Dienstleistungen, Leistungsort und das Reverse-Charge-System
Reverse-Charge-System: Umkehrung der Umsatzsteuerlast bei Dienstleistungen an Unternehmen im Ausland
Reverse-Charge-System: Umkehrung der Steuerlast
Das Reverse-Charge-System bedeutet: Der Kunde zahlt die Umsatzsteuer an Stelle des Lieferanten. Wenn die Umkehrung der Umsatzsteuerlast zum Beispiel für Ihre Telefonrechnung gelten würde und Sie für den Monat September 100 Euro zu zahlen hätten, müssten Sie nur diesen Nettobetrag, also 100 Euro, an die Telefongesellschaft zahlen und die darauf entfallenden 19 Euro an die Staatskasse überweisen oder, falls Sie Unternehmer sind, als Vorsteuer wieder abziehen. (Das Beispiel dient nur zur Veranschaulichung. Natürlich gilt das Reverse Charge System im Normalfall nicht für Ihre Telefonrechnung. Sie zahlen vielmehr die 19 Euro Umsatzsteuer zusätzlich zur Netto-Summe an die Telefongesellschaft und diese führt die Steuer dann an das Finanzamt ab.)
Die Rechtsgrundlage für die Umkehrung der Steuerlast
In Deutschland regelt das Reverse-Charge-System der § 13b UStG, der zum 1. Juli 2010 übrigens erheblich geändert wurde.
Wir betrachten im Folgenden nur die Fälle § 13 b Abs. 1 UStG ("Für nach § 3a Abs. 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen ...") und des 13b Abs. 2 Nr. 1 UstG ("nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers") . § 13 b Abs. 5 Satz 1 regelt, dass für diese Leistungen nicht der Lieferant, sondern der Kunde die Steuer schuldet ("In den ... genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ... ist; ...".
Wenn das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist, muss die Umkehrung der Umsatzsteuerlast auch auf der Rechnung vermerkt werden. In Deutschland ist die Pflicht zur Ausstellung einer entsprechenden Rechnung in § 14a Abs. 5 UStG geregelt: "In der Rechnung ist auch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen."
Rechnungsstellung bei Reverse-Charge-System: Was muss auf die Rechnung?
Wenden wir das Reverse-Charge-System auf den gerade skizzierten Fall von Ms. Smith und die Bettelmann Ltd. an:
Ms. Smith ist mit ihrer Übersetzungsleistung in Großbritannien steuerpflichtig. Das haben wir bereits festgestellt. Die Umsatzsteuer dafür schuldet aber die Bettelmann Ltd. in Großbritannien dem dortigen Finanzamt. Die Bettelmann Ltd. muss sich auch damit auseinandersetzen, wie hoch der Steuersatz auf die Leistung der Ms. Smith ist - 0 Prozent, 5 Prozent oder 20 (bis 2010 17,5) Prozent nach britischem Steuersystem .
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