Besondere Verpflichtungen des GmbH-Geschäftsführers
Haftung aufgrund der Verletzung eines Schutzgesetzes
Was ändert sich durch die Reform des GmbH-Rechts?
Bleiben wir zunächst einmal bei der unverändert gebliebenen Haftungsregel. Bei der Vorschrift zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt es sich um ein sogenanntes Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Unter den Begriff des Schutzgesetzes fällt grundsätzlich jede Rechtsnorm, die in erster Linie dazu dienen soll, den Einzelnen oder eine bestimmte Gruppe von Personen vor Rechtsgutverletzungen zu schützen.
Diese Vorschrift ist jetzt im neu eingeführten § 15a InsO geregelt. § 15a Abs. 4 und 5 InsO enthält strafrechtliche Sanktionen für den Fall, dass der Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt worden ist.
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