Bürgschaft für den Unternehmenskredit: Dürfen Ehepartner und Kinder bürgen?

Von: Oliver Langner
Stand: 16. August 2011
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Arten von Bürgschaften

Drei besondere Arten von Bürgschaften

Im BGB sind neben der gewöhnlichen Bürgschaft drei besondere Arten von Bürgschaften geregelt:

  1. Die selbstschuldnerische Bürgschaft

  2. Mitbürgschaft

  3. Zeitbürgschaft

Dazu im Einzelnen:

Die selbstschuldnerische Bürgschaft

Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine besonders strenge Form einer Bürgschaftsverpflichtung (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Gläubiger hat wegen der Hauptschuld grundsätzlich erst den Hauptschuldner zu belangen. Nur wenn dieses Vorgehen ohne Erfolg bleibt, darf der Gläubiger auf den Bürgen zurückgreifen.

Hat der Bürge hingegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen, dann muss der Gläubiger die gerade geschilderte Reihenfolge nicht einhalten. Vielmehr kann er unmittelbar gegen den Bürgen vorgehen.

Mitbürgschaft

Im Rahmen einer Mitbürgschaft stehen mehrere Bürgen für dieselbe Verbindlichkeit einer dritten Person (= Hauptschuldner) gegenüber dem Gläubiger der Hauptforderung ein (§ 769 BGB).

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