Das BAföG
BAföG
Grundsätzlich gilt für die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG): Je mehr Sie selbst über der Freigrenze verdienen, desto weniger BAföG-Leistung erhalten Sie. Den kompletten Bedarfssatz bekommt nur, wer weder eigenes Einkommen noch Vermögen hat. Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit mindern ab einer bestimmten Obergrenze die Förderung.
Für die Anrechnung des Einkommens der Studierenden ist das aktuelle - im Bewilligungszeitraum erzielte - Einkommen maßgebend. Diese Zeitspanne beginnt mit dem Monat der Antragstellung und endet in der Regel nach zwölf Monaten. Mit dem Einreichen des Antrags schätzen Sie also Ihr voraussichtliches Einkommen im Bewilligungszeitraum. Der monatliche Förderbetrag orientiert sich an dieser Prognose.
Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist der Gewinn entscheidend. Die Berechnung der zu berücksichtigenden Einnahmen ist kompliziert. Prinzipiell kann man vom Gewinn 21,5 Prozent als Sozialversicherungspauschale abziehen. Zusätzlich können für jeden Monat des Bewilligungszeitraums noch einmal 255 Euro als Freibetrag abgezogen werden.
Seit August bzw. Oktober 2008 dürfen Studierende an Hochschulen (Singles ohne Kind) 4.800 Euro brutto im gesamten Bewilligungszeitraum (12 Monate) oder monatlich durchschnittlich 400 Euro anrechnungsfrei dazuverdienen. Bis zu dieser Freigrenze wirkt sich das Einkommen nicht auf den Förderbetrag aus. Außerdem gilt für Studierende an Hochschulen ein Freibetrag von 255 Euro (Single ohne Kind).
Für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb sieht die Beispielrechnung für einen Hochschulstudenten dann etwa so aus:
Gesamteinkünfte aus selbstständiger Arbeit im Bewilligungszeitraum (12 Monate) |
5.197 Euro |
abzüglich Betriebsausgaben von geschätzten 25 Prozent (25 % von 5.197 Euro, gerundet) |
1.299 Euro |
Gewinn im Bewilligungszeitraum (12 Monate) |
3.898 Euro |
abzüglich 21,5 Prozent von diesem Gewinn als Sozialversicherungspauschale (21,5 % von 3.898 Euro, gerundet) |
838 Euro |
verbleibender Gewinn |
3.060 Euro |
Einkommen pro Monat im Bewilligungszeitraum (3.060 Euro geteilt durch 12 Monate, gerundet) |
255 Euro |
abzüglich Freibetrag für den Studierenden |
255 Euro |
anzurechnendes Einkommen im Monat |
0 |

Gute Informationen, allerdings fehlt der Hinweis, dass beim Kindergeld bereits eine Werbungskostenpauschale von 920 € ohne Nachweis verrechnet werden darf, also darf pro Jahr ein Gewinn von 8600 € gemacht werden. Desweiteren dürfen alle Ausgaben fürs Studium (Studiengebühren, Literatur, ...) abgezogen werden, was den möglichen Gewinn oft noch weiter erhöht - diese Ausgaben müssen dann aber nachgewiesen werden.
Guten Tag,
diese Werbungskostenpauschale gilt für angestellte Studierende, nicht für selbstständiges Jobben!
Dass Ausbildungskosten wie Studiengebühren etc. genauso abgezogen werden dürfen wie Betriebskosten bzw. die Werbungskostenpauschale bei Angestellten wird im Text ja schon erwähnt.
beste Grüße
Simon Hengel
Redaktion akademie.de
Hallo zusammen,
wie sieht das denn aus wenn ich als Student (kein Bafög, keine Familienkasse) mich selbständig mache???
Wieviel darf ich verdienen?? Und wieviele Stunden darf ich arbeiten??
MfG
Langner
Sehr gute Infos.
Hat mir weiter geholfen :).
Kann man denn Zuschüsse für den weg in die Selbstständigkeit beantragen? Für Hartz IV Empfänger oder auch Arbeitslose gibt es ja einiges an Unterstützung auch vom Staat zu holen. Wie sieht es als Student aus?
Als bundesweites Förderprogramm für Studenten mit Gründungsplänen gibt es etwa das Gründerstipendium von "exist":
http://www.exist.de/exist-gruenderstipendium/index.php
Das ist aber nur eines von vielen Programmen, es gibt einige hochschul-, branchen-, regionale oder länderspezifische Initiativen. Eine Liste finden Sie hier.
http://www.akademie.de/direkt?pid=3196&tid=13080
Gibt es an Ihrer Hochschule keine Beratungseinrichtung für studentische Gründer/innen? Die sind eigentlich längst überall vorhanden.
Viel Erfolg wünscht
S. Hengel
Redaktion akademie.de
Vielen Dank für die gute Übersicht. Ich habe eine Nachfrage.
Meine Krankenkasse hat mir gesagt, dass ich in der studentischen Pflichtversicherung bleiben kann, solange meine selbstständige Tätigkeit weniger als 20 Stunden pro Woche einnimmt, unabhängig vom Einkommen, und auch, wenn die selbstständige Tätigkeit die einzige Einkommensquelle ist (es greift die Werksstudentenregelung). Das widerspricht ihrer Darstellung in der Box "Hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständig". Wer hat recht und wo steht das? :)
Danke
Zur Frage vom 15.10.09.
Frau Yacobi hat lange recherchiert - diese Frage "Wann Haupt-, wann Nebenberuf" ist nämlich in diesem Kontext schlicht nicht gesetzlich geklärt. Zitat eines Versicherungsreferenten: "Die eigentlichen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen haupt- und nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit wurden jedoch von den Spitzenverbänden der Krankenkassen ins Leben gerufen."
Wenn Ihre Krankenkasse Sie also pflichtversichert - Glück gehabt! "Belastbar" und für andere einforderbar ist das allerdings nicht.
schöne Grüße
S. Hengel
Redaktion akademie.de