Dienstleistungen, Leistungsort und das Reverse-Charge-System
Sonderregelungen zur Bestimmung des Leistungsortes bei bestimmten Dienstleistungen
Das Beispiel der Ms. Smith, das wir gerade behandelt haben, ist nach dem geltenden Recht für die meisten Fälle gültig: Unternehmer müssen bei Dienstleistungen an Unternehmen im Ausland keine Mehrwertsteuer bezahlen, weil der Leistungsort beim Kunden liegt. Der Dienstleister muss die Umsätze jedoch in der Umsatzsteuervoranmeldung und der Zusammenfassenden Meldung ausweisen.
Es gibt allerdings eine Reihe von Ausnahmen im Umsatzsteuergesetz, auf die wir eingehen müssen. Diese Ausnahmebestimmungen haben Vorrang vor der grundsätzlichen Regelung "Bei Unternehmenskunden Leistungsort beim Kunden, bei Privatkunden Leistungsort beim Dienstleister".
Ausnahmeregelung zur Festlegung des Leistungsortes
Unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder Nichtunternehmer ist, sieht das Umsatzsteuergesetz folgende Ausnahmefälle zur Bestimmung des Leistungsortes vor:
Bei Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden, ist der Leistungsort dort, wo das Grundstück liegt (sog. Belegenheitsort).
Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln ist der Ort der Leistung am Ort der Übergabe.
Bei Vermittlungsleistungen gibt es besondere Bestimmungen zum Vermittlungsort als Ort der Leistung.
Bei besonderen Tätigkeiten gibt es besondere Bestimmungen zum Tätigkeitsort als Ort der Leistung. Seit 2011 gilt die Ausnahmeregelung nur noch dann, wenn die Tätigkeit für Privatpersonen erbracht wird.
Besonders geregelt sind außerdem so genannte "Katalogleistungen", die an Privatpersonen außerhalb der EU erbracht werden: Diese werden in § 3a Abs. 4 UStG aufgezählt und umfassen unter anderem Beratungsleistungen, Werbung, Überlassung von Informationen, Leasing und Telekommunikation.
Bei "auf elektronischem Weg" erbrachten Leistungen gelten ebenfalls Sonderbestimmungen.
Sonderregelungen zum Ort der Leistung existieren außerdem noch bei einer Reihe eher exotischer Fälle, die hier nur kurz erwähnt werden sollen. Dazu gehören die Ortsbestimmung bei Beförderungsleistungen (§ 3b UStG), der Ort der Lieferung und Restaurationsleistung während der Beförderung an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder der Eisenbahn (§ 3e UStG) oder auch der Ort der "unentgeltlichen sonstigen Leistung" (§ 3 f UStG).
Prüfung: Kategorie der Leistung
Diese Sonderregelungen bedeuten, dass unser fiktiver Finanzbeamte eine weitere Frage zu klären hat, um die Ortsbestimmung korrekt vorzunehmen.
Außer:
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