Umsatzsteuer auf im Ausland erbrachte Dienstleistungen

Von: Martin Winkler
Stand: 14. Februar 2011
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Dienstleistungen, Leistungsort und das Reverse-Charge-System

Sonderregelungen zur Bestimmung des Leistungsortes bei bestimmten Dienstleistungen

Das Beispiel der Ms. Smith, das wir gerade behandelt haben, ist nach dem geltenden Recht für die meisten Fälle gültig: Unternehmer müssen bei Dienstleistungen an Unternehmen im Ausland keine Mehrwertsteuer bezahlen, weil der Leistungsort beim Kunden liegt. Der Dienstleister muss die Umsätze jedoch in der Umsatzsteuervoranmeldung und der Zusammenfassenden Meldung ausweisen.

Es gibt allerdings eine Reihe von Ausnahmen im Umsatzsteuergesetz, auf die wir eingehen müssen. Diese Ausnahmebestimmungen haben Vorrang vor der grundsätzlichen Regelung "Bei Unternehmenskunden Leistungsort beim Kunden, bei Privatkunden Leistungsort beim Dienstleister".

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