Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale sind Steuerfreibeträge, durch die Aufwandsentschädigungen für bürgerschaftliches Engagement bis zu einer bestimmt Höhe steuerfrei bleiben. Die attraktiven Freibeträge sind längst nicht nur auf Vereinsmitarbeit beschränkt. Sie können für ganz unterschiedliche Dienstleistungen und Nebentätigkeiten genutzt werden, wenn der Auftraggeber die Voraussetzungen erfüllt.
Reich werden Sie durch ehrenamtliches Engagement zwar nicht. Ab 2013 dürfen Sie aber immerhin bis zu 2.400 Euro pro Jahr (Übungsleiterpauschale) und 720 Euro im Jahr (Ehrenamtspauschale) steuerfrei hinzuverdienen.
Bitte beachten Sie: Bis einschließlich 2012 lagen die Steuerfreibeträge für ehrenamtliche Tätigkeiten bei 2.100 Euro bzw. 500 Euro. Die Erhöhung ist Teil des "Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts". Zurzeit (21. Januar 2013) ist das "GemEntBG" noch immer nicht nicht beschlossene Sache. Der Bundesrat hat aber bereits Stellung genommen und das Gesetz soll Anfang 2013 verabschiedet werden und dann wie geplant rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Wir erklären Ihnen in diesem Leitfaden ...
wer die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen darf,
für wen die Ehrenamtspauschale infrage kommt und
wie sich die steuerbegünstigten Aufwandspauschalen auf Sozialleistungen wie ALG I und II, BAFöG, Kinder-, Wohn- oder Elterngeld auswirken.
Außerdem beantworten wir Praxisfragen wie die folgenden: Sind beide Freibeträge kombinierbar? Darf ich bei mehreren Vereinen tätig sein? Fällt bei Selbstständigen Umsatzsteuer an?
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Hallo Klaus B.,
soweit ich das überblicke, haben Sie das Steuerrecht richtig verstanden. Zu "verrechnen" gibt es bei der Übungsleiterpauschale nichts. Die Pauschale dient ja nicht zuletzt dazu, die mit einer begrenzten nebenberuflichen Tätigkeit für eine öffentliche oder gemeinnützige Einrichtung einhergehenden Aufwendungen unbürokratisch auszugleichen.
Neben der Übungsleiterpauschale kommt alternativ auch die steuerfreie Ehrenamtspauschale (max. 500 Euro pro Jahr) infrage:
"Ehrenamtspauschale: Frohe Botschaft für Freiwillige und Vereinskassierer"
http://www.akademie.de/direkt?pid=47123
Für die Schule und Ihre Frau macht das m. E. unterm Strich aber keinen Unterschied.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Herr Chromow,
wenn ich das Steuerrecht richtig verstanden habe, setzt die Nutzung der ÜL ein Einkommen voraus, und der Freibetrag kann nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Oder?
Meine Frau wird als Pensionären an einem Gymnasium eine Arbeitsgemeinschaft betreuen, auf eine Bezahlung würde sie verzichten. Dann kann sie doch sicher von der ÜL keinen Gebrauch machen.
Sie hat aber Auslagen: Bücher, Reisekosten Material etc.
Die Schule stellt ihr frei wie sie das handhaben will: Ehrenamtliche Tätigkeit ohne Entgelt, Tätigkeit gegen Entgelt und wohl auch Entgelt gegen Rechnung. Fall 1 scheidet wohl aus. Bei Fall 2 und 3 ist die ÜL wohl möglich.
Sehen Sie sonst noch Möglichkeiten, die auch für die Schule selbst günstig sind? Denn die Schulen verwalten ihre Ausgaben inzwischen zum großen Teil selbst und sind bestrebt sie niedrig zu halten.
Viele Grüße
Klaus B.
Hallo Andreas,
ich fürchte nein: Die oben genannten Bedingungen schließen die Gewährung der Übungsleiterpauschale für Verwaltungsaufgaben m. E. definitiv aus. Anders sieht es bei der Ehrenamtspauschale aus. Mit maximal 500 Euro pro Jahr fällt die allerdings spürbar geringer aus als die Übungsleiterpauschale. Weitere Informationen finden Sie im Beitrag
"Ehrenamtspauschale: Frohe Botschaft für Freiwillige und Vereinskassierer"
http://www.akademie.de/direkt?pid=47123
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Sehr geehrter Herr Chromow,
ich arbeite ehrenamtlich als Vorstand in einem gemeinnützigen Verein, der sich um Integration von Migranten kümmert. Dieses Jahr wollen wir ein Integrationscafé eröffnen und neben dem Cafébetrieb unterschiedliche Integrationsprogramme anbieten. Ich werde selber keine Kurse halten, aber maßgeblich dafür zuständig sein, dass der Laden "läuft". Um genügend Zeit dafür zu haben und meine Zeit flexiebel zu gestalten, habe ich mich desshalb selbstständig gemacht. Kann ich, obwohl ich keine pädagogische oder künstlerische sondern eine organisatorische Aufgabe habe, trotzem von der Übungsleiterpauschale profitieren?
Mit freundlichen Grüßen, Andreas B.
Hallo,
ich bin kein Steuerberater - aber bei der Gestaltung und Betreuung von Internetseiten handelt es sich m. E. nicht um eine "künstlerische Tätigkeit" im Sinne des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz. Die Übungsleiterpauschale dürfte also nicht infrage kommen. Anders sieht es da schon mit der Ehrenamtspauschale aus: Die beträgt zwar nur 500 Euro pro Jahr - aber immerhin. Weiterführende Informationen finden Sie im Beitrag
"Ehrenamtspauschale: Frohe Botschaft für Freiwillige und Vereinskassierer"
http://www.akademie.de/direkt?pid=47123
Frenudliche Grüße
Robert Chromow
Hallo! Ich würde gerne Internetseiten für einen, vom FA anerkannten gemeinnützigen Verein gestalten und dauerhaft betreuen. Fällt diese Tätigkeit unter "künstlerich"?
Ich fürchte, nein. Oben im Text heißt es:
------------ Zitat ----------------
Die Vergünstigung ist allerdings an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Tätigkeit [...] im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (z. B. Städte und Gemeinden, (Hoch-)Schulen, Volkshochschulen, Kammern etc.) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung ausgeübt wird.
----------Zitat-Ende --------------
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Ich pass in einem Fitnessstudio auf die Kids der Mütter auf, aslo so eine Art kelienr kindergarten, da sbeläuft sich auf ca.9 STuden pro Woche, kann ich dies als Übungsleiterpauschalregelung machen?
Da hat die Finanzbbeamtin unrecht: Die Übungsleiterpauschale wird unabhängig von der Einkunftsart gewährt. Sie haben allerdings auch etwas missverstanden: Wenn die Schule Sie als nebenberuflichen Angestellten mit einem Monatsgehalt von durchschnittlich 500 Euro beschäftigt, wird das nicht durch die Übungsleiterpauschale abgedeckt (die ja pro Jahr nur 2.100 Euro betragen darf). Sie könnten allenfalls versuchen, die Übungsleiterpauschale mit einer geringfügigen Beschäftigung zu kombinieren. Nach Auskunft der Minijobzentrale besteht diese diese Möglichkeit grundsätzlich (maximales durschnschnittliches Monatseinkommen: 575 Euro). Ob das in Ihrem Fall angesichts der Identität von Haupt- und Nebenberuf allerdings zulässig ist, kann ich nicht beurteilen. Am besten sprechen Sie mit der Schule, die Sie beschäftigen will.
Ach so: Auf der Steuerkarte eingetragen wird diese Pauschale (anders als zum Beispiel die Pendlerpauschale) so oder so nicht: Denn die Übungsleiterpauschale ist steuerfrei und wird bei der Einkommensteuererklärung lediglich informationshalber angegeben (in Ihrem Fall in Zeile 24 der Anlage N).
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Sehr geehrter Herr Chromow,
ich bin Lehrer an einem Gymnasium und möchte ab September nebenberuflich an einem Abendgymnasium unterrichten. Die Stadt, die dieses unterhält, bietet mir einen 12 % Arbeitsvertrag im Angestelltenverhältnis Tarifvertrag Öffentlicher Dienst an. Mein nebenberuflicher Brutto-Verdienst läge bei ca. 500 €. Als ich heute die Übungsleiterpauschale auf meine zweite Lohnsteurkarte (Klasse VI) eintragen lassen wollte (um 2008 keine Steuern für diesen Nebenjob zu zahlen), meinte die Finanzbeamtin, als Angestellter hätte ich auf die Übungsleiterpauschale gar keinen Anspruch, diesen hätten nur Sebstständige. Stimmt das?
Hallo G.K.
das sind aber viele Fragen auf einmal. :-)
Um mit der einfachsten anzufangen: Nein, private Reitstunden können nicht über die Übungsleiterpauschale abgerechnet werden. Im Artikel weiter oben finden Sie unter der Überschrift "Zubrot am Fiskus vorbei" die Voraussetzungen für die Pauschale.
Was die nebenberufliche freiberufliche Tätigkeit als Malerin angeht: Ja, die ist erlaubt, sofern Sie Ihre Einnahmen (nach Abzug der Betriebsausgaben, z. B. für Farben, Leinwände etc.) bei der nächsten Einkommensteuererklärung als "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" (= "Anlage GSE") angeben. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem "Ratgeber: Nebenberuflich selbstständig"
http://www.akademie.de/direkt?pid=31348
Viel Erfolg und alles Gute
Robert Chromow
Hallo,
hauptberuflich als kfm. Angestellte tätig, gebe ich in meiner Freizeit Reitunterricht. Wie verhalte ich mich korrekt, darf auch ich 2.100 Euro verdienen, obwohl die Schüler privat bezahlen?
Weiter werde ich nun meine Malerei in einer ersten öffentlichen Ausstellung in einem Cafe zeigen. Wie verhalte ich mich bei Verkauf von Bildern?
Kann ich auch nebenberuflich als Freiberufler tätig sein und dies so anmelden? Was darf ich verdienen und welche Abzüge sind zu erwarten?
Herzlichen Dank und viele Grüße,
G.K.
Hallo Sylvia,
vielen Dank für die nette Rückmeldung. Was Ihre Frage angeht: Die Übungsleiterpauschale wird m. W. nicht auf das Elterngeld angerechnet, da es sich nicht um "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" gemäß § 2 Abs. 1 Bundeselterngeldgesetz handelt. So lautet jedenfalls das Resultat unserer Nachforschungen im Rahmen des Beitrags
"Ehrenamts- / Übungsleiterpauschale und Sozialleistungen"
http://www.akademie.de/direkt?pid=47857
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow
Hallo,
eine wirklich interessante Seite. Vielen Dank.
Ich würde gern wissen, ob sich die Übungsleiterpauschale auf den Erhalt von Elterngeld auswirkt. Ich hatte im letzten Jahr Elterngeld beantragt und gewährt bekommen und mir wurde mein Honorar bei der VHS von ca. 1500 Euro jährlich voll abgezogen. Hätte hier nicht der Übungsleiterbetrag gegengerechnet werden können/müssen, so dass ich letzten Endes keinerlei Abzüge gehabt hätte. Mich interessiert dies, da ich jetzt beim Landeserziehungsgeld wieder vor dem gleichen Problem stehe.
Herzlichen Dank für eine Antwort.
Beste Grüße
Sylvia
Ja, Herr Weidner,
für solche Fälle ist die Übungsleiterpauschale ja gerade gedacht. Sie ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Einzelheiten können Sie oben im Beitrag nachlesen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo!
Auch auf die Gefahr hin, dass meine Frage wohl schon mehrfach hier aufgetaucht ist
wende ich mich an dieses Forum.
Der Fall: Wir(Musikverein) beschäftigen einen Ausbilder für den Nachwuchsbereich auf 400,00 € - Basis. Um weitere Kosten zu decken bekam er bisher als Vorstandsmitglied
den Pauschalsatz von 175,00 € pro Monat für ehernamtliche Tätigkeiten. Da aber nun in unserer Satzung der Passus vorhaden ist, dass Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind (400,00 € Job ist sehr fraglich!) ist er nun nicht mehr im Vorstand. Können wir ihm jetzt die Zahlung im Rahmen der Übungsleiterpauschale zahlen ohne sozialversicherungspflichtig zu werden?
Vielen Dank für die Antwort.
Viele Grüße
Volkmar Weidner
Hallo,
zwar kenne ich die Details des Einzelfalls nicht, meine Vermutung geht jedoch in die Richtung, dass Ihre Tätigkeit nicht von der Übungsleiterpauschale abgedeckt ist. Oder handelt es sich bei der Schule um "eine öffentliche oder öffentlich-rechtliche Institution (z. B. Städte und Gemeinden, (Hoch-)Schule, Volkshochschule, Kammer etc.) bzw. einen gemeinnützigen Vereins, eine Kirche oder vergleichbare Einrichtung" (s.o.)?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo, ich fertige für eine Heilpraktikerschule Zeichnungen für neue Skripte an, dafür brauche ich etwa 10 Stunden im Monat.. Ich soll dies jedoch auf Rechnung machen..muss ich dies dem Finanzamt/Ordnungsamt melden oder fällt dies als künstlerische Tätigkeit für eine Schule unter diese Übungsleiterpauschale?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort..Lg
Hallo Herr / Frau Wiese,
mein erster Impuls war: Nein, Hundetraining fällt nicht unter die Ü-Pauschale. Andererseits: Sollte es Ihnen gelingen, die Qualifizierung der Hundehalter überzeugend in den Mittelpunkt der Tätigkeit zu stellen, spräche eigentlich nichts dagegen (vorausgesetzt natürlich, alle anderen Voraussetzungen sind erfüllt). Im Zweifel sprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater und / oder direkt mit dem zuständigen Finanzamt.
Viel Erfolg und alles Gute
Robert Chromow
Hallo,
ich hätte da auch mal einen kleinen Fall: Ein Tierarzt gibt "nebenbei" Kurse an einer Hundeschule eines e.V., ist diese Tätigkeit steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStg bis 2100 Euro?
Die Ausbildung von Rennpferden oder Diensthunde der Polizei fällt ja nicht unter diese Vorschrift! Stehen hier vielleicht die Hundehalter (deren Ausbildung) im Mittelpunkt?
Vielen Dank schon mal!
MfG I. Wiese
Hallo,
eine "Übungsleiterpauschale, die etwas über 2100 Euro" liegt, gibt es nicht: Die ÜP-Obergrenze beträgt 2.100 Euro. Darüber hinausgehende Einkünfte können grundsätzlich als geringfügige Beschäftigung (400-Euro-Job / Mini-Job) abgerechnet werden. So lange Sie (insgesamt!) unterhalb der 400-Euro-Grenze bleiben, kommen auf Sie als Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zu. Ihr Arbeitgeber muss mit pauschalen Abgaben von knapp 30 % rechnen. Die Einzeheiten finden Sie auf den Seiten der bundesweiten Minijob-Zentrale
http://www.minijob-zentrale.de/nn_10904/DE/2__AG/3b__beitragszahlung/1__...
kurz: http://tinyurl.com/5rur7s
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo,
ich bekomme eine Übungsleiterpauschale, die etwas über 2100 Euro liegen wird. Demnächst beginne ich einen Minijob auf 400Eurobasis. Welche Kosten in Sozialversicherung etc kommen denn da aufm mich als Arbeitnehmer und auf meinen Arbeitgeber zu?
Vielen Dank im Voraus
Grüße Susann
Hallo Andrea,
die Übungsleiterpauschale kommt in Ihrem Fall nicht in Betracht - s.o.: "Die Vergünstigung ist allerdings an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Tätigkeit [...] im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (z. B. Städte und Gemeinden, (Hoch-)Schulen, Volkshochschulen, Kammern etc.) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung ausgeübt wird."
In Bezug auf die Au-Pair-Regelungen bin ich leider bestimmt nicht kompetenter als die Bundesknappschaft/Minijobzentrale - aber vielleicht hilft dieser Link ja schon ein wenig weiter:
http://www.jobber.de/_1_myjobber/jobforum,aupair.html
Im Zweifel würde ich die Rahmenbedingungen so gestalten, dass sie der Variante 1 entsprechen.
Freundliche Grüße und alles Gute
Robert Chromow
Hallo Herr Chromow, wir sind ganz verzweifelt auf der Suche nach Antworten für unser Vorhaben. Unser Fall ist, dass wir ein Kindermädchen/Au Pair beschäftigen wollen. Die Kandidatin ist eine Deutsche, die bei uns in einem deutschen Haushalt für 266 Euro plus Unterkunft und Essen für 10 Monate (von November 2008 bis August 2009) beschäftigt werden soll.
Die Aussage von einer vermittelnden Au-Pair-Agentur bis zur Bundesknappschaft reichen von "gar keine Abgaben, da Au Pair" bis zu "als Midi-Job zu versichern, da das Entgelt und die Sachleistungen zusammen 670 Euro ergeben".
Da wir im Zweifelsfall annehmen, dass wir sie als Kindermädchen einstellen müssen, käme uns die Übungsleiterpauschale sehr entgegen.
Wir hätten uns das so gedacht:
- Verdienst (wird im Au Pair Verhältnis "Taschengeld" bezeichnet) i. H. von 266 Euro
- Unterkunft gem. SachBezV 196,50 Euro abzgl. 15% wegen Unterbringung im Privathaushalt
- Verpflegung gem. SachBezV (Frühstück 44,30 Euro, Mittag- und Abendessen je 79,20 Euro) 202,70 Euro
Summe: 635,73 Euro
Wir hätten vor, dass wir die Übungsleiterpauschale nutzen, da unser Au Pair zu sämtlichen Spielegruppen und zum Babyschwimmen mit unserer Kleinen gehen soll. Ausserdem hätten wir gerne die 44 Euro Sachbezüge mit hineingenommen (gibt es da ein Problem mit der Freigrenze??). Die Verpflegung wollten wir gerne (am Besten zum Teil) pauschal mit 25 % versteuern, um unter die 400 Euro zu fallen, die nur mit 11,7% bei Vorlage der LSt-Karte versteuert werden müssen.
Es wäre sehr nett von Ihnen, wenn Sie uns unsere Überlegungen aus Ihrer Sicht beantworten könnten oder uns eine Stelle nennen könnten, die uns weiterhelfen kann. Auch von der Bundesknappschaft wird diese Sonderstellung mit geteilter Meinung betrachtet. Wir bedanken uns recht herzlich für Ihre Mühe.
Viele Grüße Andrea
Hallo Herr Chromow,
vielen lieben Dank für ihre prompte Antwort... Das beruhigt mich schon mal. Ich werde den Versuch mit der Software noch einmal von vorne starten, denn in der Tat, habe ich vorher die Daten aus dem Vorjahr übernommen. Wer weiß, wo sich da möglicherweise der Fehlertäufel eingeschlichen hat...
Und den 400 € Job werde ich auch einfach mal rauslassen und dann mal schauen.
Ich wünsche ihnen erst einmal noch einen schönen Tag.
MfG N.K.
Hallo N.K.,
dass Sie auf dieser Seite keine Antwort auf Ihr "Problem" gefunden haben, ist nicht wirklich verwunderlich: Mit der Übungsleiterpauschale hat der von Ihnen beschriebene Fall nichts zu tun. Trotzdem wollen wir Ihnen die wichtigsten Antworten nicht schuldig bleiben ... :-)
1. Wenn Sie hauptberuflich angestellt im Fitnessstudio arbeiten, Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer ordnungsgemäß abgeführt hat und Sie keine unverhältnismäßig hohen Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte haben eintragen lassen (z. B. die Pendlerpauschale in der Fassung des Jahres 2006), halte ich eine Nachzahlung von in Höhe von 1.500 Euro für ziemlich unwahrscheinlich.
2. Nein, Ihren 400-Euro-Job müssen Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung nicht angeben: "Minijobs" werden vom Arbeitgeber pauschal versteuert.
3. Ja, Ihre selbstständigen Nebeneinkünfte müssen Sie versteuern - nach Abzug der notwendigen Betriebsausgaben, versteht sich! Weil Sie als Arbeitnehmer aber üblicherweise mit einer Erstattung rechnen können, dürfte sich daraus keine Nachzahlung ergeben. Und selbst wenn Sie die Steuern auf die 900 Euro komplett nachzahlen müssten, kann sich allein daraus schlimmstenfalls eine Nachzahlung von knapp 450 Euro ergeben. Das würde dann aber schon voraussetzen, dass Sie der "Reichensteuer" unterliegen ... :-) Wäre das so, hätten Sie aber vermutlich keinen 400-Euro-Job angenommen.
4. Meine Vermutung: Sie haben bei der Eingabe Ihrer Daten in die Steuersoftware einen Fehler gemacht. Besonders häufig treten solche Probleme bei der ungeprüften Übernahme von Vorjahresdaten auf. Am besten kontrollieren Sie Ihre Eingaben noch einmal gründlich oder erfassen Ihre Daten von Grund auf neu.
Viel Glück und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo.
Ich lese sehr interessiert diese Seite, doch richtige Antworten auf mein "Problem" habe ich bisher nicht gefunden.
Meine Sachlage stellt sich wie folg dar:
Ich arbeite hauptberuflich als Dipl.-Fitness-Ökonom in einem Fitness-Studio, habe im vergangenen Jahr 2007 noch einen 400,-€-Job gahbt und nebenbei freiberuflich als Kleinunternehmer Präventionskurse gegeben, wobei meine Einnahmen hier knapp unter 900,-€ gelegen haben. Im Nachhinein weiß ich jetzt gar nicht, ob das so überhaupt erlaubt war/ist und wie ich da in meiner Lohnsteuererklärung angeben muss. Muss ich den 400,-€-Job angeben? Muss ich für die knapp 900,-€ Steuern zahlen???
Ich wollte die Steuererklärung mit Hilfe eines Computerprogrammes erstellen und dabei kam heraus, das ich 1.500 € Steuern nachzahlen müsste. Allerdings kommt mir das doch etwas unmöglich vor, oder täusche ich mich da so sehr?
Vielleicht können sie mir helfen. Bin schon der Verzweiflung nahe... Vielen Dank schon einmal.
Mit freundlichen Grüßen. N.K.
Hallo Frau Blume,
sofern Sie und Ihre Freunding die eingangs im Text beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, sollte die Sache wie von Ihnen beschrieben funktionieren. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Einzelfallberatung anbieten können.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Herr Chromow,
ich bin von einem gemeinnütziger eingetragener Verein gebeten worden, ein Bewerbertraining durchzuführen. Bisher arbeite ich als Marketing Mananger in einem festen Arbeitsverhältnis uns würde dies einmalig durchführen.
Die Vergütung beträgt unter 500 Euro und wenn ich jetzt alles richtig verstanden haben, kann ich eine Rechnung ohne MwSt ausstellen und in meiner nächsten Lohnsteuererklärung einfach den Betrag in der Anlage N als steuerfreien Betrag angeben.
Meine Freundin, die mit mir das Seminar durchführt ist noch STudenten. Sie muss vermutlich gar nichts unternehmen. Über ein Feedback würde ich mich sehr freuen, da ich aktuell noch mit Hochtouren am Konzept arbeite und nicht viel Zeit habe ;-)
Grüße
Karo Blume
Hallo C.
lassen Sie sich wegen der 30 Euro bloß keine grauen Haare wachsen: Sie tragen die 2.100 Euro in Zeile 24 der Anlage N als steuerfreie Übungsleiterpauschale ein. Ob Sie die darüber hinausgehenden - im Prinzip steuerpflichtigen - 29,92 Euro überhaupt versteuern müssen, hängt davon ab, ob Sie im Vorjahr noch andere steuerpflichtige nebenberufliche Einkünfte hatten. Wenn nicht, lassen Sie's gut sein. Wenn ja, erhöhen sich Ihre Ennahmen um die besagten 29,92 Euro. Im "allerschlimmsten Fall" (wenn Sie zu den Einkommensmillionären gehören), bezahlen Sie knapp 15 Euro mehr Steuern - was dann ja zu verkraften wäre. :-)
Alles Gute und schöne Grüße
Robert Chromow