Selbst bestimmen, wer erbt: Unternehmer-Testament und Unternehmer-Erbvertrag

Von: Rechtsanwalt Oliver Langner
Stand: 15. Februar 2012
5
(2)
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Erb- oder Pflichtteilsverzicht - die Verzichtslösung

Der Erbverzicht (§§ 2346 ff. BGB) ist ein mit Verwandten getätigtes, erbrechtliches Rechtsgeschäft unter Lebenden und keine Verfügung von Todes wegen, in dem der Vertragspartner auf den Anfall seines künftigen gesetzlichen Erbrechtes verzichtet.

Der Verzichtende ist vollständig von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (§ 2346 Abs. 1 BGB). Der Verzicht der Abkömmlinge der Eltern gilt auch für die Kindeskinder (=Enkelkinder) gemäß § 2349 BGB.

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein