Steuerrechtliche Folgen
Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses setzen die lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers ein.
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Arbeitnehmer bleibt Schuldner der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber haftet aber für die von ihm einzubehaltende und an das Finanzamt abzuführende Lohnsteuer (s. § 38 EStG).
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