Immer häufiger kann man bei Online-Shops, Ebayhändlern, Bilddatenbanken und selbst bei privaten Webmastern ein sogenanntes "Unterlassungsangebot" lesen, das die Gefahr einer Abmahnung verringern soll. Diese Angebote wirken meist recht sympathisch. Aber sind sie rechtlich auch sinnvoll?
Unterlassungsangebot
Ein sogenanntes "Unterlassungsangebot" kann man immer häufiger auf gewerblichen - und oft auch schon privaten - Webseiten lesen:
Beispiel: "Unterlassungsangebot"
"Sollte jemand seine Rechte durch eine Veröffentlichung bzw. Nichtveröffentlichung auf dieser oder anderen unserer Seiten verletzt sehen, bitten wir um sofortige Kontaktaufnahme. Wir werden die entsprechenden Inhalte umgehend entfernen. Somit sind sowohl ein anwaltlicher Rat als auch eine kostenpflichtige Abmahnung nicht erforderlich!"
Mit diesen oder ähnlich lautenden Klauseln wird versucht, sich vor einer anwaltlichen und somit kostenpflichtigen Abmahnung zu schützen, indem sich der Seitenbetreiber verpflichtet, sofort das beanstandete Material zu löschen. Der Rechteinhaber braucht nur kurz Bescheid geben. Aber wie sinnvoll ist dieses recht sympathisch wirkende Angebot?
Rechtliche Relevanz
Wörtlich gesehen ist ein Unterlassungsangebot ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages. Gegenstand dieses Unterlassungsvertrages soll die Verpflichtung des etwaigen Rechteinhabers sein, nicht von seinem Recht auf anwaltliche Beratung sowie kostenpflichtiger Abmahnung Gebrauch zu machen (sondern diese eben zu unterlassen).
Zu einem solchen Vertragsschluss wird es aber selten kommen, da die meisten Internetnutzer und potenziellen Rechteinhaber nicht gewillt sind, sich derart rechtlich zu binden. Selbst wenn der Rechteinhaber den Seitenbetreiber kontaktiert um beispielsweise die Löschung seiner urheberrechtlich geschützten Bildwerke von der Website zu fordern, und dazu keinen Anwalt einschaltet, dann sagt dieser Umstand immer noch nichts darüber, dass er auch in Zukunft auf dieses Recht verzichten wird.
Hinzu kommt noch, dass sich das Unterlassungsangebot oft auf unterliegenden Seiten befindet oder in den AGB "versteckt" wird. Um ein Angebot annehmen zu können, muss es aber deutlich erkennbar sein. Oft ist also schon mangels Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch den Nutzer schon gar keine Annahme möglich ist.

Ich halte das Unterlassungsangebot für wenig hilfreich, da es ja nur ein Angebot ist und somit nicht verbindlich vor einer Abmahnung schützt. Aus der betrieblichen Praxis weiss ich aber, dass es bei den meisten Abmahnungen nur vordergründig um die Verletzung irgendwelcher Rechte oder Schutz des lauteren Wettbewerbes geht. Praktisch aber eher um die Generierung von Anwaltshonoraren. Also hat der Abmahner gar kein Interesse an der Vermeidung irgendwelcher Kosten...
Das Unterlassungsangebot löst das Problem der Abmahnungen nicht. Es bedarf einer gesetzlichen Änderung um diesen Mißstand in Deutschland zu beseitigen. Die Hauptverantwortliche hierfür ist Frau Brigitte Zypries.
Hier ist ein gutes Beispiel dafür, wie man sich an Frau Zypries wenden kann:
http://www.rettet-das-internet.de/offener-brief-an-frau-zypries.htm