Bürgschaft für den Unternehmenskredit: Dürfen Ehepartner und Kinder bürgen?

Von zulässigen und unzulässigen Bürgschaften

Von: Rechtsanwalt Oliver Langner
Stand: 16. August 2011
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Über den Autor: Rechtsanwalt Oliver Langner

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Rechtsanwalt Oliver Langner ist Fachanwalt für Steuerrecht und Partner der in Düsseldorf und Köln ansässigen Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei Langner & Hündgen "www.Juraco.de". Parallel leitet er seit 2005 die örtliche Beratungsstelle des Lohnsteuerberatungsverbundes e. V. Zuvor war Rechtsanwalt Oliver Langner bei renommierten internationalen Rechtsanwalt-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen u. a. in Düsseldorf, Moskau und Hanoi tätig.

Rechtsanwalt Oliver Langner berät vor allem kleine und mittelständische Unternehmen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, Urheberrechtsverletzungen und Markenrechtsverletzungen, aber auch bei der Gestaltung von AGB. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Prüfung von Steuergestaltungen und Anfertigung von Steuererklärungen.

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Banken und Kreditinstitute machen die Vergabe eines Darlehens an Unternehmer häufig davon abhängig, dass die Ehefrau und die Kinder eine Bürgschaft übernehmen, also für die Rückzahlung des Darlehens einstehen. Dabei ist oft schon bei der Bürgschaftsvereinbarung offensichtlich, dass die Ehefrau und/oder die Kinder bei einem Ausfall des Ehemannes finanziell zur Rückzahlung des Darlehens gar nicht in der Lage sind. Eine ganze Reihe von Gerichten hat deshalb derartige Bürgschaften wegen Sittenwidrigkeit als nichtig erkannt.

Wir bringen Licht ins Dunkel und erklären in diesem kleinen Ratgeber zum Bürgschaftsrecht,

  • was eine Bürgschaft überhaupt ist,

  • welche Arten der Bürgschaft es gibt und

  • welche Anforderungen an eine wirksame Bürgschaftsvereinbarung gestellt werden.

Daneben erörtern wir - für alle Fälle - welche Merkmale sittenwidrige Bürgschaftsvereinbarungen aufweisen.

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Interessanter Beitrag ! Ist aber teilweise etwas juramäßig und verklausuliert geschrieben. Dennoch guter Überblick, Danke