Elektronische Dienstleistungen
Sonderfall: Ortsbestimmung bei "auf elektronischem Weg" erbrachten Dienstleistungen
Die Bestimmung des Leistungsorts bei "auf elektronischem Weg" erbrachten Leistungen bieten einige Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren, d. h. der Umkehrung der Umsatzsteuerlast. Auf diese wollen wir im nächsten Abschnitt näher eingehen.
Außerdem liefern wir eine Reihe von Beispielen, um "auf elektronischem Weg" erbrachten Dienstleistungen genauer einzugrenzen und beispielsweise von "Leistungen der Telekommunikation" zu unterscheiden.
Eine Liste mit Beispielen für auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen finden Sie im Anhang.
Fotos als Download-Leistung
Beispiel:
Gustav Graf hat eine neue Geschäftsidee: Er hat über Jahre hinweg neben seiner eigentlichen Tätigkeit als Grafiker auch fotografiert und die Bilder grafisch bearbeitet.
Nun möchte er seine Fotos über das Internet einer breiteren Öffentlichkeit gegen Bezahlung zur Verfügung stellen. Pro Bild soll für die Nutzungsrechte ein Betrag von 10 Euro netto gezahlt werden.
In diesem Zusammenhang stellen wir uns die Frage:
Wo ist die Leistung des Gustav Graf steuerbar und steuerpflichtig,
wenn jemand aus Deutschland für den Download der Bilder zahlt?
wenn jemand aus Frankreich für den Download der Bilder zahlt?
wenn jemand aus den USA für den Download der Bilder zahlt?
Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.
Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?
Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?
Ich bin bereits Mitglied