Besondere Verpflichtungen des GmbH-Geschäftsführers
"Einer für alle - alle für einen" - wer haftet im Falle der Mitgeschäftsführung?
Solange die GmbH nur über einen Geschäftsführer verfügt, lassen sich dessen Pflichten im Falle der Insolvenzreife des Unternehmens klar umreißen. Wie sieht es dagegen aus, wenn die GmbH über zwei oder mehr Geschäftsführer verfügt?
Grundsätzlich besteht bei einer GmbH mit mehreren Geschäftsführern gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG eine Gesamtvertretungspflicht, d.h., jeder macht im Prinzip "alles". Durch Satzung kann den Geschäftsführern eine Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Im Falle einer Gesamtgeschäftsführung ist es Aufgabe jedes einzelnen Geschäftsführers, die Beschlüsse der Gesamtgeschäftsführung umzusetzen. Bei der Einzelgeschäftsführung ist dagegen jeder Geschäftsführer für die Erledigung "seiner" Aufgaben zuständig, also beispielsweise der kaufmännische Geschäftsführer für die Buchhaltung, der Techniker für die Erledigung technischer Fragen bei der Produktion usw.
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