Umsatzsteuer auf im Ausland erbrachte Dienstleistungen

Von: Martin Winkler
Stand: 14. Februar 2011
3.75
(4)
Beitrag bewerten
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Zur Einführung: Das System "Umsatzsteuer", die Steuersätze und das Prinzip des Vorsteuerabzugs

Umsatzsteuerfrei, ermäßigter oder allgemeiner Umsatzsteuersatz?

Steuerfrei, ermäßigter oder allgemeiner Umsatzsteuersatz?

Umsatzsteuergesetz, § 1 - Steuerbare Umsätze

Soviel vorweg: "Umsatzsteuerbar" hat leider nichts mit Getränken zu tun. Vielmehr bedeutet das im vorigen Abschnitt ergangene Verdikt "steuerbar", dass der Finanzbeamte nun entscheiden muss, ob Ihr Umsatz

  • steuerfrei (§4 UStG) ist,

  • ermäßigt besteuert wird (in Deutschland mit sieben Prozent Mehrwertsteuer, § 12 Abs. 2 UstG) oder

  • mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern ist (in Deutschland mit 19 Prozent Mehrwertsteuer, § 12 Abs. 1 UstG).

Umsatzsteuersatz-Ermittlung am konkreten Beispiel

Welcher Umsatzsteuersatz gilt? Für diese Entscheidung muss der Finanzbeamte die Lieferung oder sonstige Leistung weiter analysieren.

Um zu ermitteln, wie viel Umsatzsteuer Gustav Graf zu entrichten hat, schauen wir uns seine Leistung noch einmal genauer an:

Umsatzsteuerfreiheit ist bei Leistungen eines Grafikers ausgeschlossen, denn Grafikerleistungen werden im § 4 UStG nicht aufgeführt.

Damit bleibt nur noch die Frage: 7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer?

Der Finanzbeamte liest in § 12 Abs. 2 Nr. 7 c) UStG : Für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urhebergesetz ergeben, sind nur sieben Prozent Mehrwertsteuer aufzuschlagen.

Unterliegt die Arbeit von Herrn Graf dem Urheberrecht?

Die - vielleicht überraschende - Antwort lautet: Nein! Die Überlassung von Druckvorlagen für die Erstellung von Briefpapier und Visitenkarten fällt nicht unter die Sieben-Prozent-Regelung. Und wenn die nicht zutrifft, dann sind auf Gustav Grafs Leistungen 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.

(Übrigens: Unser Beitrag "Dienstleistungen: 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer?!" beschäftigt sich ausführlicher mit diesem Teil der Umsatzsteuer-Ermittlung.)

Der Vorsteuerabzug

Nun könnte Herr Graf gewissermaßen sofort die aufgeschlagenen 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen. Aber es gibt auch noch eine angenehme Seite des Umsatzsteuersystems: den "Vorsteuerabzug".

Herr Graf erhält nämlich die Umsatzsteuer aus allen Rechnungen, die andere Unternehmer (Lieferanten) ihm gestellt haben und in denen die im Gesamtbetrag enthaltene Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, vom Finanzamt zurück.

Die Umsatzsteuerbeträge, die Graf an seine eigenen Lieferanten bezahlt hat, sind die so genannte Vorsteuer. Und die Vorsteuer darf Herr Graf von den 19 Prozent auf seinen eigenen Umsatz, die er selbst ans Finanzamt zu zahlen hat, abziehen. Deshalb nennt sich das Verfahren "Vorsteuerabzug" (s. § 15 UStG).

Übrigens kommt nicht jeder in den Genuss des Vorsteuerabzugs: (Klein-)Unternehmer, die selbst keine Umsatzsteuer zahlen, erhalten - mit kleinen Ausnahmen - auch keine Vorsteuer zurück. Sie bleiben - wie der Endverbraucher - auf der "Mehrwertsteuer" sitzen. (Für wen das genau gilt, steht in diesem Beitrag zum Kleinunternehmer-Status.)

Mit den geprüften Belegen können wir nun endlich ausrechnen, was Herr Graf denn nun zahlen muss.

Beispiel:

Nehmen wir an, Herr Graf hat einem Maschinenbauer in München einen Auftrag über 1.000 Euro + 190 Euro (19 %) USt in Rechnung gestellt. Um diesen Auftrag zu erledigen, hatte er selbst Rechnungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen über 100 Euro + 19 Prozent Mehrwertsteuer zu bezahlen (z. B. Telefonkosten).

Berechnung der Umsatzsteuer von Herrn Graf:

Entgelt:

1.000,00 Euro

darauf 19 Prozent Umsatzsteuer:

190,00 Euro

abzüglich Vorsteuer
aus Rechnungen
anderer Unternehmer:

- 19,00 Euro

von G. Graf an das
Finanzamt zu zahlen:

171,00 Euro

Rechnungsvorschriften beachten!

Allerdings sitzt da wieder jemand beim Finanzamt, der prüft, ob die Rechnungen, die Gustav Graf von anderen Unternehmern erhalten hat, auch den gesetzlichen Vorschriften nach § 14 UStG entsprechen. Andernfalls gibt es dafür nämlich keinen Vorsteuerabzug.

Und dieser Mr. Vorsteuer arbeitet ganz besonders akribisch. Allerdings werden wir hier nicht so genau erklären, auf was er alles achtet. Das steht dafür im Beitrag "Pflichtangaben auf Rechnungen: Welche Angaben müssen auf eine korrekte, vollständige Rechnung?"

Dies ist eine Leseprobe

Möchten Sie den Beitrag komplett lesen? Dann werden Sie Probemitglied und testen Sie akademie.de 14 Tage kostenlos!

Auf Umsatzsteuer auf Dienstleistungen im EU-Ausland erfahren Sie mehr über diesen Beitrag und die weiteren Leseproben.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zur Mitgliedschaft und in unseren AGB.

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein