Erfolgreich mit dem Finanzamt verhandeln

Von: Hartmut Fischer
Stand: 6. Juni 2011
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Ärgerlich aber kaum vermeidbar: Vorauszahlungen

So können Sie die Vorauszahlungen "drücken"

Anhand der Umsatzsteuervoranmeldung prüft das Finanzamt die Umsatzentwicklung Ihres Unternehmens und schlägt Ihnen eventuell eine Anhebung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen vor. Sie haben dann eine Frist, in der Sie auf den Vorschlag reagieren können. Reagieren Sie nicht, wird der vorgeschlagene Vorauszahlungsbetrag erhoben.

Führt Ihre Umsatzsteigerung nicht zu einer Gewinnsteigerung, teilen Sie dies dem Finanzamt formlos mit und bitten darum, die Vorauszahlung nicht anzuheben. So können Sie beispielsweise geltend machen, dass der gesteigerte Umsatz auf Preise mit einer geringeren Gewinnmarge zurückzuführen ist oder dadurch andere Kosten (z. B. Material- oder Personalkosten) steigen.

Ein Pferdefuß, der Ihnen böse zu schaffen machen kann: Das Finanzamt kann noch 15 Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres die Vorauszahlungen erhöhen, indem es diese zum 10.12. des abgelaufenen Jahres heraufsetzt. Der Erhöhungsbetrag ist dann innerhalb eines Monats zu zahlen. Dies gilt aber nur, wenn die Erhöhung für das zurückliegende Jahr mindestens 5.000 Euro ausmacht.

Liegt der Erhöhungsbetrag nicht erheblich über den 5.000 Euro, legen Sie umgehend Einspruch ein und machen höhere Kosten geltend.

Da bei manchen Finanzämtern jede zweite Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, haben Einsprüche vielfach gute Erfolgsaussichten. Kosten fallen nicht an, das Risiko ist gering. Sogar eigene Fehler und Versäumnisse lassen sich durch einen Widerspruch nachträglich korrigieren: "Steuerbescheid: Einspruch beim Finanzamt".

Nutzen Sie die Investitionsabzugsbeträge

Eine Möglichkeit, die Kosten zu erhöhen - und dadurch die Steuerlast zu senken, wodurch die Vorauszahlungen herabgesetzt werden können - ist die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen.

Bilanzierende Unternehmen dürfen Investitionsabzugsbeträge in den Jahren geltend machen, in denen das Betriebsvermögen 235.000 Euro (2009 und 2010 sogar 335.000 Euro) nicht übersteigt.

Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, darf er 100.000 Euro (2009 und 2010: 200.000 Euro) nicht überschreiten. Sie dürfen innerhalb von vier Jahren Investitionsabzugsbeträge bis zu einer Gesamtsumme von 200.000 Euro bilden. Etwaige bis 2006 gebildete und noch nicht aufgelöste Ansparabschreibungen müssen hiervon allerdings abgezogen werden.

Investitionsabzugsbeträge können Sie für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend machen. Sie können 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten für Güter ansetzen, die Sie in den folgenden drei Jahren anschaffen werden.

Bilden Sie Investitionsabzugsbeträge, müssen Sie Ihrer Steuererklärung eine selbst verfasste Anlage beilegen, aus der folgende Fakten hervorgehen:

  • Die beabsichtigte Anschaffung, wobei eine allgemeine Beschreibung ausreicht. Für Bürostühle reicht beispielsweise "Büroausstattung" aus.

  • Die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Diese belegen Sie am besten durch Prospekte oder entsprechende Angebote.

  • Die Höhe des Abzugsbetrags in Prozent (also normalerweise der Höchstsatz von 40 Prozent).

  • Die Höhe des Abzugsbetrags in Euro.

Mit Investitionsabzugsbeträgen doppelt sparen

Mit Hilfe der Investitionsabzugsbeträge können Sie bei Wirtschaftsgütern bis zu einem Anschaffungswert von 250 Euro zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Zum einen tragen die Beträge zu Gewinnminderung und damit zur Senkung der Vorauszahlungen bei. Zum anderen können Sie damit auch die Poolbildung bei der Abschreibung (über 5 Jahre!) verhindern und die angeschafften Güter komplett abschreiben.

Hierzu bilden Sie in Ihrer Steuererklärung zunächst Investitionsabzugsbeträge in Höhe von 40 Prozent für alle beweglichen, selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, die Sie in den folgenden Jahren anschaffen wollen und die netto mehr als 150 Euro, aber maximal 250 Euro kosten. Dadurch wir die Steuerlast zunächst gesenkt.

In den Folgejahren schaffen Sie die Wirtschaftsgüter an. In der nun fällig werdenden Steuererklärung werden die Investitionsabzugsbeträge dem Gewinn wieder zugeschlagen. Gleichzeitig bestimmen Sie, dass die zugeschlagenen Beträge die Bemessungsgrundlage der Abschreibungen mindern sollen. Dadurch bleibt ein maximaler Betrag pro Gut von 150 Euro, die sie direkt abschreiben können.

Nehmen wir an, Sie wollen im kommenden Jahr fünf Bürostühle á 175 Euro (netto) anschaffen. Dann ergäbe sich folgende Berechnung:

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