Überschuldung, Insolvenz, Geschäftsführerhaftung

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 5. Januar 2009
5
(1)
Beitrag bewerten
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Besondere Verpflichtungen des GmbH-Geschäftsführers

Insolvenzantrag versäumt? Die Folgen

Pflicht zum unverzüglichen Antrag auf Insolvenz bei Zahlungsunfähigkeit gilt weiterhin

Zum 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, kurz MoMiG genannt, in Kraft getreten. Dieses änderte u.a. Passagen im GmbH-Gesetz (GmbHG) und hat erhebliche Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und Haftung der Geschäftsführer.

Der Abs. 1 des § 64 GmbHG alter Fassung etwa regelte die Verpflichtung des Geschäftsführers, bei Zahlungsunfähigkeit unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach deren Eintritt das Insolvenzverfahren zu beantragen.

Diese Passage ist zwar aus dem GmbHG gestrichen worden, die Verpflichtung selbst ist damit allerdings nicht etwa aufgehoben worden: Sie wird weiterhin durch § 15a InsO vorgeschrieben.

Verspäteter Antrag auf Insolvenz: Haftungsfalle für GmbH-Geschäftsführer

Die bereits genannten Insolvenzantragsgründe erweisen sich insbesondere für die Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsfalle. Ist das Unternehmen nämlich insolvenzreif, dann trifft den Geschäftsführer das Zahlungsverbot.

Sieht der Geschäftsführer entweder gar nicht oder verspätet, dass das von ihm geführte Unternehmen längst "pleite" ist, dann setzt er sich den Schadenersatzansprüchen der Gläubiger der GmbH aus.

Dieses war bisher in § 64 Abs. 2 GmbHG alter Fassung geregelt. Dort hieß es:

"Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung."

Dabei ist der Begriff der Zahlungsunfähigkeit in § 64 GmbHG a.F. genauso zu interpretieren wie in § 17 InsO.

Daher waren Schadenersatzansprüche der Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen denkbar:

  • Eine Haftung eines GmbH-Geschäftsführers auf Schadenersatz konnte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. wegen Verletzung eines Schutzgesetzes resultieren.

  • Eine Haftung kam zudem gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. in Betracht, wenn das zur Masse gehörende Vermögen innerhalb der Drei-Wochen-Frist gemindert wurde.

  • Eine Haftung auf Schadensersatz kommt zudem gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in Betracht, wenn die Überwachung der Gesellschaft durch den oder die Geschäftsführer mangelhaft war und eine Sanierung deshalb nicht rechtzeitig eingeleitet wurde.

Während die ursprünglich in Abs. 2 Satz 1 der alten Fassung enthaltenen Haftung unverändert geblieben ist, beschert ein weiterer Satz den Geschäftsführern nun einen zusätzlichen Haftungstatbestand. In (§ 64 GmbHG n.F) heißt es jetzt:

"Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar."

Kündigung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung

Eine schuldhafte Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer berechtigt die GmbH zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grunde gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Das hat der BGH ausführlich (Entscheidung vom 20.6.2005 , II ZR 18/03) begründet. Bei der insolvenzreifen Gesellschaft stehe jetzt nämlich das Interesse im Vordergrund, das noch vorhandene Vermögen zugunsten der Gläubiger zu erhalten. Deshalb sei es der Gesellschaft nicht zuzumuten, gerade jenen Geschäftsführer weiter zu beschäftigen, der die Insolvenz schuldhaft verschleppt habe.

Dies ist eine Leseprobe

Möchten Sie den Beitrag komplett lesen? Dann werden Sie Probemitglied und testen Sie akademie.de 14 Tage kostenlos!

Auf Überschuldung, Insolvenz, Geschäftsführerhaftung erfahren Sie mehr über diesen Beitrag und die weiteren Leseproben.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zur Mitgliedschaft und in unseren AGB.

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein