Dienstleistungen, Leistungsort und das Reverse-Charge-System
Leistungsort: Der Ort der Besteuerung
Jetzt wollen wir uns intensiver mit den Regelungen zur Verlagerung des Besteuerungsortes bei Dienstleistungen befassen.
Bis 2009 konnte es bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb Europas dazu kommen, dass die Frage "Liegt der Ort der Leistung im Inland?" von den Finanzbeamten in beiden Ländern bejaht oder in beiden Ländern verneint wurde. Beides führte regelmäßig zu Problemen. Die Neuregelungen des § 3a UStG seit dem 1. Januar 2010 waren darauf gemünzt, dass nun garantiert nur in einem von beiden Ländern der zuständige Beamte "Ja" sagt. (In der Praxis hat sich leider heraus gestellt, dass es leider noch immer nicht hundertprozentig funktioniert, aber die Ausnahmen können wir hier nicht behandeln.)
Ortsbestimmung bei Dienstleistungen
Zuerst behandeln wir das Prinzip der Ortsbestimmung noch einmal an einem Beispiel im Inland. Dazu nutzen wir erneut das vorhin eingeführte Umsatzsteuerpflicht-Prüfsystem der "fünf Fragen". Diesmal geht es nicht um Herrn Graf, sondern um die Übersetzerin Ms. Smith:
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