Umsatzsteuer auf im Ausland erbrachte Dienstleistungen

Das "VAT Package" und die Änderungen ab 1.1.2010

Von: Martin Winkler
Stand: 14. Februar 2011
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Sie sind Dienstleister und erbringen auch Dienstleistungen für Auftraggeber im europäischen Ausland? Dann haben Sie sich bestimmt schon mit folgenden Fragen zum Thema Umsatzsteuer auseinandergesetzt:

  • Muss ich bei Umsätzen in Österreich, Frankreich oder Italien in der Rechnung Umsatzsteuer erheben und ausweisen?

  • Wie funktioniert das mit dem Vorsteuerabzug, wenn ich meine Dienste im Ausland leiste? Wie bekomme ich die bezahlte "Mehrwertsteuer" wieder zurück?

  • Was hat es mit der Umkehr der Steuerlast auf sich? Ist in meinem Fall mein Kunde im Ausland als "Empfänger der Leistung" für die Umsatzsteuer zuständig? Was bedeutet das in der Praxis für mich?

  • Welche Änderungen hat das "VAT-Package" gebracht, die Reform der Umsatzsteuer-Regelung für grenzüberschreitende Dienstleistungen, die seit 2010 in Kraft ist?

  • Was schreibe ich in die zusammenfassende Meldung, die dann Pflicht wird? Was muss ich da wem melden und wie oft?

Auf diese und andere praktische Fragen zur Umsatzsteuer auf grenzüberschreitende Dienstleistungen erhalten Sie in diesem Beitrag eine präzise, praxistaugliche Antwort. Das geht allerdings nicht, ohne das Prinzip "Umsatzsteuer" allgemeiner zu erklären: Deshalb finden Sie hier auch eine schnelle, verständliche Einführung in die innere Logik des Umsatzsteuersystems.

Die Ungereimtheiten und die Kompliziertheit des Umsatzsteuerrechts können wir zwar nicht auf Null reduzieren - das ist noch niemandem gelungen. Aber in diesem Leitfaden finden Sie schon mal viele Antworten auf häufige Fragen von Dienstleistern mit Kunden im Ausland. Die "Black Box" Umsatzsteuer wird zu einem verständlichen Prinzip und Sie sind nicht mehr allein auf die Auskunftsbereitschaft Ihres Steuerberaters oder aufgeschnapptes Halbwissen angewiesen.

Rechnungen ins EU-Ausland, Zusammenfassende Meldung

Dieser Beitrag befasst sich mit den Komplikationen der Umsatzsteuerpflicht bei Auslandsaufträgen. Wenn Sie dagegen ganz praktisch wissen wollen, welche Vorschriften Sie beim Schreiben der Rechnung für Auslands-Aufträge beachten müssen, dann hilft Ihnen dieser Leitfaden weiter: "Was Dienstleister bei Rechnungen in EU-Länder beachten müssen".

Praktische Hinweise zum Ausfüllen und Übermitteln der vorgeschriebenen "Zusammenfassenden Meldung" liefert der Beitrag "Zusammenfassende Meldung von Auslandsumsätzen: Erweiterte Auskunftspflicht für Exporteure und Dienstleister".

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Erklärstil ist in Ordnung, aber die Information teilweise oberflächlich und unvollkommen. So liegt der Leistungsort nicht immer entweder beim Leistenden oder beim Leistungsempfänger, er kann auch woanders liegen (etwa dort, wo sich das Grundstück, der bearbeitete Gegenstand oder die Messe befindet). Unternehmer, die allein anhand dieser Informationen ihre Steuerpflichten im In- und Ausland erfüllen wollen, gehen ein Risiko ein.

@anonym vom 2.1.: Es tut mir leid, dass Sie den Text nicht zufriedenstellend finden. Aber was den von Ihnen monierten Punkt betrifft: Im Abschnitt "Sonderregelungen zur Bestimmung des Leistungsortes" wird doch aber gerade darauf hingewiesen, dass es Ausnahmen von dieser Regelung "Leistungsort beim Leistenden oder beim Empfänger" gibt?
beste Grüße
Simon Hengel
Redaktion akademie.de

Ein Nachtrag: Zu der Aussage "Unternehmer, die allein anhand dieser Informationen ihre Steuerpflichten im In- und Ausland erfüllen wollen, gehen ein Risiko ein." - dass die Lektüre dieser Seiten den Steuerberater einfach ersetzt, wird von uns doch nirgends behauptet. Ganz im Gegenteil wird gesagt:

"Die steuerrechtliche Bestimmung der Leistung ist eine der schwierigsten Aufgaben im Umsatzsteuerrecht! Deshalb sollten Sie die endgültige Beurteilung nur zusammen mit Ihrem Steuerberater vornehmen."

Das ändert aber nichts daran, dass Dienstleister/Unternehmer mit Auslandskunden sich mit den Grundzügen der Umsatzsteuer-Thematik vetraut machen sollten. Ein professioneller Steuerberater wird diesen Wissenszuwachs beim Mandanten eher als Vorteil und nicht als Bedrohung wahrnehmen.

Wie schaut es mit der Schweiz oder Kroatien aus? Gilt hier die Regelung wie EU-Länder?

@Antje: Die Antwort von Herrn Winkler:

"Schweiz und Kroatien sind keine Mitglieder der Europäischen Union, sondern sog. Drittländer im umsatzsteuerlichen Sinne. Der Artikel bezieht sich auch hauptsächlich auf Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union. Die Frage, welche Regelungen in Ihrem Fall gelten, läßt sich deshalb nur nach genauer Schilderung der erbrachten Leistung klären. Da es auf den Einzelfall ankommt, müssten Sie sich an Ihren Steuerberater wenden."

Guten Tag, cimmo

eigentlich wird auf die Sonderregelungen im Text doch durchaus eingegangen und deutlich darauf hin gewiesen, dass diese Sonderregelungen Vorrang haben, auch wenn dies allerdings in diesem Rahmen nicht ausführlich behandelt werden kann. Und im Anhang ist eine vollständige Übersicht dabei, was wann wie zu behandeln ist im Hinblick auf die Sonderregelungen zur Festlegung des Leistungsortes. Ergibt sich als Leistungsort "Inland", gilt die normale Umsatzsteuerpflicht einschließlich Rechnungsvorschriften etc.

freundliche Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion

Umkehrung der Umsatzsteuerlast

Der Artikel ist ist einleuchtend. Leider hilft er mir bei einem Problem nicht weiter: Wenn ich für ein Unternehmen in Italien hier in Deutschland arbeite und Reisekosten habe, was mache ich dann mit der Umsatzsteuer für die Bahnkarte? Wenn ich die Fahrtkosten für die Karte lediglich bei dem Unternehmen in Rechnung stelle, werden mir zwar die Fahrtkosten gezahlt, gleichzeitig werden die gezahlten Fahrtkosten in Deutschland als Erlös gewertet. Das heißt, ich muss in Deutschland die Fahrtkosten als Unkosten zusätzlich absetzen. Dann wird aber die Umsatzsteuer der Bahnkarte zweimal als Vorsteuer abgesetzt. Einmal in Deutschland bei mir und einmal in Italien beim Unternehmen. Das kann ja aber nicht richtig sein. Was muss ich da also machen?

Antwort

Guten Tag,
ich bin zwar kein Umsatzsteuerexperte - schon gar nicht für grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen. Aber grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich Fahrtkosten als (umsatzsteuerfreien) Auslagenersatz (= durchlaufender Posten) erstatten zu lassen. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Beitrag
"Spesen richtig abrechnen"
http://www.akademie.de/wissen/spesen-richtig-abrechnen
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow