Bilanzrecht 2009 und BilMoG-Übergangsregelungen

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 25. November 2009
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Neue Vorschriften - und welche Vorbereitungen Sie bereit jetzt treffen sollten

Jenseits der Übergangsregelungen sollten Sie auch einige Neuregelungen nicht aus dem Auge verlieren. Auch hierbei gilt es, einige Besonderheiten zu beachten. Andere Vorschriften verlangen daneben diverse zeitintensive Vorbereitungsarbeiten. Deshalb sollten Sie nicht warten, bis die Regelungen greifen - und Ihnen dann das hierfür notwendige Zahlenmaterial fehlt.

Aktivierung des derivaten Geschäfts- und Firmenwertes

Aufgrund des BilMoG wird der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert künftig im Wege der Fiktion zum Vermögensgegenstand erhoben und muss folglich aktiviert werden, § 246 Abs. 1 S. 4 HGB n.F.

Damit ist nun die Bewertungsvorschrift des § 253 HGB anwendbar. Im Rahmen des Übergangs auf das BilMoG kommt es jedoch nicht zu einer Nachaktivierung von bisher nicht angesetzten oder über einen kürzeren Zeitraum als der planmäßigen Nutzungsdauer abgeschriebenen Geschäfts- und Firmenwerts.

Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert ist künftig planmäßig über seine individuelle Nutzungsdauer hinweg abzuschreiben. Anhaltspunkte, wie Sie die Nutzungsdauer annähernd einschätzen können, lassen sich aus dem Regierungsentwurf zum BilMoG entnehmen. Insoweit lässt der Gesetzgeber einen gewissen Spielraum, der freilich durch das Vorsichtsprinzip eingeschränkt wird.

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Diese können künftig gemäß § 248 Abs. 2 HGB n.F. als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aktivierung ist, dass sie überhaupt also solche erkannt werden, damit sie letztendlich bewertet werden können.

Auch an dieser Stelle sollten die Übergangsvorschriften nicht außer Acht gelassen werden. Das Aktivierungswahlrecht besteht nämlich nur für solche Entwicklungsvorgänge, mit denen nach dem 01. 01. 2010 begonnen wurde, Art. 66 Abs. 7 EGHGB.

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