Bürgschaft für den Unternehmenskredit: Dürfen Ehepartner und Kinder bürgen?

Von: Oliver Langner
Stand: 16. August 2011
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Wirksamkeit: Wann ist eine Bürgschaft wirksam?

Soll eine Bürgschaftsvereinbarung juristisch Bestand haben, muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Gläubiger und der Bürge müssen die Bürgschaftsvereinbarung schriftlich treffen, damit sie wirksam ist (§ 766 Satz 1 BGB).

  • Diese schriftliche Vereinbarung hat dabei die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und des Umfangs der Hauptschuld zu enthalten (4).

  • Nebenabreden und Änderungsvereinbarungen zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen sind ebenfalls in Schriftform festzuhalten (5).

Nebenabreden schriftlich fixieren!

Das gilt vor allem für Erweiterungen der Verpflichtung des Bürgen oder die Ausdehnung der Bürgschaft auf andere Verbindlichkeiten des Hauptschuldners, wie etwa eine neue Forderung des Gläubigers oder die Bürgschaft zusätzlich neben der Tilgung auch für die Zinsen aus einem Darlehensvertrag. (6). Ansonsten wären der Gläubiger und der Hauptschuldner in der Lage, hinter dem Rücken des Bürgen dessen Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger zu erhöhen. Im Gegensatz dazu ist eine Nebenabrede oder eine Änderungsvereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner auch ohne Schriftform wirksam, wenn sie den Bürgen entlastet (7).

Wenn die Bürgschaftsvereinbarung nicht schriftlich abgefasst worden ist, dann ist sie gemäß § 125 Satz 1 BGB grundsätzlich nichtig. Dieser Formmangel ist aber mitunter ohne Bedeutung, nämlich immer dann, wenn der Bürge trotz fehlender schriftlicher Vereinbarung mit dem Gläubiger Geldleistungen an den Gläubiger in Höhe der Hauptschuld erbringt (§ 766 S. 3 BGB).

Wenn der Gläubiger den Bürgen in einem Gerichtsverfahren in Anspruch nimmt, dann muss er das wirksame Zustandekommen des Bürgschaftsvertrages beweisen. (8).

Nichtigkeit der Bürgschaft wegen Überforderung

Die Rechtsprechung hat in einer Vielzahl von Fällen die Prüfung von Bürgschaftsverträgen zwischen der Ehefrau bzw. den Kindern eines Unternehmers und einem Kreditinstitut auf Sittenwidrigkeit vorgenommen. Die Rechtsprechung prüft dabei den Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen (9). Das Hauptkriterium ist dabei stets die "krasse Überforderung" des Bürgen gewesen. Eine krasse Überforderung des Bürgen ist nach Ansicht des BGH gegeben, wenn er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen kann (10).

Grundbesitz

Verfügt der Bürge über Grundbesitz, dann ist eine krasse Überforderung allerdings nicht gegeben, wenn der Grundbesitz einen höheren Wert als die Bürgschaftsschuld aufweist (11). Die beim Vertragsschluss auf dem Grundbesitz ruhenden Belastungen, wie Grundschulden oder Hypotheken, sind dabei aber mindernd zu berücksichtigen (12).

Wenn eine krasse Überforderung des Bürgen vorliegt, dann besteht eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung zu Gunsten des Bürgen, dass die Haftung ohne rationale Einschätzung der Interessenlage und der wirtschaftlichen Risiken aus emotionaler Verbundenheit übernommen worden ist - und der Gläubiger diese emotionale Verbundenheit zwischen Hauptschuldner und Bürge in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (13).

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