Von wegen "durchlaufender Posten": Die Abrechnung der Umsatzsteuer mit dem Fiskus macht viel Arbeit. Etwas einfacher und manchmal sogar billiger wird es durch die prozentuale Vorsteuerpauschale, die das Finanzamt in rund fünfzig Berufen und Gewerbezweigen gestattet. Wir sagen, ob Ihre Branche dazugehört und wie Sie feststellen, ob sich die nicht gerade üppige Steuer-"Flatrate" in Ihrem Fall lohnt.
Die "Vorsteuer-Flatrate": Fester Vorsteuer-Satz unabhängig von der tatsächlich bezahlten Umsatzsteuer
Manche Handwerker, Händler und einige Freiberufler können sich das Steuerleben spürbar vereinfachen - und dabei möglicherweise sogar zusätzlich einen Gewinn machen: Im Paragraf 23 des Umsatzsteuergesetzes ("Allgemeine Durchschnittsätze") räumt der Gesetzgeber dem Bundesfinanzministerium nämlich die Möglichkeit ein, per Rechtsverordnung pauschale Vorsteuersätze für bestimmte Branchen zu erlassen. Voraussetzung ist, dass das Finanzamt dabei keinen Verlust macht: Die Einnahmen aufgrund von Durchschnittssätzen müssen unterm Strich zu einem Steueraufkommen führen, das "nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde."
Von dieser Möglichkeit macht der Fiskus aus Vereinfachungsgründen auch tatsächlich Gebrauch: So dürfen zum Beispiel die folgenden Gewerbetreibenden und Freiberufler ihren Vorsteuerabzug mithilfe von Prozentpauschalen ermitteln:
Zweiradhändler: 12,2 Prozent vom Netto-Umsatz,
Taxifahrer: 6 Prozent vom Netto-Umsatz,
Journalisten: 4,8 Prozent vom Netto-Umsatz und
Gebäudereiniger 1,6 Prozent vom Netto-Umsatz.
Angenommen, ein Journalist hat einen Umsatz von 40.000 Euro (netto) erzielt. Dann darf er pauschal 4,8 % auf 40.000 Euro = 1.920 Euro als Vorsteuer geltend machen. Und zwar wohlgemerkt auch dann, wenn er im Rahmen seiner Betriebsausgaben faktisch weniger Umsatzsteuer bezahlt hat! Ob er das nachrechnet oder einfach die Bequemlichkeit der Flatrate genießt, bleibt ihm überlassen.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Berechnung der Vorsteuer nach Durchschnittssätzen ändert nichts daran, dass Sie Ihren Kunden Umsatzsteuer in Rechnung stellen und Ihre Umsatzsteuereinnahmen ans Finanzamt abführen! Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen müssen Sie ebenfalls weiterhin abgeben.

Sehr geehrter Herr Chromow,
ein sehr informativer Artikel! Ich habe aber noch eine Frage: Sie schreiben, dass sich die Sätze nach dem Nettoumsatz berechnen. Wenn ich als Journalist eine Geschäftswagen nach der 1-Prozent-Regel versteuere, dann müsste ich ja auf die Privatnutzung Umsatzsteuer abführen. Wie verhält sich dies bei der Pauschalregelung. Zählt der Privatnutzungsanteil als Umsatz?
Ich bin Ihnen sehr dankbar für eine rasche Antwort.
Herzliche Grüße!
Vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung! Zwar bin ich kein Steuerberater - erkenne auf Anhieb aber keinen Grund, warum der Privatnutzungsanteil nicht als Umsatz gelten sollte. Sonst wäre ja auch keine Umsatzsteuer fällig... :-)
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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