Umsatzsteuer auf im Ausland erbrachte Dienstleistungen

Von: Martin Winkler
Stand: 14. Februar 2011
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Dienstleistungen, Leistungsort und das Reverse-Charge-System

Reverse-Charge-System: Umkehrung der Umsatzsteuerlast bei Dienstleistungen an Unternehmen im Ausland

Reverse-Charge-System: Umkehrung der Steuerlast

Das Reverse-Charge-System bedeutet: Der Kunde zahlt die Umsatzsteuer an Stelle des Lieferanten. Wenn die Umkehrung der Umsatzsteuerlast zum Beispiel für Ihre Telefonrechnung gelten würde und Sie für den Monat September 100 Euro zu zahlen hätten, müssten Sie nur diesen Nettobetrag, also 100 Euro, an die Telefongesellschaft zahlen und die darauf entfallenden 19 Euro an die Staatskasse überweisen oder, falls Sie Unternehmer sind, als Vorsteuer wieder abziehen. (Das Beispiel dient nur zur Veranschaulichung. Natürlich gilt das Reverse Charge System im Normalfall nicht für Ihre Telefonrechnung. Sie zahlen vielmehr die 19 Euro Umsatzsteuer zusätzlich zur Netto-Summe an die Telefongesellschaft und diese führt die Steuer dann an das Finanzamt ab.)

Die Rechtsgrundlage für die Umkehrung der Steuerlast

In Deutschland regelt das Reverse-Charge-System der § 13b UStG, der zum 1. Juli 2010 übrigens erheblich geändert wurde.

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