Erb- oder Pflichtteilsverzicht - die Verzichtslösung
Der Erbverzicht (§§ 2346 ff. BGB) ist ein mit Verwandten getätigtes, erbrechtliches Rechtsgeschäft unter Lebenden und keine Verfügung von Todes wegen, in dem der Vertragspartner auf den Anfall seines künftigen gesetzlichen Erbrechtes verzichtet.
Der Verzichtende ist vollständig von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (§ 2346 Abs. 1 BGB). Der Verzicht der Abkömmlinge der Eltern gilt auch für die Kindeskinder (=Enkelkinder) gemäß § 2349 BGB.
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