Taschengeldpfändung: So geht's!
Oft endet der erste Vollstreckungsversuch bei Schuldnern ohne eigenem Einkommen, wenn der Gläubiger dessen Vermögensverzeichnis überprüft: Der Schuldner hat keine eigenen Einkünfte, unterhält kein Bankkonto, verfügt auch nicht über sonstiges Vermögen. Ein Albtraum, denn für weitere Vollstreckungsversuche fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Wirklich? Nein! Denn es lohnt sich, die Möglichkeit einer Taschengeldpfändung zu überprüfen.
Vermögensverzeichnis
Ausgefuchste Schuldner finden häufig Wege, ihre Vermögenssituation ungünstig darzustellen. Oft entsteht dann beim Gläubiger der Eindruck, dass sich weitere Vollstreckungsmaßnahmen nicht lohnen oder letztlich nur weitere Kosten verursachen. Der Schuldner hat z. B. keine eigenen Einkünfte, sondern lebt vom Einkommen des Ehepartners. So steht es im Vermögensverzeichnis.
Aber! Auf der ersten Seite des Vermögensverzeichnisses sind nicht nur die persönlichen Daten des Schuldners vermerkt (Name, Geburtsdatum, Anschrift etc.), sondern es wird auch abgefragt, ob der Ehepartner des Schuldners eigenes Einkommen bezieht und wie hoch dieses ist:
Vermögensverzeichnis, erste Seite: hier wird der Gläubiger über das Einkommen des Ehepartners informiert.
Auf der dritten Seite des Vermögensverzeichnisses hat der Schuldner anzugeben, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet, falls er über kein eigenes Einkommen verfügt:
Der Schuldner hat - lt. Vermögensverzeichnis - keine eigenen Einkünfte.
Auf den ersten Blick scheinen die Aussichten des Gläubigers, seine Außenstände eintreiben zu können, nahezu hoffnungslos, denn es fehlt offenbar jeglicher Ansatz für einen erneuten Vollstreckungsversuch.
Besonders ärgerlich ist es, wenn der Gläubiger genau weiß, dass der Schuldner im Grunde über genügend Vermögen verfügt, um seine Schulden begleichen zu können. Dieses Vermögen ist allerdings rechtlich so abgesichert, dass dem Schuldner nichts gehört, seinem Ehepartner dagegen alles.
