Existenzgründung: Mit welchen Unternehmenssteuern muss ich rechnen?

Einkommensteuer

∅ 4.4 / 26 Bewertungen

Einkommensteuer

Angehende Unternehmer fühlen sich oft von einer Vielzahl zusätzlicher Steuerarten bedroht. In einer zweiseitigen Mini-Serie beschäftigen wir uns mit dem Unterschied zwischen Einkommen-, Körperschafts-, Umsatz-, Gewerbe- und anderen betrieblichen Steuern. Beruhigendes Ergebnis: Oft ist der Unterschied zwischen Angestellten und Selbstständigen viel geringer als befürchtet.

Angestellte haben es gut: Ihr Arbeitgeber kümmert sich um die Lohnsteuer und einmal im Jahr steht der "Lohnsteuerjahresausgleich" an. Damit sind die Steuerpflichten vielfach schon erledigt. Wer sich auf eine Existenzgründung vorbereitet, sieht sich jedoch plötzlich mit zahlreichen bedrohlich klingenden Steuerarten konfrontiert. Ob und in welcher Höhe die für ihr junges Unternehmer überhaupt bedeutsam sind, ist vielen Gründern unklar.

Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie Ihre Steuerangelegenheiten einem Steuerberater anvertrauen: Zumindest die Grundzüge der Besteuerung sollten Sie verstanden haben. Dazu gehört zunächst einmal die Unterscheidung zwischen Steuern des Unternehmers und den Steuern des Unternehmens: Während die Einkommensteuer (und letztlich auch die Körperschaftsteuer) die Privatangelegenheit des Unternehmers ist, handelt es sich insbesondere bei der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer um Zahlungen, die in die "Zuständigkeit" des Unternehmens fallen.

Die Einkommensteuer

Die gute Nachricht: In Sachen Einkommensteuer gibt es im Prinzip überhaupt keinen Unterschied zwischen Angestellten und Unternehmern. Steuertarife und die Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind identisch. Denn die jährliche Einkommensteuererklärung gilt für sämtliche steuerlichen Einkunftsarten gleichermaßen.

Laut Paragraf 13 bis 22 Einkommensteuergesetz gibt es sieben verschiedene Einkunftsarten, und zwar aus ...

Wechseln Sie aus dem Angestellten- in das Unternehmerlager, ändert sich Ihre Einkommensteuer-Erklärung nur geringfügig: Statt wie bislang die Anlage "N" (für "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit") reichen Sie künftig die "Anlage G" (für "Einkünfte aus Gewerbebetrieb") und/oder die "Anlage S" (für "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit") ein. Diese beiden Formulare ersetzen seit einigen Jahren die früher übliche Anlage GSE. Nach wie vor tragen Sie dort im Normalfall jedoch nichts weiter ein als den Endbetrag des erzielten gewerblichen oder freiberuflichen Gewinns (bzw. Verlustes).

Genauso wie Sie als Angestellter auf der Anlage "N" Angaben zu Ihren Werbungskosten machen, erläutern Sie als Unternehmer im Rahmen einer separaten "Einnahmenüberschussrechnung" bzw. einer "Gewinn- und Verlustrechnung"/"Bilanz", wie das Jahresergebnis zustande gekommen ist. Das Prinzip lautet: Einnahmen minus betriebliche Ausgaben ("Kosten") = Gewinn (oder auch Verlust).

Im Vergleich zu Angestellten ist die Einkommensteuer-Erklärung von Selbstständigen und Unternehmern oft sogar eniger umfangreich: Denn anders als Arbeitnehmer brauchen Gewerbetreibende und Freiberufler keine Belege ihrer betrieblichen "Werbungskosten" einzureichen. Mit ihrer Unterschrift versichern sie, dass sich alle Angaben mit ordnungsmäßigen Belegen beweisen lassen. Nur bei einer der - aus Sicht von Laien erstaunlich seltenen - Betriebsprüfungen kontrolliert das Finanzamt, ob auch alles mit rechten Dingen zugegangen ist.

Kombi-Einkünfte: Selbstständig und nichtselbstständig

Um Missverständnissen vorzubeugen: Selbstverständlich gibt es in der Praxis nicht nur reinrassige Angestellte und lupenreine Unternehmer. Dass man neben einem Arbeitseinkommen innerhalb eines Jahres auch Einkünfte aus Vermietungen oder Kapitalvermögen haben kann, versteht sich ohnehin von selbst. Aber auch beliebige Kombinationen aus Angestellten-, Gewerbe- und Freiberuflereinkünften sind üblich.

Selbst Steuererklärungen, in denen Steuerpflichtige auf einen Schlag Einkünfte aller Art anmelden, sind so selten nicht: Denken Sie etwa an eine mit vielen Talenten gesegnete ...

  • Geschäftsführerin eines Gewerbebetriebs, an dem sie

  • als Gesellschafterin beteiligt ist (und daher neben ihrem Geschäftsführergehalt Gewerbeeinkünfte erzielt).

  • Sie lebt auf einem von ihr am Wochenende bewirtschafteten Bauernhof,

  • in dem sie obendrein einige Ferienwohnungen vermietet.

  • Ihre Erfahrungen bei der Mehrung ihres wachsenden Kapitalvermögens macht sie gelegentlich als freiberufliche Referentin und Fachautorin zu Geld.

  • Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters erhält sie aus einer vorherigen Tätigkeit bereits eine kleine Betriebsrente.

Wundert es Sie da, dass man verallgemeinerbare Aussagen über die "Höhe der Einkommensteuer für Unternehmer" nicht machen kann? Ganz gleich, ob geschäftliches Multitalent oder genügsamer Angestellter, der seine dienstfreie Zeit untätig vor dem Fernseher verbringt: Die Einkommensteuer-Belastung hängt in jedem Einzelfall ab von ...

  • der Höhe des zu versteuernden Gesamteinkommens,

  • vom Familienstand und der Kinderzahl,

  • den Sonderausgaben sowie

  • außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen (z. B. für Handwerkerleistungen).

Einzig die Bezeichnung der laufenden Vorauszahlungen unterscheidet sich: Während die Einkommensteuer der Angestellten auf dem Weg des Lohnsteuerabzugs vom monatlichen Bruttogehalt einbehalten wird, gibt es bei vielen Existenzgründern zunächst gar keine laufenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen: Vorsichtige Geschäftsleute, die bei der Anmeldung ihrer Selbstständigkeit gegenüber dem Finanzamt keine oder nur geringe Anfangsgewinne schätzen, müssen zunächst keine laufenden Abschlagzahlungen leisten. Erst auf Grundlage des ersten Einkommensteuer-Bescheids (Mitte bis Ende des zweiten Geschäftsjahres) werden dann vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das laufende und das folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Andere Einkommensteuer-Sonderregelungen für Selbstständige gibt es nicht.

Niedrigere Abschlagzahlungen vereinbaren

Da die Einkünfte von Unternehmern und Freiberuflern sehr viel stärkeren Schwankungen unterliegen als die Gehälter von Angestellten, ist das Finanzamt bei verschlechterter Ertragslage auf formlosen Antrag auch mit geringeren Vorauszahlungen zufrieden. Dieser Vorgang ist völlig normal und stößt normalerweise nicht auf Widerstand.