Der Kindergeld-Anspruch
Kindergeld: keine Einkommensprüfung mehr seit 2012
Kindergeld gibt es grundsätzlich für jedes Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, das noch in der Ausbildung ist. Die Bezugsdauer verlängert sich gegebenenfalls um die Zeit des geleisteten Wehr- und Zivildienstes oder des freiwilligen sozialen Jahrs. (Bitte beachten: Die Zeitspanne für den Kindergeldbezug wurde reduziert. Für die Geburtsjahrgänge 1982 und früher gelten besondere Fristen. Bitte informieren Sie sich direkt bei den Familienkassen.)
Für das erste und zweite Kind gibt es monatlich je 184 Euro Kindergeld, für das dritte 190 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro (Stand 2012). Wenn Sie nicht für das ganze Jahr Anspruch auf Kindergeld haben, weil Sie im Lauf des Jahres Ihr Studium beenden, verringert sich der Grenzbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden Monat, in dem kein Anspruch besteht.
Seit 2012 entfällt die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern: Das Kindergeld wird auch dann voll ausgezahlt, wenn Sie während Ihrer ersten Berufsausbildung oder Ihres Erststudiums kräftig dazuverdienen.
Das Einkommen volljähriger Kinder muss ab dem Veranlagungsjahr 2012 nicht mehr unter der Geringfügigkeitsgrenze von 8.004 Euro pro Kalenderjahr liegen, um den Anspruch auf Kindergeld (bzw. Kinderfreibetrag) zu erhalten. Im Klartext: Bis zum Abschluss von Erstausbildung und Erststudium können alle Eltern Kindergeld erhalten, und zwar unabhängig von der Höhe der Einkünfte des studierenden Kindes. Bei einer weitergehenden Ausbildung entfällt das Kindergeld, wenn das Kind 25 Jahre alt wird oder neben der Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden arbeitet. Ferienjobs bleiben steuerlich unschädlich (§ 32 Abs. 4 EStG). Die Neuregelung spart Eltern beim Kindergeldantrag und bei der Einkommensteuererklärung aufwendige Nachweise und eine Menge Zeit.
(Bis einschließlich 2011 gab es Kindergeld für Sie nur, wenn Sie mit Ihren eigenen Jahreseinkünften unterhalb des Betrages von 8004 Euro blieben. Bei Selbstständigen war der Gewinn maßgeblich für den Kindergeldanspruch: Von den gesamten Einkünften wurden also zunächst die Betriebsausgaben abgezogen - das zog komplizierte Rechenspiele nach sich. Und wer auch nur einen Euro zu viel verdient hat, zahlte drauf: Die Familienkasse forderte das Kindergeld für das gesamte Jahr zurück!)

Gute Informationen, allerdings fehlt der Hinweis, dass beim Kindergeld bereits eine Werbungskostenpauschale von 920 € ohne Nachweis verrechnet werden darf, also darf pro Jahr ein Gewinn von 8600 € gemacht werden. Desweiteren dürfen alle Ausgaben fürs Studium (Studiengebühren, Literatur, ...) abgezogen werden, was den möglichen Gewinn oft noch weiter erhöht - diese Ausgaben müssen dann aber nachgewiesen werden.
Guten Tag,
diese Werbungskostenpauschale gilt für angestellte Studierende, nicht für selbstständiges Jobben!
Dass Ausbildungskosten wie Studiengebühren etc. genauso abgezogen werden dürfen wie Betriebskosten bzw. die Werbungskostenpauschale bei Angestellten wird im Text ja schon erwähnt.
beste Grüße
Simon Hengel
Redaktion akademie.de
Hallo zusammen,
wie sieht das denn aus wenn ich als Student (kein Bafög, keine Familienkasse) mich selbständig mache???
Wieviel darf ich verdienen?? Und wieviele Stunden darf ich arbeiten??
MfG
Langner
Sehr gute Infos.
Hat mir weiter geholfen :).
Kann man denn Zuschüsse für den weg in die Selbstständigkeit beantragen? Für Hartz IV Empfänger oder auch Arbeitslose gibt es ja einiges an Unterstützung auch vom Staat zu holen. Wie sieht es als Student aus?
Als bundesweites Förderprogramm für Studenten mit Gründungsplänen gibt es etwa das Gründerstipendium von "exist":
http://www.exist.de/exist-gruenderstipendium/index.php
Das ist aber nur eines von vielen Programmen, es gibt einige hochschul-, branchen-, regionale oder länderspezifische Initiativen. Eine Liste finden Sie hier.
http://www.akademie.de/direkt?pid=3196&tid=13080
Gibt es an Ihrer Hochschule keine Beratungseinrichtung für studentische Gründer/innen? Die sind eigentlich längst überall vorhanden.
Viel Erfolg wünscht
S. Hengel
Redaktion akademie.de
Vielen Dank für die gute Übersicht. Ich habe eine Nachfrage.
Meine Krankenkasse hat mir gesagt, dass ich in der studentischen Pflichtversicherung bleiben kann, solange meine selbstständige Tätigkeit weniger als 20 Stunden pro Woche einnimmt, unabhängig vom Einkommen, und auch, wenn die selbstständige Tätigkeit die einzige Einkommensquelle ist (es greift die Werksstudentenregelung). Das widerspricht ihrer Darstellung in der Box "Hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständig". Wer hat recht und wo steht das? :)
Danke
Zur Frage vom 15.10.09.
Frau Yacobi hat lange recherchiert - diese Frage "Wann Haupt-, wann Nebenberuf" ist nämlich in diesem Kontext schlicht nicht gesetzlich geklärt. Zitat eines Versicherungsreferenten: "Die eigentlichen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen haupt- und nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit wurden jedoch von den Spitzenverbänden der Krankenkassen ins Leben gerufen."
Wenn Ihre Krankenkasse Sie also pflichtversichert - Glück gehabt! "Belastbar" und für andere einforderbar ist das allerdings nicht.
schöne Grüße
S. Hengel
Redaktion akademie.de