Umsatzsteuer auf im Ausland erbrachte Dienstleistungen

Von: Martin Winkler
Stand: 14. Februar 2011
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Elektronische Dienstleistungen

Auf elektronischem Weg aus dem Nicht-EU-Ausland erbrachte Dienstleistungen

Server-Standort im Ausland als Schlupfloch?

Vielleicht hat unser Herr Graf ja den Einfall, das Umsatzsteuer-Problem beim Download durch Privatpersonen in Deutschland zu umgehen, indem er die Grafiken auf einen Server lädt, der in einem seiner Büros in den USA steht. Doch da hat der Staat einen Riegel vorgeschoben in Form des § 3a Abs. 5 UStG.

Dort ist geregelt, dass Leistungen (z.B. Downloads), die im Internet von einem Unternehmer aus dem nicht-europäischen Ausland an Privatpersonen erbracht werden, dort steuerbar und steuerpflichtig sind, wo der Empfänger der Leistung seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(Natürlich kann man sich mit einiger Berechtigung die Frage stellen, wie der deutsche Fiskus in diesem Fall an sein Geld kommen will, wenn eine Firma mit Sitz auf Hawaii oder auf den Cayman-Islands der Download-Anbieter ist und der Käufer als Privatperson kein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne betreibt.)

Private Downloads aus Nicht-EU-Ländern als Problem für "Unternehmer" aller Art

Genau hieraus ergibt sich für jeden, der Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, aber eine große Gefahr ("Unternehmer" sind hierfür auch Vermieter von Wohnraum, Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, und zwar auch wenn sie umsatzsteuerbefreit sind und auch sonst wenig bis nichts mit Umsatzsteuer zu tun haben).

Wenn von ihnen Dienstleistungen online aus Ländern außerhalb der EU bezogen werden, dann sind diese in Deutschland steuerpflichtig. Weil derjenige, der die Dienstleistung bekommt, Unternehmer ist, will der Fiskus von ihm als Unternehmer das Geld, obwohl es eine private Dienstleistung ist.

Denn das Reverse-Charge-System setzt eben nur voraus, dass ein Unternehmer Dienstleistungen von einem Ausländer bezieht und verdeutlicht sogar nochmal in § 13 Abs. 5 Satz 3, dass dies auch für Dienstleistungen gilt, die für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen werden (also für private Dienstleistungen): "Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird."

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