Überschuldung, Insolvenz, Geschäftsführerhaftung

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 5. Januar 2009
5
(1)
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Besondere Verpflichtungen des GmbH-Geschäftsführers

Haftung aufgrund der Verletzung eines Schutzgesetzes

Was ändert sich durch die Reform des GmbH-Rechts?

Bleiben wir zunächst einmal bei der unverändert gebliebenen Haftungsregel. Bei der Vorschrift zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt es sich um ein sogenanntes Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Unter den Begriff des Schutzgesetzes fällt grundsätzlich jede Rechtsnorm, die in erster Linie dazu dienen soll, den Einzelnen oder eine bestimmte Gruppe von Personen vor Rechtsgutverletzungen zu schützen.

Diese Vorschrift ist jetzt im neu eingeführten § 15a InsO geregelt. § 15a Abs. 4 und 5 InsO enthält strafrechtliche Sanktionen für den Fall, dass der Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt worden ist.

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein