Dienstleistungen, Leistungsort und das Reverse-Charge-System
Leistungsort: Der Ort der Besteuerung
Jetzt wollen wir uns intensiver mit den Regelungen zur Verlagerung des Besteuerungsortes bei Dienstleistungen befassen.
Bis 2009 konnte es bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb Europas dazu kommen, dass die Frage "Liegt der Ort der Leistung im Inland?" von den Finanzbeamten in beiden Ländern bejaht oder in beiden Ländern verneint wurde. Beides führte regelmäßig zu Problemen. Die Neuregelungen des § 3a UStG seit dem 1. Januar 2010 waren darauf gemünzt, dass nun garantiert nur in einem von beiden Ländern der zuständige Beamte "Ja" sagt. (In der Praxis hat sich leider heraus gestellt, dass es leider noch immer nicht hundertprozentig funktioniert, aber die Ausnahmen können wir hier nicht behandeln.)
Ortsbestimmung bei Dienstleistungen
Zuerst behandeln wir das Prinzip der Ortsbestimmung noch einmal an einem Beispiel im Inland. Dazu nutzen wir erneut das vorhin eingeführte Umsatzsteuerpflicht-Prüfsystem der "fünf Fragen". Diesmal geht es nicht um Herrn Graf, sondern um die Übersetzerin Ms. Smith:
Beispiel:
Ms. Smith ist Übersetzerin für Deutsch und Englisch. Ihr Büro befindet sich in Berlin. Sie bekommt per E-Mail von Herrn Erik Müller den Auftrag, deutsche Literatur ins Englische zu übersetzen. Dafür bekommt sie ein Pauschalhonorar von 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Herr Müller ist Redakteur bei der deutschen Bettelmann-Verlags AG in Köln und vergibt den Auftrag im Namen der Bettelmann AG.
Ist der (steuerrechtliche) Ort der Dienstleistung von Ms. Smith in Köln oder in Berlin?
Versuchen Sie es doch erst einmal selbst!
Lesen Sie sich dazu in aller Ruhe die Absätze 1 und 2 des § 3a UStG durch:
§ 3a Ort der sonstigen Leistung
(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
(2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.
(3) ...
(Anmerkung: Die Absätze 3 bis 7 dieses Paragraphen und die erwähnten §§ 3b, 3em 3f sowie 4 UStG können Sie dabei ignorieren - dort werden nur Ausnahmen geregelt, die uns hier nicht interessieren.)
Die Übersetzungsleistung von Ms. Smith ist, so viel sei gleich gesagt, umsatzsteuerpflichtig - der Fall ist ja einfach und nicht anders gelagert als der Fall des Herrn Graf, den wir im ersten Abschnitt untersucht hatten.
Hier wollen wir uns jetzt auf die Frage konzentrieren, die wir dort vernachlässigt hatten: Wo ist der Ort der Leistung?
Um dies zu beurteilen, hat der Finanzbeamte den § 3a UStG, der ihm hilft, die Leistungen dem richtigen Ort zuzuordnen.
Dazu werden die Leistungen in Kategorien eingeteilt, je nach Kategorie wird "fiktiv" (so der Fachbegriff) ein bestimmter Ort festgelegt, der dann als Ausführungsort gilt - unabhängig davon, ob die Leistung tatsächlich dort erbracht wurde.
Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.
Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?
Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?
Ich bin bereits Mitglied