"Tatsächliche Verständigung" mit dem Finanzamt
Nicht zuletzt durch unser kompliziertes Steuersystem kommt es immer wieder zu Fällen, in denen nicht einmal mehr das Finanzamt so sicher ist, wie man die ganze Angelegenheit beurteilen soll. Oft lassen sich auch die Zusammenhänge nicht mehr korrekt zurückverfolgen. Würden jetzt Steuerzahler und Finanzamt auf ihrer Position beharren, landete die Angelegenheit vor Gericht.
Das bedeutet aber auch für den Fiskus höhere Kosten durch langwierige Recherchen und einen häufig sehr langem Rechtsstreit. Deshalb hat man hier ein "Hintertürchen" offen gelassen, das sich "tatsächliche Verständigung" nennt. Die Grundsätze hierfür hat das Bundesfinanzministerium in einem Rundschreiben (Schreiben vom 30.07.2008 - Aktenzeichen: IV A 3 S 0223/07/10002 - PDF) zusammengefasst.
Erste Voraussetzung ist, dass die Finanzbehörde "von Amts" wegen ermittelt. Dabei gilt für den Ermittlungsaufwand auch hier eine Verhältnismäßigkeit der Mittel (§ 88 AO). Geht es um kleine Beträge, werden auch die Ermittlungen klein gehalten. Schließlich soll sich der Aufwand am Schluss auch für den Staat noch lohnen.
Wenn also der Aufwand und die damit verbundenen Kosten für den Fiskus nicht mehr vertretbar erscheinen, kann von dieser Ermittlungspflicht abgewichen werden.
Das Finanzamt trifft dann mit Ihnen - ohne weitere Ermittlungen - eine Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss dann sowohl von Ihnen als Steuerzahler als auch vom Finanzamt eingehalten werden. Diese Vereinbarung kann aber nur getroffen werden, wenn dadurch die Besteuerungseffektivität verbessert wird.
Die tatsächliche Verständigung stellt für Sie eine Chance dar, die jederzeit genutzt werden kann. In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof unmissverständlich entschieden, dass diese Möglichkeit sogar noch in der Schlussbesprechung einer Außenprüfung zulässig ist (Aktenzeichen I R 13/86 - Entscheidung vom 06.02.2009).
Das geht so weit, dass sogar bei einem bereits eingeleiteten Strafverfahren eine tatsächliche Verständigung möglich ist. Ob allerdings das Finanzamt dann noch dazu bereit ist, ist eine andere Frage. Außerdem müssen hier auch die zuständigen Behörden für das Straf- oder Bußgeldverfahren einverstanden sein.
Bei der Herbeiführung einer tatsächlichen Verständigung müssen natürlich auch einige "Spielregeln" eingehalten werden.
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