Berechung des pfändbaren Taschengeldanspruchs
Berechnung des pfändbaren Taschengeldanspruchs
Wie errechnet sich ein solcher Taschengeldanspruch, den ein Gläubiger pfänden lassen kann?
Das (fiktive) Taschengeld (für den nicht verdienenden Schuldner) beträgt 5 - 7 % des durchschnittlich anrechenbaren Nettoeinkommens seines Ehepartners. Von diesem Nettoeinkommen werden allerdings noch die notwendigen Ausgaben abgesetzt, so z. B.
Aufwendungen, die zur Ausübung des Berufes erbracht werden müssen,
laufende Belastungen sowie
Unterhalt für Kinder und weitere Unterhaltsberechtigte.
Falls das Einkommen des Ehepartners nach Abzug dieser Beträge nur noch ausreicht, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, verbleibt kein Taschengeldanspruch.
Zunächst einmal muss errechnet werden, ob der Unterhaltsanspruch (3/7 des bereinigten Nettoeinkommens) überhaupt pfändbare Beträge ergibt:
Beispiel
Nettoeinkommen des erwerbstätigen Ehepartners: 3.500 Euro
Berufsbedingte Aufwendungen (5 %)*: 175 Euro
Ratenzahlungsverpflichtung **: 200 Euro
Unterhaltszahlung: keine Kinder ***: 0 Euro
bereinigtes Nettoeinkommen: 3.125 Euro
= fiktiver Unterhaltsanspruch (3/7 von 3.125 Euro) = 1.339 Euro
Bei diesem Beispiel liegt der fiktive Unterhaltsanspruch deutlich über dem pfändungsfreien Betrag; eine wichtige Grundvoraussetzung für die Taschengeldpfändung ist demnach erfüllt.
* Soweit höhere berufsbedingte Aufwendungen anfallen, müssen diese von dem Drittschuldner (= erwerbstätiger Ehepartner) nachgewiesen werden.
** Verpflichtung aus berücksichtigungsfähigen Schulden, z. B. für einen PKW, der für die Berufsausübung des erwerbstätigen Ehepartners benötigt wird.
*** Wenn unterhaltsberechtigte Personen (insbesondere Kinder) vorhanden sind, muss der entsprechende Unterhalt (zu errechnen z. B. über die Düsseldorfer Tabelle) ebenfalls von dem Nettoeinkommen abgesetzt werden.
In einem weiteren Schritt wird der Taschengeldanspruch errechnet: Der Taschengeldanspruch (5 - 7 %) errechnet sich aus dem bereinigten Nettoeinkommen.
Beispiel
Bereinigtes Nettoeinkommen: 3.125 Euro
= Taschengeldanspruch (5 % von 3.125 Euro): 156 Euro
Zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Schuldners kann dieser Taschengeldanspruch nicht in voller Höhe gepfändet werden, sondern nur zu 70 %:
= 7/10 des Taschengeldanspruches i. H. v. 156 Euro: 109 Euro
Bei einem Netto-Einkommen des Gläubiger-Ehepartners in Höhe von 3.500 Euro lassen sich bei den o. a. Absetzungsbeträgen 109 Euro monatlich pfänden.
Stellt der Gläubiger anhand seiner Berechnungen fest, dass sich ein pfändbarer Taschengeldanspruch ergibt, kann er beantragen, dass das Gericht einen "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" erlässt.
