Die "Übungsleiterpauschale" - der unterschätzte Steuerfreibetrag

Jährlich 2.100 Euro Freibetrag geltend machen

Von: Robert Chromow
Stand: 24. Februar 2009 (aktualisiert)
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Um als Übungsleiter von der sogenannten Übungsleiterpauschale zu profitieren, muss man nicht unbedingt Trainer in einem Sportverein sein: Auch die Nebenverdienste von Ausbildern, Dozenten, Erziehern, Künstlern oder Pflegern sind in vielen Fällen steuer- und sozialversicherungsfrei: Der Freibetrag beläuft sich immerhin auf 2.100 Euro pro Jahr. Auf diese Weise können Angestellte und Selbstständige, aber auch Arbeitslose, Rentner, Hausfrauen oder Schüler je nach individueller Steuerbelastung bis zu 1.000 Euro im Jahr sparen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Die unter der Bezeichnung "Übungsleiterpauschale" bekannte Vergünstigung kann laut Paragraf 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:

  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer "oder vergleichbare Tätigkeiten",

  • künstlerische Tätigkeiten sowie

  • die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Ehrenamtspauschale

Um auch die Arbeit aller übrigen ehrenamtlich Aktiven steuerlich zu begünstigen, gibt es seit 2007 außerdem eine allgemeine "Ehrenamtspauschale". Geregelt ist sie in Paragraf 3 Nr. 26a EStG: Wer in Vereinen, Verbänden oder öffentlichen Einrichtungen nebenberuflich tätig ist, aber keinen Anspruch auf die Übungsleiterpauschale hat, darf pro Jahr bis zu 500 Euro verdienen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Detail-Informationen zur Ehrenamtspauschale finden Sie im Beitrag "Ehrenamtspauschale: Frohe Botschaft für Freiwillige und Vereinskassierer".

Zubrot am Fiskus vorbei

Die Vergünstigung ist allerdings an die Voraussetzungen geknüpft, dass ...

  • die Tätigkeit nicht im Hauptberuf und

  • im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (z. B. Städte und Gemeinden, (Hoch-)Schulen, Volkshochschulen, Kammern etc.) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung

... ausgeübt wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige in seinem Hauptberuf als Angestellter oder Selbstständiger arbeitet oder überhaupt erwerbstätig ist. Von der Vorschrift profitieren also zum Beispiel auch Arbeitslose, Rentner, Schüler oder Hausfrauen.

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Hallo, ich gebe Kurse in einem Fitnesscenter und stelle diesem meine Tätigkeit in Rechnung. Gilt für mich das gleich wie für Meike, solange ich unter dem Freibetrag liege ?
Herzlichen Dank G.L.

Nein, G. L.,
in Ihrem Fall gilt das nicht. Unter der Überschrift "Zubrot am Fiskus vorbei" steht oben ausdrücklich:
"Die Vergünstigung ist allerdings an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Tätigkeit [...] im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (z. B. Städte und Gemeinden, (Hoch-)Schulen, Volkshochschulen, Kammern etc.) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung ausgeübt wird."
Und in diese Auftraggeber-Kategorie fällt ein (kommerzielles) Fitness-Center normalerweise nicht.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Tolle Artikel hier. Danke schon mal. Ich habe zwei Fragen:
1. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer "oder vergleichbare Tätigkeiten" -> sind damit auch Sozialpädagogen/-arbeiter inbegriffen?
2. im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (z. B. Städte und Gemeinden, (Hoch-)Schulen, Volkshochschulen, Kammern etc.) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung -> damit sind bestimmt auch Amtgerichte/Vormundschaftsgerichte gemeint die "gerichtlich bestllte Betreuer" beauftragen?
Danke Franzi

"Sie und Ihr Auftraggeber haben sogar die Wahl, ob Sie den Jahresbetrag von 1.848 / 2.100 Euro "pro rata (monatlich mit 154 / 175 Euro) oder en bloc (jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) in Ansatz" bringen. [...]

Durch Inanspruchnahme des monatlichen Freibetrags für Übungsleiter steigt die Minijob-Verdienstgrenze unter dem Strich also von 400 Euro auf 554 / 575 Euro. Wenn Sie sich dafür entscheiden, zunächst den ganzen Freibetrag auszuschöpfen, beginnt die geringfügige Beschäftigung offiziell erst im fünften Monat."

Eine dieser Aussagen muss falsch sein! Denn die 554 Euro ergeben sich nur aus (12 x 400 + 1.848)/12;
wie kann dann der offizielle Minijob erst im 5. Monat anfangen? Das wären dann 7 x 400, nicht 12x400. Oder wie ist das zu verstehen?

Hallo,
Hinter der Berechnung verbirgt sich kein tieferes Geheimnis: Sie geht schlicht von der Überlegung aus, dass man rund viereinhalb Monate lang 400 Euro verdienen kann, bevor Übungsleiterpauschale von 1.848 Euro ausgeschöpft ist. Erst im 5. Monat beginnt in dem Fall die "geringfügige Beschäftigung"...
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,
eine sehr gut gelungene Seite! Mich würde interessieren, ob ausgebildete Landschaftsführer, die über eine Naturschutzorganisation (NABU) ihre Touren anbieten, von dieser eine Aufwandsentschädigung erhalten und diese als Übungsleiterpauschale angeben dürfen. Mir ist halt nicht klar, ob in diesem Fall eine Aufwandsentschädigung als Übungsleiterpauschale gelten kann. Können Sie mir dazu etwas sagen?
Herzlichen Dank, Martin Glöckner

Dankeschön, Herr Glöckner,
für Ihre nette Rückmeldung. Grundsätzlich kommen meines Wissens auch ehrenamtliche Mitarbeiter gemeinnütziger Umweltorganisationen in den Genuss des Steuervorteils. Ob das bei den von Ihnen genannten NABU-Tätigkeiten auch der Fall ist, müssten Sie direkt mit einem Vertreter der Organisation besprechen. Falls sich vor Ort mit dieser Frage niemand auskennt, wenden Sie sich am besten an den Bundesverband:
http://www.nabu.de/kontakt/00372.html
Der NABU hat sich in der Vergangenheit jedenfalls öffentlich dafür stark gemacht, dass seine Aktiven die Pauschale (weiter) in Anspruch nehmen dürfen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo,
falls ich das alles richtig verstanden habe, könnte ich z.B. für Mitglieder eines Reitvereins Reitunterricht anbieten, ohne dies in der Steuererklärung zu erwähnen. Muss ich mit dem Verein einen Vertrag abschließen? Und kann ich (falls ich die Grenze von 1848 bzw. 2100 € knapp überschreite) z.B. auch Kosten für Fortbildung oder Versicherung "in Abzug" bringen?
Gruß & Dank, Barbara

Hallo Barbara,
sofern der Reitverein als gemeinnützig anerkannt ist und Sie nebenberuflich tätig sind, ist die Zahlung einer steuerfreien "Übungsleiterpauschale" grundsätzlich möglich. Näheres erfahren Sie beim Vorstand Ihres Vereins. Falls der sich nicht auskennt, helfen der Bezirks- oder Landesreiterverband oder notfalls die
Deutsche Reiterliche Vereinigung
http://www.pferd-aktuell.de
weiter.
Werbungskosten oder ähnliches brauchen Sie von der Pauschale nicht abzuziehen, da sie ja in voller Höhe steuerfrei ist. Ihre Aufwendungen ziehen Sie von steuer*pflichtigen* Einkünften ab - jedenfalls soweit sie für deren "Erzielung" erforderlich waren.
Hals und Beinbruch wünscht
Robert Chromow

Hallo nochmal!

Vielen Dank für die prompte Antwort, ich hätte noch eine kleine Frage dazu: Sollte ich direkt vom Verein angestellt und bezahlt werden, oder kann ich das auch selbständig organisieren?
Gruß, Barbara

Hallo,

ich übe eine Nebentätigkeit als Trainerin / Übungsleiterin (2 Std./Woche) in einem Verein aus. Hierfür erhalte ich eine Übungsleiterpauschale, die weit unter 1.848 € (oder gelten nun bereits die 2.100,- € ??) im Jahr liegt. Daneben würde ich gerne zukünftig weitere Stunden (ca. 2) in einem Fitnessstudio geben und weiß nicht, ob ich hierfür ein Gewerbe anmelden muss (freiberufliche Tätigkeit?) oder ob ich dies als Minijob problemlos laufen lassen kann. Über eine nähere Erläuterung wäre ich dankbar. Viele Grüsse,
Christina

Hallo Barbara,
die Übungsleiterpauschale ist im Einkommensteuergesetz keiner bestimmten "Einkunftsart" zugeordnet. Es kommt steuerlich also nicht darauf an, ob Sie selbständig oder abhängig beschäftigt arbeiten - vorausgesetzt, Sie sind nebenberuflich tätig!
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Christina,
zunächst einmal: Ja, die Erhöhung der Pauschale auf 2.100 Euro ist inzwischen beschlossen.

Was Ihren Job im Fitness-Studio angeht: Ja, den können Sie bis zur Obergrenze von 400 Euro problemlos als Minijob ausüben. Die Kombination von Übungsleiterpauschale und Minijob ist ausdrücklich zulässig (s. o.).

Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo!

Ich habe ebenfalls ein Frage an Sie:

Ich bin seit 2001 Trainer in einem Sportverein und kriege meine "Aufwandsentschädigungen" monatlich als Mini Job abgerechnet. D.h. ich zahle jeden Monat geringfügig Lohnsteuer, pauschale Rentenversicherung und pauschale Krankenversicherung.
Bisher habe ich in meinen Steuererklärungen immer nur den Differenzbetrag von dem was ich im Jahr verdient habe (z.B. 2500 € (Tatsächlicher Verdienst) - 1848 € (ÜL-Pauschale) = 652 €) angegeben. Hier in diesem Bsp. 652 €.
Nun zu meiner Frage: Wenn ich meinem Arbeitgeber (Verein) nun sage, dass ich meinen Verdienst nicht mehr über einen Mini-Job abrechnen, sondern über ein Gewerbe mit Steuernummer etc. abrechnen will, sprich das ich mich selbst um Abführung von fälligen RV und KV Beträgen kümmere (Als Kleinunternehmer), kann ich dann immer noch die ÜL-Pauschale in Anspruch nehmen?

Kann ich dann immer noch den Differenzbetrag von dem tatsächlichen Verdienst und der ÜL-Pauschale bei der Steuererklärung in Anspruch nehmen oder nicht? Bei mir spielen Faktoren wie Kindergeld und Ähnliches eine große Rolle, da ich noch welches beziehe und nicht über 7680 € im Jahr kommen darf. Da spielen die 1848 € sicher noch eine große Rolle.

Gibt es dazu eine rechtliche Regelung in der ich sowas nachlesen kann ohne groß zu suchen?

Gibt es bisher eine öffentliche Quelle die die Erhöhung der ÜL Pauschale bestätigt?

Vielen Dank für die Hilfe

Martin

Hallo Martin,
fdanke für Ihre vertrauensvolle Anfrage. Bitte beachten Sie, dass eine Einzelfallberatung an dieser Stelle nicht möglich ist. Grundsätzlich aber noch einmal mein Hinweis: Die Übungsleiterpauschale ist keiner der steuerlichen Einkunftsarten zugeordnet noch fallen darauf Sozialversicherungsbeiträge an. M. E. ist nur der Differenzbetrag wirksam - sowohl steuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich. Aber wie gesagt: Ich bin kein Steuerberater... :-)
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hab da mal ne Frage.
Ich führe zur Zeit in den Sommerferien über die Bezirksregierung Ferienschwimmkurse aus ( 700 euro).
Für die Abrechnung muss ich immer ein Formular unterschreiben, dass ich die Pauschale nur einmal für Übungsleiter in LAnspruch nehme. Heißt dass, ich kann über das Jahr verteilt nicht im Sportverein eine Übungsleitertätigkeit ( Z.B. Turnen) ausüben, bei der ich auch die Pauschale habe, wobei ich nicht über den Höchstsatz kommen würde?
Gibt es da andere Möglichkeiten?
Bin hauptberuflich Lehrer und habe so 12 Stunden im Monat Turnen.

Hallo,
bis zur Obergrenze von neuerdings (insgesamt!) 2.100 Euro pro Jahr dürfen Sie durchaus mehrere unterschiedliche Tätigkeiten ausüben - müssen gegenüber dem Verein aber versichern, dass Sie die Grenze nicht überschreiten.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Guten Tag,

Auch wenn die Übungsleitertätigkeit nicht besteuert wird bis EUR 1848,-, wird der verdienter Betrag trotzdem mitgezählt bei der Summe der positiven Einkünften, soweit er die EUR 1848,- nicht übersteigt? Ich frage wegen Eigenheimzulage. Die tatsächliche Werbungskosten für den Verdienst (Fahrtkosten) liegen nämlich sehr viel niedriger als der Freistellungsbetrag. Danke für Ihre Antwort,

Dee

Wann wird die Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 2100 € jährlich im Bundestag behandelt?
Danke
Paul Holeczek

Hallo Herr Holeczek,
die Erhöhung auf 2.100 Euro ist inzwischen endgültig beschlossen - und zwar nicht nur vom Bundestag, sondern seit vergangener Woche auch vom Bundesrat.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,

auch von meiner Seite ein Herzliches Dankeschön für diesen interessanten und aufschlussreichen Artikel. Vielleicht können Sie uns bei der folgenden Fragestellung helfen:

Wir würden gerne für eine kirchliche Jugendgruppe einen selbständigen Trainer im Bereich Motivation & Coaching für einen Motivations-Kurs engagieren. Dabei handelt es sich für einen Top-Trainer, der im Rahmen seines sozialen Engagement nur eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 350 Euro (im Vergleich zu seinem üblichen Tagessatz ist das weniger als 25%) erhält.

Eine solche Finanzierung ist nur möglich, in dem wir ihm diese Aufwandsentschädigung als Übungleisterpauschale anbieten. Nach Ihrem Artikel müsste dies ja möglich sein.

Vielen Dank für Ihr Feedback

Markus Honold

Danke für Ihre freundliche Rückmeldung, Herr Honold!
Zu Ihrer Frage heißt es im Artikel: "Die Steuervergünstigung deckt im Zweifel also auch Spitzenhonorare ab!" Das träfe m. E. auch auf den von Ihnen geschilderten Fall zu. Anderslautende InformationIch liegen mir jedenfalls nicht vor - ich bin allerdings weder Rechtsanwalt noch Steuerberater. Am besten fragen Sie bei Ihrer Kirchenverwaltung nach.
Viel Erfolg und Spaß bei der Arbeit mit motivierten Jugendlichen wünscht
Robert Chromow

Glückwunsch zu diesem äußerst informativen Beitrag; die Anschaulichkeit ist bemerkenswert.
Leider scheint es bei manchen Finanzämtern das Bestreben zu geben, die Erhöhung der Pauschale auf 2.100 € durch merkwürdige Auslegungen der Berechtigungen usw. zu negieren. So kommt ein Finanzbeamter bei einem Lehrer, der nebenbei Uni-Vorlesungen hält und dafür die (noch relevante) Pauschale von 1.848 € in Anspruch nimmt, darauf (nachdem über 10 Jahre anders verfahren wurde), seinen Arbeitszimmeranspruch von 1.250 € für seinen Hauptjob als Lehrer mit dem Argument zu halbieren, für die Nebentätigkeit bräuchte man ja auch ein Arbeitszimmer - und diese Kosten sind bereits in der Pauschale von 1.848 € enthalten. Folge: Für das Arbeitszimmer gibt's nur noch die Hälfte von 1.250 €, also 625 €.
Wie finden Sie das?

Liebe Grüße an Sie!

Vielen Dank für den freundlichen Kommentar. Die Arbeitszimmer-Entscheidung halte ich für abstrus. Hoffentlich haben Sie Widerspruch eingelegt!?
Alles Gute und viel Glück
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow! Wühle mich nun seit stunden duchs Internet und habe hier die Hoffnung,das sie mir weiterhelfen können, da Ihre Ausführungen über die Übungsleiterp. klasse sind. Mich würde interresieren, ob ich die Übungsleiterp. auch beim neuen Eltergeld angeben muss. Das heißt ob mir das Jugendamt den Betrag anteilig vom Elterngeld abziehen kann. Ich denke ja eigentlich nicht,da ja bei der Berechnung des Elterngeldes in meinem Fall nur Einkommen aus nichtselbstst. Arbeit zu Grunde gelegt wurden. Da können sie ja nicht jetzt aufeinmal die Übungsleiterp. als Verdienst verrechnen... Vielleicht haben sie ja eine Idee!? Das Jugendamt kann mir nämlich nicht weiterhelfen Danke Nadine

Hallo Nadine,
danke für das nette Feedback. Allerdings bin ich (leider? :-)) kein Elterngeld-Experte. Meiner laienhaften Meinung nach dürfte es sich bei der Ü-Pauschale jedoch nicht um anrechenbares Einkommen handeln. Schließlich soll die Bereitschaft zu ehrenamtlicher Betätigung gefördert werden... Und wenn sogar das Jugendamt dazu keine Meinung hat, würde ich es dabei bewenden lassen: Wer viel fragt... :-)
Falls Sie's aber genau wissen wollen, hier noch ein paar bewährte Anlaufstellen:
Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums
http://www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner
Elterngeld-Infoportale:
http://www.elterngeld.de
http://www.elterngeld.net
http://www.elterngeld.com

Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow

Na das ging ja ratz fatz-vielen Dank !!! Ich denke so werde ich es machen... Liebe Grüße Nadine

Hallo,
in unserem Sportverein haben wir eine Trainerin im Minijob beschäftigt, zusätzlich erhält sie die die ÜL-Pauschale. Da ihre Kinder jetzt aus dem Gröbsten heraus sind, möchte sie die Stundenzahl erhöhen. Darf sie in der Gleitzone auch noch die ÜL-Pauschale in Anspruch nehmen? Oder gilt das dann schon als "Trainer im Hauptberuf", der keine ÜL-Pauschale mehr zulässt?
Dürfte sie dann in einem anderen Sportverein die ÜL-Pauschale erhalten?
MfG Felix

Ich führe als alleinige Inhaberin eine Hundeschule. Für drei Wochen soll eine andere Person (= Hausfrau) gegen Entgelt während meiner Abwesenheit für mich das Training übernehmen. Wie sieht die steuerliche Regelung dazu aus?

Hallo Felix,
sofern die Trainerin tatsächlich sozialversicherungspflichtig wird, handelt es sich per Definition um den Hauptberuf. Der ist wiederum mit der Übungsleiterpauschale nicht vereinbar - und zwar ganz gleich, ob sie in Ihrem oder einem anderen Verein gezahlt wird. Das ist aber nur meine laienhafte Einschätzung des Sozialversicherungsrechts. Am besten fragen Sie bei der Minijobzentrale
http://www.minijob-zentrale.de
oder gleich der zuständigen Krankenkasse nach.
Freundliche Grüße
Robert Chromow