Steuerstundung
Wann eine Stundung möglich ist
Kaum zu glauben - aber wahr: Unter bestimmten Umständen lässt das Finanzamt sogar mit sich reden und stundet Ihnen die Steuerschuld oder erlässt Sie Ihnen ganz. Dass hier die Grenzen besonders eng gezogen sind, dürfte jedoch nicht überraschen.
Die Abgabenordnung (AO) ermöglicht dem Fiskus die Stundung von Steuerschulden, wenn die Einziehung der Steuerschuld für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeuten würde. Außerdem darf der Anspruch des Fiskus durch die Stundung nicht gefährdet werden. Eine Stundung wird im Regelfall nur gewährt, wenn diese von Ihnen beantragt wird und eine entsprechende Sicherheitsleistung gezahlt wird. Die Stundung ist in das Ermessen des Finanzamtes gestellt. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf Stundung.
Als erhebliche Härte können auch persönliche Gründe angeführt werden. Dies dürfte in vielen Fällen nachweisbar sein. Hierzu gehört auch die vorübergehende unverschuldete Zahlungsschwierigkeit. Aber auch sachliche Gründe können eine erhebliche Härte darstellen. Gute Chancen auf Stundung hat man beispielsweise, wenn eine Steuererstattung zu erwarten ist, mit der die Schuld verrechnet werden kann.
Die Finanzämter sind allerdings bei der Gewährung von Stundungen häufig sehr streng. So kann Ihnen zugemutet werden, zur Tilgung Ihrer Steuerschulden einen Bankkredit aufzunehmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur besonderen Härte folgende Hinweise gegeben:
"Ob die Einziehung von Steuern eine erhebliche Härte darstellt, muss im Einzelfall durch eine Abwägung zwischen dem Interesse des Steuergläubigers an einer vollständigen und gleichmäßigen Steuererhebung und dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit der Steuerzahlung festgestellt werden. Dabei sind, da Steuerzahlungen allgemein mit Härten verbunden sein können, die besonderen Verhältnisse des konkreten Falles zu berücksichtigen." (BFH-Urteil vom 21.08.1973 - Aktenzeichen VIII R 8/66)
In der Regel wird man von Ihnen eine Sicherheitsleistung verlangen. Dies kann beispielsweise eine Bürgschaft eines Dritten sein oder auch die Eintragung einer Grundschuld für Ihre Immobilie.
Für die Stundung können Stundungszinsen erhoben werden, auf die der Fiskus allerdings ganz oder teilweise verzichten kann. Aber auch das ist in das Ermessen der Finanzbehörden gestellt. Sollte Ihr Antrag auf Stundung abgelehnt werden, können Sie Widerspruch einlegen.
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