Steuerfreibeträge bei gemeinnütziger Nebentätigkeit (Übungsleiterpauschale)

Wie Sie Steuerfreibeträge bei der Übungsleiterpauschale optimal nutzen

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 4. Oktober 2012 (aktualisiert)
5
(2)
Beitrag bewerten
Kommentar schreiben

Inhalt

Downloads zu diesem Beitrag

Newsletter abonnieren

Nebenberufliche Tätigkeiten werden steuerlich begünstigt, wenn sie einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dienen oder im Auftrag der öffentlichen Verwaltung erfolgen. Diese sogenannte "Übungsleiterpauschale" senkt das steuerpflichtige Einkommen um bis zu 2.100 Euro im Jahr. Auf diese Weise lassen sich je nach individueller Steuerbelastung bis zu 1.000 Euro im Jahr sparen.

In den Genuss der "Übungsleiterpauschale" kommen neben Übungsleitern auch Ausbilder, Erzieher und Betreuer. Aber auch Personen, die nebenberuflich Alte, Kranke oder Behinderte pflegen und/oder künstlerische Tätigkeiten ausführen, können Freibeträge geltend machen.

Im Detail betrifft das

  • Lehr- und Vortragstätigkeit aller Art,

  • Übungsleiter- und Trainertätigkeit,

  • Tätigkeit als Aufsichtsperson (z. B. in der Altenpflege) oder als Jugendleiter,

  • Chorleiter- und Dirigententätigkeit,

  • Betreuertätigkeit, z. B. in der Telefonfürsorge,

  • Mütterberatung,

  • Erste-Hilfe-Kurse etc. pp.

Der Beitrag informiert über die Voraussetzungen, also wer wann und in welchem Fall die "Übungsleiterpauschale" geltend machen kann. Mit Rechenbeispielen.

Sie suchen einen weniger detaillierten Einstieg ins Thema? Dann hier entlang: "Übungsleiterpauschale - der unterschätzte Steuerfreibetrag".

Inhaltsverzeichnis

Beitrag bewerten

Ihre Wertung:

 

Hallo Hr. Buchholz,

danke für den Hinweis; Sie haben natürlich recht. Die entsprechende Passage ist geändert.

Besten Gruß
Redaktion akademie.de

Mit der Übungsleisterpauschale 2.100 Euro Steuern sparen??? Das wär' aber schön! Nein: Die Übungsleiterpauschale senkt das *steuerpflichtige Einkommen* um 2.100 Euro im Jahr, was dann - je nach dem übrigen Einkommen - eine Ersparnis von rund 400 bis 1.000 Euro im Jahr ergibt. Mehr ist leider nicht drin!

Goetz Buchholz

Guten Tag,

die Arbeit mit einer behinderten Person fällt nicht unter die
Übungsleiterpauschale!

Da Sie die Tätigkeit nebenberuflich ausüben, ist kein Gewerbe anzumelden,
Sie üben keine Gewerbetätigkeit aus. Einkommensteuerlich ermitteln Sie Ihre
Einkünfte nach § 4/3 ESt, d.h. alle Einnahmen incl. Umsatzsteuer minus alle
Ausgaben incl. Umsatzsteuer = Gewinn. Diesen Gewinn am Jahresende als
"Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" versteuern = Anlage S.

Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder

Ich stehe in einem festen Arbeitsverhältniss als Kunsttherapeutin (30 Stunden) und arbeite jetzt zusätzlich ca. eine stunde/woche nebenberuflich mit einer behinderten Person. Fällt diese Tätigkeit unter die Übungsleiterpauschale? Ist dies überhaupt steuerrechtlich möglich ohne ein Gewerbe anzumelden? Vielen Dank für ihre Auskunft.

Mitglied werden, Vorteile nutzen!

  • Sie können alles lesen und herunterladen: Beiträge, PDF-Dateien und Zusatzdateien (Checklisten, Vorlagen, Musterbriefe, Excel-Rechner u.v.a.m.)
  • Unsere Autoren beantworten Ihre Fragen
  • Sie bekommen erhebliche Rabatte auf unsere von Experten geleitete Online-Workshops