steuerschuld durch das Finanzamt (§ 163 AO). Und zum anderen der Erlass nach der Festsetzung - also bei der Erhebung der Steuerschuld - nach § 227 AO. Befassen wir uns zunächst mit dem zweiten Aspekt, da dieser häufiger als der erste auftreten dürfte.
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