Sozialversicherungspflicht
Der Telearbeiter ist als Beschäftigter in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert.
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem vereinbarten Tag der Arbeitsaufnahme. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen an die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Telearbeiter genießen auch am häuslichen Arbeitsplatz den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt. Dabei kann im Einzelfall die Abgrenzung zwischen versichertem Arbeitsunfall und unversichertem Unfall im Privathaushalt schwierig sein. Es muss sorgfältig geprüft werden, ob ein wesentlicher innerer Zusammenhang des schädigenden Ereignisses mit der zu verrichtenden Arbeitsleistung besteht.
Beitragspflichtig ist das gezahlte Arbeitsentgelt. Dazu gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Die Beitragshöhe ergibt sich aus dem Beitragssatz und dem Arbeitsentgelt im Rahmen der jährlich aktualisierten Beitragsbemessungsgrenze.
Den Sozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber abzuführen. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf den von ihm zu tragenden Teil des Gesamtversicherungsbeitrags. Diesen Anspruch kann er nur im Lohnabzugsverfahren geltend machen. Ein unterbliebener Abzug kann spätestens bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Abweichende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind nichtig (§ 32 SGB I).
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