Umsatzsteuer auf im Ausland erbrachte Dienstleistungen

Von: Martin Winkler
Stand: 14. Februar 2011
3.75
(4)
Beitrag bewerten
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Anhang: Schnellüberblick

Checkliste: Auf was Sie bei Dienstleistungen im Ausland achten müssen

Wir haben einige "ToDos" aufgelistet, um die Sie sich bei Dienstleistungen im Ausland kümmern sollten:

Ist Ihre Buchführung auf dem nötigen Stand?

  • Werden die korrekten Konten bebucht, damit künftig die Umsatzsteuervoranmeldung richtig erstellt wird? Für Dienstleistungsumsätze außerhalb der EU sind die Konten 8338 (SKR 03) bzw. 4338 (SKR04) ; für Dienstleistungsumsätze im EU-Ausland sind dies die Konten 8339 (SKR 03) bzw. 4339 (SKR 04).

  • Prüfen Sie, ob Ihre Buchhaltungssoftware eine Zusammenfassende Meldung an das Bundesamt für Steuern übertragen kann. Registrieren Sie sich rechtzeitig für die Abgabe dieser Meldung entweder beim Bundeszentralamt für Steuern oder bei Elster Online.

Wie Sie eine Zusammenfassende Meldung ausfüllen und einreichen, erklären wir hier: "Zusammenfassende Meldung von Auslandsumsätzen: Erweiterte Auskunftspflicht für Exporteure und Dienstleister".

Falls Sie Dienstleistungen im Ausland erbringen

  • Fordern Sie alle Dienstleistungs-Kunden in der EU vor Abschluss des Vertrags auf, Ihnen ihre USt-IdNr. mitzuteilen, die sie vom Finanzamt ihres Landes bekommen haben.

  • Prüfen Sie die übermittelten Nummern durch eine "qualifizierte Bestätigungsanfrage" beim Bundeszentralamt für Steuern. Dabei wird nicht nur geprüft, ob die Nummer korrekt aufgebaut ist, sondern auch, ob die Nummer zu den von Ihnen genannten Unternehmensdaten passt. Die Bestätigung können Sie online, per Fax, Telefon oder Post einholen. Für Mitglieder von akademie.de ist die Bestätigungsabfrage - auch die qualifizierte Prüfung samt schriftlicher Bestätigung - besonders bequem direkt aus Excel heraus möglich, mittels des UStIdNr-Checker für Excel.

  • Lassen Sie sich die Bestätigung per Papier zusenden (diese Bestätigung können Sie auch mit dem USt-IdNr-Checker "bestellen"). Nur der Papiernachweis entlastet Sie tatsächlich von der Umsatzsteuerzahlung.

  • Sollte die Abfrage per Computer nicht möglich sein, z. B. weil zum Beispiel kein Zeichensatz für die Darstellung ausländischer Namen vorhanden ist, kann die Abfrage auch telefonisch vorgenommen werden (+49 228406-1222).

  • Die Abfrage muss bei jedem neuen Kunden vorgenommen werden. Bei längerfristigen Vertragsverhältnissen sollten Sie die Prüfung außerdem jährlich wiederholen. Schließlich kann Ihr Kunde mittlerweile nicht mehr Unternehmer sein oder umfirmiert haben, ohne Ihnen dies mitzuteilen.

UStIdNrChecker für Excel - bestätigen per schnellem Klick

Für die ungeliebte Aufgabe, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern bestätigen zu lassen, haben wir ein spezielles Excel-Werkzeug für Sie im Angebot. Den Download samt Nutzungsanleitung finden Sie hier: UStIdNrChecker - UStId-Nummern schnell überprüft

Die anderen Möglichkeiten der UStId-Nr-Kontrolle werden im Beitrag "So überprüfen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern von Auslandskunden" beschrieben.

USt-IdNr ausländischer Kunden erfragen und überprüfen

Unternehmer, die Online-Dienstleistungen erbringen, sollten zusätzlich folgende Hinweise berücksichtigen:

  • Beim Bezahlvorgang nachfragen, ob der Empfänger Unternehmer ist.

  • Den Sitzort des Empfängers abfragen.

  • Falls der Empfänger seinen Sitzort in der EU hat, sollte die UStIDNr. erfragt werden (wegen der Meldeverpflichtung nach §§ 18a und 18b UStG).

  • Falls Rechnungen direkt aufgrund dieser Eingaben erstellt werden, sollte die Programmierung so vorgenommen werden, dass

    • bei Empfängern, die Unternehmer im Inland sind bzw. bei Privatpersonen aus Deutschland oder der EU in der Rechnung Umsatzsteuer aufgeschlagen wird.

    • bei Empfängern, die Unternehmer in Europa sind, keine Umsatzsteuer ausgewiesen und statt dessen darauf hingewiesen wird, dass aufgrund des Reverse-Charge-Systems der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet; außerdem ist die UStID-Nr. des Empfängers in die Rechnung aufzunehmen.

    • bei Empfängern, die Unternehmer oder Privatperson sind und außerhalb der EU ansässig sind, keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen wird.

Änderung der Leistung?

Lassen Sie für jede Art der Dienstleistung gesondert untersuchen, wie die umsatzsteuerlichen Folgen sind. Es ergeben sich unter Umständen bereits bei geringfügigen Vertragsänderungen andere Orte der Leistung!

Dies ist eine Leseprobe

Möchten Sie den Beitrag komplett lesen? Dann werden Sie Probemitglied und testen Sie akademie.de 14 Tage kostenlos!

Auf Umsatzsteuer auf Dienstleistungen im EU-Ausland erfahren Sie mehr über diesen Beitrag und die weiteren Leseproben.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zur Mitgliedschaft und in unseren AGB.

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein