Bilanzrecht 2009 und BilMoG-Übergangsregelungen

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 25. November 2009
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Stichtage: Ab wann gelten die neuen Ansatz- und Bewertungsvorschriften?

Aufgrund des Wegfalls bzw. der Einschränkung zahlreicher bisher bestehender Wahlrechte stellt sich die Frage, was mit den bisher bestehenden Posten künftig zu geschehen hat.

Der Gesetzgeber hat dies detailliert in verschiedenen Übergangsvorschriften geregelt. Deshalb sollten Sie genau prüfen, ob und inwieweit die Inanspruchnahme der einen oder anderen Übergangsregelung sinnvoll sein kann.

Die Wahlrechte in den Übergangsvorschriften lassen sich dazu in verschiedene Gruppen einteilen:

  1. Anwendungswahlrechte: Sie greifen erst ab einem bestimmten Stichtag.

    Mit den so genannten Anwendungswahlrechten sind all jene Vorschriften gemeint, die teilweise bereits auf ein "nach dem 31. 12. 2008 beginnenden Geschäftsjahr" angewandt werden können, Art. 66 Abs. 2 S. 4 EGHGB. Für die anderen Wahlrechte gilt der Stichtag 31. 12. 2009, Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

    Die Regelung, dass der Geschäfts- oder Firmenwert gemäß § 253 HGB n.F. planmäßig, bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen außerplanmäßig abzuschreiben ist, ist erstmals auf Geschäfts- und Firmenwerte anwendbar, die aus Erwerbsvorgängen in jenen Geschäftsjahren entstehen, die nach dem 31. 12. 2009 beginnen, Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

    Gleiches gilt im Übrigen für die Aktivierung des Geschäfts- und Firmenwertes, die nun gemäß § 246 Abs. 1 S. 1 HGB n.F. vorzunehmen ist. Ein Geschäfts- und Firmenwert, der aufgrund der alten Regelung noch sofort aufwandswirksam zu erfassen wäre, ist deshalb nicht ergebniswirksam nachzuaktivieren.

    Das Ansatzwahlrecht für Entwicklungskosten gilt gleichermaßen nur für jene Entwicklungen, mit denen in einem nach dem 31. 12. 2009 beginnenden Geschäftsjahr begonnen worden ist, Art. 66 Abs. 7 EGHGB.

    Der Stichtag 31. 12. 2009 gilt zudem für die Ansatzpflicht hinsichtlich des Erwerbs eines Geschäfts- oder Firmenwerts, Art. 66 Abs. 3 EGHGB. Auch die eingeschränkten Wahlrechte des § 255 Abs. 2 HGB n.F. sind nur auf jene Herstellungsvorgänge anwendbar, mit denen in einem nach dem 31. 12. 2009 begonnenen Geschäftsjahr begonnen wird, Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

    Gleiches gilt für Rückstellungen für jene Instandhaltungen, die bisher im vierten bis zwölften Monat des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden konnten.

  2. Beibehaltungswahlrechte: Sie regeln, was mit den vorhandenen Posten geschieht

    Beibehaltungswahlrechte regeln hingegen, was mit jenen Posten und Wertansätze zu geschehen hat, die künftig nicht mehr zulässig sind. Der Gesetzgeber hat hierzu zwei Möglichkeiten vorgesehen: Entweder der Posten darf auch in Zukunft beibehalten werden oder er ist im Übergangsjahr aufzulösen. Art. 67 EGHGB nennt dazu in den Absätzen 3 bis 5 EGHGB die Einzelheiten.

    Die Regelungen gelten allerdings nur für solche Posten und Wertansätze, die im Jahresabschluss für das letzte vor dem 01. 01. 2010 beginnenden Geschäftsjahr enthalten sind.

    Ein Beispiel: Hiervon betroffen sind unter anderem Rückstellungen, die gemäß § 249 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 HGB a. F. in der Vergangenheit gebildet worden sind oder Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 250 Abs. 1 S. 2 HGB a.F., die noch vorhanden sind. Diese Posten können unter Anwendung der bisher geltenden Vorschriften beibehalten werden, Art. 67 Abs. 3 EGHGB.

    Niedrigere Wertansätze von Vermögensgegenständen, die auf Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 3 S. 3 oder Abs. 4 HGB a.F. basieren, können unter Anwendung der alten Vorschriften fortgeführt werden.

    Wer von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch machen will, der muss den Betrag allerdings unmittelbar in die Gewinnrücklagen einstellen. Das Ergebnis ist eine "kalte Thesaurierung". Der Bilanzgewinn wird also endgültig durch die Einstellung in die Gewinnrücklagen vermindert. Diese erfolgsneutrale Verrechnung gilt nicht für jene Wahlrechtsrückstellungen, die im letzten vor dem 01. 01. 2010 beginnenden Geschäftsjahr gebildet wurden.

    Tipp: Wahlweise Zuführungen zu den Rückstellungen oder wahlweise Abschreibungen, die im letzten vor dem 01. 01. 2010 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen worden sind, können entweder beibehalten werden oder sind zwingend ergebniswirksam aufzulösen. Wer also noch die Gelegenheit hat, seine Bücher für 2008 entsprechend zu "korrigieren", der sollte ggf. diese Chance nutzen.

  3. Andere Bewertungsvorschriften: Bei einigen Bewertungsvorschriften gibt es andere Regelungen.

    Anders sieht es etwa bei den bisher üblichen Verbrauchsfolgeverfahren aus. Hier ist eine letztmalige Anwendung auf die Geschäftsjahre gestattet, die vor dem 01. 01. 2010 begonnen haben, Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

    Kommen bei Pensionsrückstellungen Auflösungen in Betracht, sind diese unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen. Es ist jedoch gestattet, diese Beträge beizubehalten, soweit die erforderlichen Auflösungen späteren Zuführungen entsprechen, Art. 67 Abs. 1 EGHGB.

    Fortgeführt werden dürfen aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes, Art. 67 Abs. 5 EGHGB.

    Umgekehrt dürfen Entwicklungskosten oder sonstige selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände erstmalig aktiviert werden, für solche Entwicklungsaktivitäten, mit denen in dem nach dem 31. 12. 2009 beginnenden Geschäftsjahr begonnen wurde.

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