Besondere Verpflichtungen des GmbH-Geschäftsführers
Einzelheiten zur Haftung als GmbH-Geschäftsführer im Falle der Insolvenz
Pflichten des Geschäftsführers bei Insolvenzreife
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Ist das Unternehmen insolvenzreif, darf der Geschäftsführer keine weitere Zahlungen an die Gläubiger leisten. Eine Ausnahme besteht nur im Rahmen des § 64 S. 3 GmbHG.
Der Wegfall des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F., in dem die Pflicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Geschäftsführer geregelt war, hilft dem Geschäftsführer hier nicht weiter, denn diese Pflicht ergibt sich jetzt aus § 15a InsO. Insoweit hat sich nichts Wesentliches geändert.
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Die Drei-Wochen-Frist zur Antragstellung beginnt mit der positiven Kenntnis der Antragsvoraussetzungen zu laufen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Unternehmen schon mehr als drei Wochen vor dem dem Insolvenzantrag insolvent war, dann wird das Verschulden des Geschäftsführers vermutet.
Damit hat der Geschäftsführer nur noch dann eine Chance, sich vor einer Inanspruchnahmen der Gläubiger zu retten, wenn er beweisen kann, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.
Schließlich ist es auch Aufgabe des Geschäftsführers, in der Zeit zwischen Eintritt der Insolvenz und dem Verlust der Verfügungsbefugnis gemäß § 80 InsO (dem Übergang der Vermögensverwaltung auf den Insolvenzverwalter), das Vermögen der GmbH nicht zum Nachteil der Gläubiger zu verkürzen, um damit eine gleichmäßige und vor allem ranggerechte Befriedigung der Gläubiger zu gewährleisten.
Es geht also um die Frage, ob für einen sorgfältig handelnden Geschäftsführer die Insolvenzreife des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits erkennbar war.
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