Weiter sinnvoll - oder nicht?
Macht die freiwillige Arbeitslosenversicherung dann noch Sinn für mich?
Von einem Versicherungs-Schnäppchen kann demnach wahrlich nicht mehr die Rede sein. Sie denken darüber nach, als Gründer in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einzutreten oder als Versicherter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen? Dann sollten Sie für Ihren Einzelfall ganz genau prüfen, ob es Umstände gibt, die auf Dauer den finanziellen Aufwand von monatlich gut 75 Euro rechtfertigen (pro Jahr also rund 900 Euro - Tendenz: steigend!). Aspekte, die für die Versicherung sprechen, sind zum Beispiel ...
die persönlichen Lebensumstände (z. B. Familienversorger),
Ihr persönliches Sicherheitsbedürfnis (insbesondere bei fehlenden Erfahrungen mit der Selbstständigkeit),
ein in Ihrer Branche objektiv hohes Risiko, in ein Auftragsloch zu fallen oder auch
der individuelle Anspruch auf Arbeitslosengeld, der sich im Ernstfall für Sie ergibt.
Die Höhe der Leistungen und Ansprüche im Versicherungsfall
An Höhe und Dauer des möglichen Arbeitslosengeld-Anspruchs ändert sich in Zukunft grundsätzlich nichts. Bei Selbstständigen werden die Leistungen auf Basis sogenannter Qualifikationsgruppen berechnet. Je nach Familienstand, Steuerklasse und formaler Qualifikation (mit/ohne Berufsausbildung/Fach(hoch)schule/Universität) liegt das monatliche Arbeitslosengeld zurzeit zwischen ...
gerade mal 400 Euro (Lohnsteuerklasse V, Wohnsitz Ost, ohne Kindesunterhaltspflicht, ohne abgeschlossene Berufsausbildung) und
über 1.400 Euro (Lohnsteuerklasse III, Wohnsitz West, Kindesunterhalt, Hochschulabschluss).
Vor allem für höher qualifizierte Selbstständige, die von ihrem dauerhaften geschäftlichen Erfolg (noch) nicht überzeugt sind, kann sich die Arbeitslosenversicherung auch in Zukunft lohnen. Kurzfristig gilt das vor allem für ältere Versicherte, die noch Restansprüche aus Vorversicherungszeiten haben und die je nach Lebensalter Anspruch auf eine verlängerte ALG-I-Anspruchsdauer (von 15 bis zu 24 Monaten) haben.
Wer keine Restansprüche mehr hat, erwirbt den sechsmonatigen Basisanspruch auf Arbeitslosengeld I übrigens erst nach 12 Monaten Beitragszahlung. Die maximale Anspruchsdauer von 12 Monaten hat ein Versicherter erst dann, wenn er zuvor 24 Monate lang Beiträge eingezahlt hat.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Der große Leitfaden mit vielen Tipps
Einzelheiten zur Ermittlung von Dauer und Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld finden Sie in unserem ausführlichen Praxisleitfaden: "Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige".
Bitte beachten Sie: Im Rahmen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung erwerben Sie nicht nur Ansprüche auf Arbeitslosengeld und die dazugehörigen Sozialversicherungs-Zahlungen. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie auch in den Genuss anderer Leistungen nach dem SGB III kommen. Dazu zählen unter anderem ...
Qualifizierungsmaßnahmen,
Übergangsgeld bei medizinischen Reha-Maßnahmen und
der Gründungszuschuss.
Unter Umständen ist sogar eine wiederholte Gründungsförderung möglich.
Anspruch und Wirklichkeit: Wann können Selbstständige sich tatsächlich arbeitslos melden?
Der grundsätzliche Anspruch auf Arbeitslosengeld bedeutet leider nicht in jedem Fall, dass bei betrieblichen Flauten auch tatsächlich sofort Geld fließt. Bundesweit verallgemeinerbare Erfahrungen gibt es nicht: Während die Leistungen an freiwillig versicherte Arbeitslose mancherorts anstandslos bewilligt werden, machen andere Arbeitsagenturen arbeitslosen Selbstständigen das Leben unnötig schwer.
Grundsätzlich unterscheidet das Sozialgesetzbuch III beim Leistungsbezug nicht zwischen Angestellten und Selbstständigen. Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte ...
weniger als 15 Wochenstunden für sein Geschäft arbeitet - wohlgemerkt inklusive aller vor- und nachgelagerten Tätigkeiten, wie Warte-, Fahrt- oder Betriebsöffnungszeiten, aber auch Buchführung, Werbung, Weiterbildung etc.
die "Anwartschaftszeit" erfüllt hat (mindestens zwölf Monate Versicherungszeiten während der letzten 24 Monate - sei es als Selbstständiger oder zuvor als Arbeitnehmer),
daneben keine anderen selbstständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen ausübt (oder zusammen mit der Selbstständigkeit insgesamt unterhalb der 15-Stundengrenze bleibt),
sich rechtzeitig (= innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit) arbeitslos meldet,
dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und
sich nachweislich bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und Termine bei der Arbeitsagentur wahrnimmt.
Wichtig: Manche Arbeitsagenturen verlangen vor Bewilligung von Leistungen den Nachweis, dass die Selbstständigkeit beendet worden ist (z. B. durch Vorlage der Gewerbeabmeldung). Das entbehrt in den meisten Fällen jeder Grundlage: Niemand darf gezwungen werden, seine Selbstständigkeit aufzugeben, nur um Arbeitslosengeld zu bekommen!
Im Gegenteil: Dass Arbeitslose bis zu 15 Stunden pro Woche selbstständigen Nebentätigkeiten nachgehen dürfen, ist in § 141 SGB III verankert und von der Bundesagentur sogar ausdrücklich erwünscht - vorausgesetzt natürlich, die erzielten Einkünfte werden offengelegt.
Bitte beachten Sie: Die für pflichtversicherte Arbeitslose bestehende Möglichkeit, sich vorübergehend aus der Arbeitslosigkeit abzumelden und nach Erledigung eines Auftrags erneut arbeitslos zu melden, ist für freiwillige Mitglieder extrem beschnitten: Deren Versicherungsverhältnis endet laut § 28a Abs. 5 SGB III (neue Fassung) automatisch, sobald sie Arbeitslosengeld beziehen. Die freiwillige Versicherung muss anschließend neu beantragt werden. Das ist gemäß Absatz 2 derselben Vorschrift aber nur einmal zulässig.
Vorsicht Versicherungsfalle? Wie Sie aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung rauskommen
Versicherte, die aufgrund der Beitragserhöhungen oder aus anderen Gründen ihre freiwillige Arbeitslosenversicherung beenden wollen, haben grundsätzlich drei Möglichkeiten:
rückwirkende Sonderkündigung zum 31.12.2010 (gilt nur bei Kündigung bis 31. März 2011),
reguläre Kündigung, die aber erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig ist. Die Kündigungsfrist beträgt in dem Fall drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Einstellen der Beitragszahlung: Das Versicherungspflichtverhältnis endet automatisch, sobald der Versicherte länger als drei Monate in Verzug ist.
Ob, und wenn ja, welche Nachteile Variante 3 gegenüber den beiden regulären Kündigungsarten hat (zum Beispiel in Bezug auf zwischenzeitlich erworbene Ansprüche), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Fazit
Die Entfristung der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ist erfreulich. Durch die happigen Beitragserhöhungen hat sie allerdings viel von ihrer Attraktivität verloren. Für sicherheitsbedürftige Gründer und Selbstständige mit eher trüben Geschäftsaussichten dürfte sich die Absicherung trotzdem weiterhin lohnen. Das gilt vor allem dann, wenn aufgrund hoher formaler Qualifikation ein vorübergehend existenzsicherndes Arbeitslosengeld zu erwarten ist.
Erfahrene Selbstständige, die vom Erfolg ihres Geschäftsmodells überzeugt sind, im Ernstfall nur geringe Leistungsansprüche und/oder keine Familie zu versorgen haben, legen die monatlich gut 75 Euro vermutlich besser auf die hohe Kante. Sollten wider Erwarten alle Stricke reißen, können hilfebedürftige Selbstständige ohne Versicherungsansprüche Arbeitslosengeld II (= "Hartz IV") beantragen.
Wer unsicher ist, ob der Rettungsanker nötig ist, sollte sich zunächst für die (Weiter-)Versicherung entscheiden. Das Risiko hält sich in Grenzen: Bei Bedarf ermöglicht das Gesetz nach wie vor den sofortigen Ausstieg.
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Habe seit Juni 2009 eine selbständige freiberufliche Tätigkeit augenommen, vorher als Minijober gearbeit. Kann ich mich noch freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern?
Nein, dafür ist es zu spät. In §28a SGB III
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__28a.html
heißt es ausdrücklich: "Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden." Hinzu kommt, dass ein Minijob keine Beschäftigung ist, "die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt".
Aber vielleicht tröstet es Sie ja, dass die Konditionen der freiwilligen Versicherung in den nächsten Jahren voraussichtlich schrittweise ungünstiger werden: Statt 15 bis 20 Euro könnten die Monatsbeiträge ab 2012 80 bis 100 Euro und mehr erreichen.
Alles Gute für Ihre freiberufliche Tätigkeit, auf dass Sie erst gar keine "Flautenversicherung" brauchen! :-)
Robert Chromow
Die Österreicher haben auch eine "freiwillige Arbeitslosenversicherung", aber die hat nicht wie hiesige im letzten Jahr fast 80.000 Neumitglieder bei nur 5000 Leistungsfällen .. gerade mal 678 Ostmärker wollten da hinein, denn Beiträge zwischen 70,35€ und! 211,05€ mtl. für ganze 566,40€ bis höchstens 1251,60€ Leistung und noch eine achtjährige Zwangsbindung machen das Ding unschmackhaft. Quelle: http://www.ams.at/ooe/16109_22282.html
Die deutsche Bundesregierung plant eine Annäherung an das nicht funktionierende österreichische System. So wird eine sinnvolle Einrichtung zerstört - politischer Vandalismus.
Den doppelten Beitrag würde ich noch akzeptieren. Aber 100 EUR und mehr können die sich mal gehörig abschminken. Was denkt man sich dabei? Soll Selbstständigkeit nun gefördert werden oder möglichst unattraktiv werden? Die Zeiten sind eh schon schwierig genug für kleine Selstständige.
Dann suche ich mir lieber kurz einen Job am Fließband und arbeite da ein Jahr...
Bin derzeit freischaffend tätig als Musiklehrer und Mediendesigner. Seit 15 Jahren betreibe ich eine eigene Schule. Mein Alter: 57 Jahre. Die Schülerzahlen brechen immer weiter ein. Warum? Durch immer mehr kostenlose Angebote in den staatlichen Schulen und Ganztagsschulen. Rückläufige Kinderzahlen usw. Immer weniger Durchhaltevermögen bei Musikschülern. Schlechte Aussichten! Um im Medienbereich mehr machen zu können müsste ich viel investieren. Ob ich das Geld wieder einnehmen würde in meinem Alter ist fraglich. War 1968 bis 1995 im Arbeitnehmerverhältnis und dort in der Arbeitslosenversicherung. Musste Gott sei Dank nie etwas in Anspruch nehmen. In meiner Selbständigkeit habe ich mich als einer der ersten im Jahr 2006 in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige versichert. Und jetzt soll am 31. 12. 2010 plötzlich Schluss damit sein. Wo ich zum ersten mal in meinem Leben einen wirklichen Engpass auf mich zu kommen sehe. Einfach Ätsch bätsch.
Meine Frage: Was bedeutet das für mich im schlimmsten Fall???
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung war zwar von vornherein bis Ende 2010 befristet (von "plötzlich" kann also nicht die Rede sein) - sie soll aber nach dem Willen der Bundesregierung verlängert werden. Insofern müssen Sie sich kurzfristig um eventuelle Versicherungsansprüche keine Sorgen machen. Allerdings ist künftig mit spürbar steigenden Beiträgen zu rechnen. Weitere Informationen finden Sie weiter oben im Beitrag im Kasten "Achtung: Gesetzentwurf im Bundeskabinett".
Alles Gute und freundlliche Grüße
Robert Chromow
Auch nach neuer Sachlage ist die Freiwillige Arbeitslosenversicherung immer noch eine sehr lukrative Absicherung, denn selbst 100€ monatlicher Beitrag ergibt einen Leistungsanspruch im Falle des Falles von 500€ bis in der Spitze auf 1300€ .. können einige "Neugründer" wohl nicht rechnen? Beenden kann man die charmant genannte Flautenversicherung auch weiterhin durch einfachen Zahlungsverzug und da bei rund 80.000 Mitgliedern nur 5000 Leistungsfälle im letzten Jahr aufgelaufen sind, kann das Mißbrauchsverhalten eh in Skat gedrück werden.
Fazit: besser als ein Gang in HIV mit Hoserunterlassen und wer nach einigen Monaten ALG I nicht wieder auf die Beine kommt ist eh ein Faulpelz und Mitesser oder beides.
PS: sogar das AUSWANDERN wird hier weiterhin abgesichert! Angestell in einer Surfschule auf Hawai oder Skilehrer in Kanada, einige sind wirklich ohne Kreativität und deshalb gibts ja die Jobcenter.
Es gibt einen, der wirklich nicht rechnen kann (oder will, da Ministeriumsangestellter), und das ist "Anonym" vom 14.05.2010. Weiß der nicht, dass man zwölf Monate kontinuierlich einzahlen muss, um überhaupt einen Anspruch zu haben? Und dass der Anspruch nur maximal halb so lange währt wie die Einzahlungsphase? Und dass das Alg I in vielen Fällen - je nach familiärer Situation - nur knapp über oder sogar unterhalb von Hartz IV liegt? Die Regierung will - das ist sogar erklärtes Ziel - mit dieser Versicherung Geld machen (geplantes Plus von jährlich 11 Millionen, dabei sind die durch diese Versicherung möglichen Einsparungen bei Hartz IV noch nicht mitgerechnet). Dieses Geld kommt nicht aus einem Füllhorn, sondern von den Beitragszahlern. Es ist ein Geschäft mit der Angst von Gründern vor dem Scheitern.
Der Begriff "Flautenversicherung" ist nicht charmant, sondern falsch, da künftig eben nicht mehr zeitweilige Ausfälle, sondern praktisch nur Geschäftsaufgaben versichert sind. Ich empfehle, den Gesetzentwurf zu lesen.
Es wird auch künftig bestimmte Fälle geben, in denen sich diese Versicherung weiter lohnt. Die Mehrheit werden sie jedoch, wenn das Gesetz so wie geplant verabschiedet wird, nicht mehr ausmachen.
Falsch! In der Gruppe Q-1 als z.B. als ehemaliger Hochschul- bzw. Fachschulabsolvent bezieht man nach Einzahlungen von 12mal 17,89€ also gesamt 214,68€ dann ein ALG I über sechs Monate a 1266€ somit 7596,00€ und selbst ab 2011 stehen 12mal 429,36€ einem Leistungsbetrag von ebenso 7596,00€ gegenüber. Nicht vergessen, daß auch noch die Beiträge eines Selbständigen an seine GKV von monatlich um die 300€ während der Arbeitsklosigkeit wegfallen und man vermittelt wird usw.
Wie gesagt sie wollen und können nicht rechnen und sollten besser beim Jobcenter den "Korinthenkacker" spielen. Leute, seid froh, daß die Politik überhaupt noch Gelder für die Förderung der Selbständigkeit bereit stellen will, denn nach Griechenland und dem baldigen Zusammenbruch des €sperantogeldes wird bald garnix mehr übrig bleiben und es geht auf die Insel ohne Kohle ..
(hoffe ihr habt wenigstens den Humor nicht verloren)
Milchmädchenrechnungen werden nicht besser, wenn man sie in Zahlen ausführt. Die eben genannten geht von der mit Abstand günstigsten Gruppe aus, blendet die Gefahr des Scheiterns vor Ablauf des Einzahlungsjahres ebenso aus wie die Möglichkeit der stabilen Entwicklung nach einem Jahr. (Wer das erste, zumeist schwerste Jahr durchsteht, wird die Versicherung nur selten gerade dann, zum Zeitpunkt des Durchbruchs, brauchen.) Alle anderen Fälle - z. B. mittel oder gering Qualifizierte, Eltern, früh, spät oder gar nicht Scheiternde etc. bleiben ausgespart.
Spätenstens bei dem Satz "man wird vermittelt" (LOL) wird klar, dass derjenige, der hier Propaganda für diese Kaputtreform macht, wahrscheinlich ein verbeamteter Ministeriumsmitarbeiter ist - wer die Realität des Arbeitsmarkts kennt, schreibt jedenfalls nicht so einen Stuss.
Nochmal: Es gibt Einzelfälle, in denen sich diese Versicherung weiter lohnt. Das ändert aber am Prinzip des Abkassierens durch die Regierung nichts.
Schön übrigens, dass Sie Ihre Beiträge in politikertypischer Selbstbeweihräucherung selbst stets mit fünf Sternchen versehen.
Du suchst die eierlegende Wollmilchsau und noch dazu eine komfortable Vollabsicherung für alles und jeden Extremfall vom möglichen Fehlstarter bis zum notorischen Faulpelz? Guter Tip: spare die 17€ bis zu möglichen 100€ für die aktuell noch Freiwillig lautende Weiterversicherung und im "Flautenfall" ernährst Du davon Dich und eine ganze Familie .. die 5 Sterne stecke ich selbstkritisch weg, Du solltest im Gegenzug aber heilfroh sein, nicht vor siebzig gelebt zu haben, wo es solche Absicherung überhaupt nicht gab. Leute Deines Schlages hätten einfach eine Schippe in die Hand bekommen und ab zur Autobahn. Denk mal nach.
Eine Bitte an die beiden (oder den einen?) Urheber der letzten Postings: Halten Sie sich an übliche Formen gegenseitigen Respekts, wie sie unter Erwachsenen üblich sind. Ersparen Sie uns bitte eine Auseinandersetzung auf diesem Niveau ("Schippe, Autobahn", "Leute Deines Schlages"). Sonst müssen wir es tun. Danke!
Simon Hengel
Redaktion akademie.de
Der Urheber des "Schippe-Autobahn"-Postings stellt jedenfalls hinreichend klar, wessen geistiger Provenienz er ist - so brüllen Leute, denen die Argumente ausgegangen sind. Wir Selbständigen sollten solche rechten Pöbeleien ignorieren und klar kalkulieren, ob sich eine solche Versicherung noch lohnt. Wird der Entwurf ohne Modifizierungen verabschiedet, wird dies bei sehr vielen leider nicht mehr der Fall sein.
Nachdem die Angriffe auf vermutete Ministerialbeamte total ins Leere liefen, holen einige GUTMENSCHEN nun schon die NAZIkeule raus, nur weil die aktuelle Regierung aus CDU und FDP ein weiteres Element zur Förderung der Beschäftigung in Form der Selbständigkeit unterstützt. Sorry, aber Minister Westerwelles Spruch zur "römischen Dekadenz" paßt zu Euch Ewiggestrigen wie die Faust aufs Auge.
Wer keine Argumente hat, pöbelt eben weiter - da ist wohl einer über die (nicht ohne Grund) sinkenden Umfragewerte von Schwarz-Gelb frustriert ... es ist ein Spaß, dieses Jungliberalen-Geschwätz zu lesen.
Dass jetzt schon Leute, die zumeist 40 bis 60 Stunden die Woche arbeiten, die von ihren Einnahmen Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer bezahlen und für ihre Altersvorsorge selbst aufkommen, als "spätrömisch dekadent" beschimpft werden, nur weil sie sich eine Vervier- bis Verzehnfachung von Beiträgen bei massiv verschlechterten Konditionen nicht ohne Widerspruch gefallen lassen, ist unglaublich.
Da ich die Bundeskanzlerin im Gegensatz zu ihrem unsäglichen Vize nach wie vor für eine verantwortungsbewusste Politikerin halte, glaube ich, dass dieser peinliche Gesetzesmurks nicht so weit gekommen wäre, wenn die Regierung nicht mit anderen Problemen schon heillos überfordert wäre.
Liebes Akademie-Team,
ich überlege zurzeit, ob ich vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen oder die weitere Entwicklung abwarten soll. Wieso ist in dem Entwurf einerseits von einer 5-jährigen Verpflichtung die Rede, wogegen es andererseits heißt, man könne sich durch Beitragsverzug binnen drei Monaten selbst rauswerfen? Muss ich in letzterem Fall womöglich mit Forderungen des Versicherungsträgers rechnen (Sie haben sich verpflichtet, 5 Jahre einzuzahlen ...), obwohl ich keinen Anspruch mehr habe?
Hallo,
ob und wenn ja, welche Folgen die von Ihnen genannten unterschiedlichen Formen der Beendigung eines "Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag" nach sich ziehen, ist noch nicht klar. Nachteile im Sinne von Nachzahlungen sind m.E. nicht zu befürchten. Denkbar ist jedoch, dass bei nicht fristgemäßer Beendigung bereits erworbene Ansprüche verloren gehen.
Sobald Klarheit über die endgültige Fassung des Gesetzesvorhabens besteht, werden wir darüber berichten. Angesichts der frühen Phase des Gesetzgebungsverfahrens sind Spekulationen über die spätere Verwaltungspraxis wenig sinnvoll.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Ich habe durch Umzug und viel Arbeit vergessen meine Freiwillige Arbeitslosenversicherung zu bezahlen,was kann ich tun um wieder Versichert zu werden?
Hallo,
falls das Versicherungsverhältnis beendet wurde, weil Sie mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug waren, haben Sie aus meiner Sicht keinen Anspruch darauf, ernuet Mitglied zu werden. Sie können allenfalls versuchen, dem zuständigen Mitarbeiter der Arbeitsagentur die Gründe für die verspätete Zahlung zu erläutern und darauf hoffen, dass Ihre Mitgliedschaft - entsprechende Nachzahlungen vorausgesetzt - wieder auflebt. Außerdem besteht die - ebenfalls geringe - Hoffnung, dass im Zuge der geplanten Verlängerung der Arbeitslosenversicherung wider Erwarten doch noch eine Öffnung für "Alt-Selbstständige" beschlossen wird.
Noch besser (und billige) wäre es natürlich für Sie, wenn Sie gar nicht erst in die Lage kommen, sich arbeitslos melden zu müssen. Deshalb:
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
Frage zur "Fußangel" im §28a Punkt (2) wo steht, daß vom Zutritt ausgeschlossen ist, wer "die zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen und Leistungen bezogen hat" bedeutet doch sicher dann im Umkehrschluß, daß mit neuer anderer! Gewerbetätigkeit (vormals z.B. Kleinspediteur, nun Partyservice) es wieder möglich sein müßte? Sonst insgesamt Klasse und wer die rund 30€ monatlich als Neugründer über zwei Jahre nicht übrig hat für seinen Selbstschutz, sollte sich eh nicht selbständig machen. Pleite kann man nicht nur die schlechte Auftragslage gehen, sondern auch durch böswillige Mitbewerber, die Fänge des Finanzamtes, politische Veränderungen, aber auch eine plötzlich schwere Krankheit oder seis nur ein tragischer Unfall mit Oberschenkelhalsbruch, wo man fast sechs Monate festsitzt. Danke Herr Chromnow für die gewohnt schnellen Informationen!!!
Vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung. Ihrer Interpretation von §28a Abs. 2 SGB III schließe ich mich grundsätzlich an: Bei einer kompletten Neugründung sollte ein erneutes "Pflichtversicherungsverhältnis auf Antrag" ungeachtet einer zweifachen Arbeitslosigkeit möglich sein. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber die Ausschluss-Vorschrift nicht auf die "zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit", sondern direkt auf die Person bezogen. Mehr Klarheit sowie konkrete Abgrenzungskriterien wird allerdings erst die Verwaltungspraxis (sowie die daraufhin wohl unvermeidlich folgenden Gerichtsurteile) ab dem nächsten Jahr bringen.
Viel Erfolg - auf dass Sie die Flautenversicherung gar nicht erst in Anspruch nehmen müssen! :-)
Robert Chromow
Ist denn schon bekannt, wann das Gesetz veröffentlicht wird?
Guten Tag, der Bundestag hat das Gesetz beschlossen und der Bundesrat muss nicht zustimmen. Es fehlt alos nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Damit ist spätestens im Herbst 2010 zu rechnen. Ein bestimmter Termin steht meines Wissens noch nicht fest.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Sehr geehrtes Akademie-Team,
kann man neben der selbständigen Tätigkeit zeitweise oder regelmäßig einen Minijob ausüben, und wie wirkt sich dieser bei einem eventuellen Leistungsbezug aus der freiwilligen Versicherung aus?(Anrechnung,genauso wie bei Leistungsbezug als Pflichtversicherter?)
vielen Dank
Guten Tag, ich war 5 Jahre lang GmbH-Geschäftführer und von der SV befreit und konnte mich nicht freiwillig Arbeitslosen versichern. Nun werde ich als Freiberufler tätig. Da ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, kann ich mich denn nun versichern?
Vielen Dank.
Guten Tag,
in § 28a SGB III
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__28a.html
heißt es ...
------------ Zitat ----------------
Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die
[...]
2.eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben
----------Zitat-Ende --------------
Diese Voraussetzung sollte in Ihrem Fall gegeben sein, sofern Ihre Freiberuflichkeit von der Arbeitsagentur nicht als Fortsetzung Ihrer vorherigen Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer gewertet wird. Aus meiner (leider völlig unmaßgeblichen :-)) Sicht ist das nicht der Fall. Ein Gespräch mit der Arbeitsagentur sollte Klarheit bringen.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo
Darf ich hier auch eine Frage stellen? Dank der freiw. Versicherung und meiner Einstufung als Akademikerin bin ich bisher immer grad so über die Runden gekommen mit ca 10 - bis 12 Wochen ( übers ganze Jahr verteilt) arbeitslosigkeit pro Jahr.So wäre die Erhöhung zwar sehr einschneidend aber immer noch das kleinere Übel als wenn-wie ich alternativ befürchtet hatte, die Möglichkeit zum Jahresende abgeschafft worden wäre.
ABER: was bedeutet die Aussage:" man kann zweimal zurück in die Versicherung?" Bei der 3. Unterbrechung der Zahlung ( ich MUSS ja unterbrechen um Alg 1 zu beziehen) komme ich danach NICHT WIEDER HINEIN ? Hilfe!
Würde mich über eine Antwort freuen.
Die Versicherung rettet viele von uns Kleinunternehmern im künstlerischen Bereich vor Hartz4 und läßt mich, bei aller Kritik an den bestehenden (kultur )-politischen Verhältnissen, durchaus wesentlich ruhiger schlafen- wer´s ohne schafft : neidlos herzlichen Glückwunsch!
Ja, Sie dürfen hier Fragen stellen - und ja: Sie haben leider ganz richtig verstanden: Freiwillig versicherte Selbstständige, die ihre Versicherung zweimal unterbrechen und während dieser Unterbrechungen Arbeitslosengeld beziehen, können ab 2011 aufgrund der Neuregelung keinen erneuten Aufnahmeantrag in die Arbeitslosenversicherung stellen! Das geht aus § 28a Abs. 2 SGB III (n.F.) hervor, der Sie auf Seite 1 dieses Beitrags dokumentiert ist. Mit anderen Worten: Einmal arbeitslos werden wird gerade noch toleriert, beim zweiten Mal ist die Tür zu. Damit kann von einer flexiblen "Flautenversicherung" künftig leider nicht mehr die Rede sein.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow