Taschengeldpfändung: Ihr Schuldner hat kein Einkommen? Aber pfändbare Ansprüche an den Ehepartner!

Ihr Schuldner hat kein Einkommen? Aber pfändbare Ansprüche an den Ehepartner!

Von: Renate Fluchs-Wullenkord
Stand: 9. April 2010
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Über die Autorin: Renate Fluchs-Wullenkord

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Renate Fluchs-Wullenkord ist über 25 Jahre im kaufmännischen Bereich tätig. Seit 2004 leitet sie die Abteilung Forderungsmanagement eines Energie- und Wasser-Versorgungsunternehmens. Sie ist insbesondere spezialisiert auf das Mahn- und Vollstreckungswesen.

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Berechung des pfändbaren Taschengeldanspruchs

Berechnung des pfändbaren Taschengeldanspruchs

Wie errechnet sich ein solcher Taschengeldanspruch, den ein Gläubiger pfänden lassen kann?

Das (fiktive) Taschengeld (für den nicht verdienenden Schuldner) beträgt 5 - 7 % des durchschnittlich anrechenbaren Nettoeinkommens seines Ehepartners. Von diesem Nettoeinkommen werden allerdings noch die notwendigen Ausgaben abgesetzt, so z. B.

  • Aufwendungen, die zur Ausübung des Berufes erbracht werden müssen,

  • laufende Belastungen sowie

  • Unterhalt für Kinder und weitere Unterhaltsberechtigte.

Falls das Einkommen des Ehepartners nach Abzug dieser Beträge nur noch ausreicht, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, verbleibt kein Taschengeldanspruch.

Zunächst einmal muss errechnet werden, ob der Unterhaltsanspruch (3/7 des bereinigten Nettoeinkommens) überhaupt pfändbare Beträge ergibt:

Beispiel

Nettoeinkommen des erwerbstätigen Ehepartners: 3.500 Euro

Berufsbedingte Aufwendungen (5 %)*: 175 Euro

Ratenzahlungsverpflichtung **: 200 Euro

Unterhaltszahlung: keine Kinder ***: 0 Euro

bereinigtes Nettoeinkommen: 3.125 Euro

= fiktiver Unterhaltsanspruch (3/7 von 3.125 Euro) = 1.339 Euro

Bei diesem Beispiel liegt der fiktive Unterhaltsanspruch deutlich über dem pfändungsfreien Betrag; eine wichtige Grundvoraussetzung für die Taschengeldpfändung ist demnach erfüllt.

* Soweit höhere berufsbedingte Aufwendungen anfallen, müssen diese von dem Drittschuldner (= erwerbstätiger Ehepartner) nachgewiesen werden.
** Verpflichtung aus berücksichtigungsfähigen Schulden, z. B. für einen PKW, der für die Berufsausübung des erwerbstätigen Ehepartners benötigt wird.
*** Wenn unterhaltsberechtigte Personen (insbesondere Kinder) vorhanden sind, muss der entsprechende Unterhalt (zu errechnen z. B. über die Düsseldorfer Tabelle) ebenfalls von dem Nettoeinkommen abgesetzt werden.

In einem weiteren Schritt wird der Taschengeldanspruch errechnet: Der Taschengeldanspruch (5 - 7 %) errechnet sich aus dem bereinigten Nettoeinkommen.

Beispiel

Bereinigtes Nettoeinkommen: 3.125 Euro

= Taschengeldanspruch (5 % von 3.125 Euro): 156 Euro

Zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Schuldners kann dieser Taschengeldanspruch nicht in voller Höhe gepfändet werden, sondern nur zu 70 %:

= 7/10 des Taschengeldanspruches i. H. v. 156 Euro: 109 Euro

Bei einem Netto-Einkommen des Gläubiger-Ehepartners in Höhe von 3.500 Euro lassen sich bei den o. a. Absetzungsbeträgen 109 Euro monatlich pfänden.

Stellt der Gläubiger anhand seiner Berechnungen fest, dass sich ein pfändbarer Taschengeldanspruch ergibt, kann er beantragen, dass das Gericht einen "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" erlässt.

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