Arten von Bürgschaften
Drei besondere Arten von Bürgschaften
Im BGB sind neben der gewöhnlichen Bürgschaft drei besondere Arten von Bürgschaften geregelt:
Die selbstschuldnerische Bürgschaft
Mitbürgschaft
Zeitbürgschaft
Dazu im Einzelnen:
Die selbstschuldnerische Bürgschaft
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine besonders strenge Form einer Bürgschaftsverpflichtung (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Gläubiger hat wegen der Hauptschuld grundsätzlich erst den Hauptschuldner zu belangen. Nur wenn dieses Vorgehen ohne Erfolg bleibt, darf der Gläubiger auf den Bürgen zurückgreifen.
Hat der Bürge hingegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen, dann muss der Gläubiger die gerade geschilderte Reihenfolge nicht einhalten. Vielmehr kann er unmittelbar gegen den Bürgen vorgehen.
Mitbürgschaft
Im Rahmen einer Mitbürgschaft stehen mehrere Bürgen für dieselbe Verbindlichkeit einer dritten Person (= Hauptschuldner) gegenüber dem Gläubiger der Hauptforderung ein (§ 769 BGB).
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