Unternehmensnachfolge und Geschäftsübernahme: Chancen nutzen, Risiken erkennen, Fahrplan erstellen

Von: Hans-Joachim Brüser
Stand: 16. Mai 2012
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Planungshinweise bei der Unternehmensnachfolge

Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Formen einer Nachfolgeregelung:

  • die Familiennachfolge

  • der vollständige Unternehmensverkauf

  • die Trennung von Eigentum und Unternehmensführung

1. Die Familiennachfolge

Fast die Hälfte aller zur Nachfolge anstehenden Unternehmen (vorwiegend die große Zahl der mittelständischen oder kleineren Betriebe) wird innerhalb der Eignerfamilie übergeben. In diesem Fall ist sowohl ein Verkauf wie auch eine Schenkung bzw. eine Regelung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge möglich. Da in vielen Fällen der Betrieb eine wesentliche Basis der Altersversorgung für den Unternehmer darstellt, fließen auch oft Versorgungsrenten in die Überlegungen ein.

Bei jeder denkbaren Konstellation gibt es zahlreiche weitere Überlegungen, die nur im Einzelfall entschieden werden können:

  • Gibt es bereits frühzeitig eine schrittweise gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Nachfolgers?

  • Und wenn, dann im Rahmen einer Schenkung oder eines Verkaufs?

Beide Varianten wiederum haben unterschiedliche steuerliche Auswirkungen und es werden Haftungsfragen tangiert.

Zudem stehen noch Überlegungen aus:

  • Möchte der Senior noch eine Zeitlang maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung behalten?

  • Wie lange und zu welchem Zeitpunkt wird sukzessiv der Nachfolger mit Teil-Verantwortung aufgebaut?

  • Kommen auf den Nachfolger eventuelle Ausgleichszahlungen an Geschwister zu?

An dieser Stelle können nicht die steuerlichen Auswirkungen dieser unterschiedlichen Konzepte behandelt werden. Denn diese hängen unter anderem mit dem Verwandtschaftsgrad zusammen, also damit, ob der Nachfolger/die Nachfolgerin überhaupt gesetzlich erbberechtigt ist (Sohn/Tochter) oder nicht (Neffe).

Und dann gibt es die "stillen Reserven": Je nach Art der Übertragung müssen sie aufgedeckt werden und führen plötzlich zu hohen steuerpflichtigen Gewinnen.

Noch einmal der Hinweis: Der Unternehmer muss mit seinem Unternehmens- und seinem Steuerberater gemeinsam ein schlüssiges Konzept entwickeln.

Ansonsten drohen eklatante Fehler und Risiken, die den Bestand des Unternehmens gefährden können!

Jedoch muss auch die Käuferseite berücksichtigt werden - die Gestaltung einer Nachfolgeregelung nur auf der Basis steuerlicher Überlegungen kann genauso verkehrt sein!

2. Verkauf an Extern

Wenn keine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie möglich ist, wird an einen vollständiger Verkauf an einen Externen gedacht:

  • Verfügt das Unternehmen selbst über geeignete und nachfolgewillige Mitarbeiter, so kommt es zu einem sogenannten Management Buy Out - MBO.

  • Die Übergabe des Betriebes an einen oder mehrere externe Käufer wird im Fachjargon MBI genannt - Management Buy In.

Eine weitere Möglichkeit ist der Verkauf an einen Wettbewerber, der den Erwerb des Unternehmens in der Regel zur Stärkung seiner eigenen Wettbewerbsposition nutzt. In der Praxis führt diese Variante oft dazu, dass der Kundenstamm, das Know-how, geeignete Maschinen und Fertigungstechnik übernommen werden, im Anschluss daran jedoch der alte Betrieb stillgelegt wird.

Wer also Wert darauf legt, dass der ursprüngliche Geschäftsbetrieb weitergeführt wird und die "Mannschaft" ihre Arbeitsplätze behält, muss versuchen, hier eine andere Lösung zu suchen.

Unabhängig davon, ob eine unternehmensinterne Lösung der Nachfolge möglich ist oder ein externer Käufer bzw. Nachfolger gefunden wird, gilt: Die Kaufinteressenten haben die Möglichkeit der Finanzierung über eine Vielzahl von öffentlichen Förder- und Finanzierungsprogrammen. Angestrebt werden sollte daher der vollständige Verkauf aller Vermögensgegenstände.

Andere Möglichkeiten, wie etwa Teil-Kaufpreiszahlung plus Verrentung oder vollständige Verrentung, bergen für den bisherigen Eigentümer erhebliche Risiken, die so gut wie nicht abgesichert werden können.

Erfolgt keine Einmalzahlung als klar definierter "sauberer Strich", muss ein Inhaber an die Sicherung seiner Renten oder Ratenzahlungen denken. Dies ist jedoch kaum möglich, denn vorhandene Immobilien etwa werden vom Käufer bereits für dessen eigene Finanzierung belastet.

Mit dem Unternehmensberater, Juristen und Steuerberater wird der Inhaber anschließend noch im Detail diskutieren, ob es (insbesondere bei Einzelunternehmen)

  • um einen Asset-Deal geht, bei der das komplette Unternehmen verkauft, die Vermögensgegenstände streng juristisch aber einzeln übertragen werden, oder

  • ob die Transaktion als Share-Deal erfolgt, bei der es um den Verkauf von Geschäftsanteilen geht, wodurch ein Käufer also zum Beispiel Gesellschafter einer GmbH wird. Dies ist insbesondere bei Kapitalgesellschaften der Regelfall. Hier spielen ebenfalls wieder steuerrechtlich relevante Themen wie auch Haftungsfragen eine wichtige Rolle.

3. Trennung von Eigentum und Unternehmensführung

Eigentlich nur eine Zwischenlösung stellt sich dar, wenn der Inhaber zwar die Unternehmensführung abgeben, das Eigentum jedoch behalten möchte (oder muss). Eine Nachfolge ist mit dieser Trennung von Eigentum und Unternehmensführung nur halb geregelt. Lediglich die Geschäftsführung wechselt, in der Regel steigt ein Fremdgeschäftsführer ein. Die langfristige Regelung der Eigentumsverhältnisse bleibt jedoch ungeklärt.

Diese Situation ergibt sich etwa dann, wenn ein Nachfolger aus der Familie zu jung ist, seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat oder auch einfach unentschlossen ist.

Ähnliche Situationen ergeben sich auch, wenn es trotz aller Bemühungen keinen Kauf-/Übernahme-Interessenten gibt oder wenn das Eigentum einfach der Familie erhalten werden soll. Denkbar ist dann die Verpachtung des Unternehmens und die Übergabe der Geschäftsführung an einen qualifizierten, externen Manager.

Findet sich kein Käufer für das Unternehmen, wie es vor allem bei kleinen Firmen oft der Fall ist, so kommt es unweigerlich zur Liquidation. Hierbei kann nur noch versucht werden, das Anlagevermögen bestmöglich zu veräußern.