Arten von Bürgschaften
Weitere Bürgschaftsarten
Neben diesen im Gesetz geregelten Bürgschaften sind noch einige andere Arten von Bürgschaften entwickelt worden. Dazu zählen unter anderem
die Nachbürgschaft,
die Höchstbetragsbürgschaft und
die Rückbürgschaft.
Nachbürgschaft
Im Rahmen einer Nachbürgschaft steht der Bürge dafür ein, dass der Vorbürge seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger der Hauptforderung erfüllt, wenn der Hauptschuldner ausfällt (2). Der Nachbürge ist also ein Bürge hinter dem Bürgen.
Beispiel: Beispiel 5 (Abwandlung von Beispiel 1):
Die Hausbank ist zur Stellung einer Bürgschaft für den Käufer (= Hauptschuldner) bereit. Der Verkäufer (= Gläubiger) kennt die Hausbank (= Vorbürge) des Käufers nicht und verlangt deshalb, dass ein weiterer Bürge (= Nachbürge) die Bürgschaftsschuld der Hausbank absichert, falls diese Bank ausfällt. Der Käufer bittet deshalb seinen bekannten Unternehmer (= Nachbürge), für die Bürgschaftsschuld der Bank einzutreten.
Wenn der Nachbürge in Anspruch genommen wird, dann geht der Bürgschaftsanspruch des Gläubigers gegen den Vorbürgen auf den Nachbürgen über. Analog betrifft das auch die Forderung des Vorbürgen gegenüber dem Hauptschuldner (§ 774 Abs. 1 BGB). Wenn der Vorbürge seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, dann haftet der Nachbürge.
Beispiel: 6 (Fortsetzung des Beispiels 5):
Wenn der Käufer den Kaufpreis für die Maschine nicht bezahlen kann, dann wird der Verkäufer auf die Hausbank des Käufers zugreifen. Wenn die Hausbank (= Vorbürge) ausfällt, dann muss der dem Käufer bekannte Unternehmer (= Nachbürge) den Kaufpreis zahlen. Der Nachbürge kann nach der Bezahlung des Kaufpreises dann das Geld vom Vorbürgen (also der Hausbank) bzw. vom Hauptschuldner zurückfordern.
Höchstbetragsbürgschaft
Die Höchstbetragsbürgschaft ist eine Art der Bürgschaft, bei der der Bürge grundsätzlich für die gesamte Hauptschuld einzustehen hat. Der Bürge begrenzt seine Haftung aber durch die Vereinbarung einer Höchstgrenze. Eine solche Klausel im Bürgschaftsvertrag ist immer dann sinnvoll, wenn die Hauptforderung starken Veränderungen unterliegt. Das ist etwa bei einer Bürgschaft für den Mietzins der Fall, denn zum einen sind meist gestaffelte Steigerungen beim Mietzins vereinbart und zum anderen können bei ausstehenden Mietzinsen schnell sehr hohe Beträge anfallen. Dieses Risiko für den Bürgen kann durch eine Höchstbetragesbürgschaft eingegrenzt werden.
Der Höchstbetrag der Bürgschaft ist auch dann die Grenze, wenn der Bürge und die Bank formularmäßig etwas anderes vereinbart haben. In einer Entscheidung des BGH hat zu Gunsten des Bürgen erkannt, dass der festgelegte Höchstbetrag in der Bürgschaft nicht einfach um Zinsen, Provisionen und Kosten erhöht werden kann. Schließlich kann dadurch über Jahre ein deutlich höherer, für den Bürgen nicht mehr überschaubarer Betrag geschuldet werden (26).
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