Überschuldung, Insolvenz, Geschäftsführerhaftung

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 5. Januar 2009
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Besondere Verpflichtungen des GmbH-Geschäftsführers

Insolvenzantrag versäumt? Die Folgen

Pflicht zum unverzüglichen Antrag auf Insolvenz bei Zahlungsunfähigkeit gilt weiterhin

Zum 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, kurz MoMiG genannt, in Kraft getreten. Dieses änderte u.a. Passagen im GmbH-Gesetz (GmbHG) und hat erhebliche Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und Haftung der Geschäftsführer.

Der Abs. 1 des § 64 GmbHG alter Fassung etwa regelte die Verpflichtung des Geschäftsführers, bei Zahlungsunfähigkeit unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach deren Eintritt das Insolvenzverfahren zu beantragen.

Diese Passage ist zwar aus dem GmbHG gestrichen worden, die Verpflichtung selbst ist damit allerdings nicht etwa aufgehoben worden: Sie wird weiterhin durch § 15a InsO vorgeschrieben.

Verspäteter Antrag auf Insolvenz: Haftungsfalle für GmbH-Geschäftsführer

Die bereits genannten Insolvenzantragsgründe erweisen sich insbesondere für die Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsfalle. Ist das Unternehmen nämlich insolvenzreif, dann trifft den Geschäftsführer das Zahlungsverbot.

Sieht der Geschäftsführer entweder gar nicht oder verspätet, dass das von ihm geführte Unternehmen längst "pleite" ist, dann setzt er sich den Schadenersatzansprüchen der Gläubiger der GmbH aus.

Dieses war bisher in § 64 Abs. 2 GmbHG alter Fassung geregelt. Dort hieß es:

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